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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_589/2011 
 
Urteil vom 7. Oktober 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raufhandel, Körperverletzung etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Juli 2011. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 im angefochtenen Entscheid von den Anklagevorwürfen des Raufhandels und/oder der Körperverletzung freigesprochen wurden. Er bemängelt ausschliesslich die Würdigung der Beweise bzw. die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt worden ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im angefochtenen Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich auf Kritik beschränkt, die vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden müsste. Derartige Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig. 
So stellt die Vorinstanz z.B. in E. 3.1.1.1. fest, die Beschwerdegegner hätten zwar unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden, indessen fänden sich weder im Polizeirapport noch in den kurz nach dem Vorfall erstellten Protokollen der Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Kognition oder Merkfähigkeit der Beschwerdegegner derart massiv eingeschränkt gewesen wäre, dass sie nicht mehr fähig gewesen wären, bei den Befragungen das unmittelbar zuvor Geschehene tatsachengetreu wiederzugeben (angefochtener Entscheid S. 10). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei einem Trunkenheitsgrad, wie ihn die Beschwerdegegner aufgewiesen hätten, sei es kaum gegeben, dass bei den Befragungen das unmittelbar vorher Geschehene richtig eingeschätzt worden sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Mit dem Hinweis auf den hohen Alkoholisierungsgrad, den die Vorinstanz nicht übersehen hat, kann indessen nicht dargetan werden, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die sich auf andere Umstände zu stützen vermochte, willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Der Beschwerdeführer mutmasst denn auch, dass die Beschwerdegegner die Gelegenheit gehabt hätten, sich vor der polizeilichen Befragung abzusprechen (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Gerade eine solche Absprache spräche jedoch dafür, dass die Merkfähigkeit der Beschwerdegegner während und nach der Tat vollständig erhalten gewesen ist. 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 56 unten) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Oktober 2011 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn