Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_725/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung, Diebstahlversuch etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Juni 2014 (BK 14 183 GUJ). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 6. Juni 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, da sie verspätet war. Das Bundesgericht könnte sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Frage der Verspätung befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht zwar nebenbei geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Eingabe korrekt an das zuständige Gericht getätigt (Beschwerde S. 3). Indessen ist aus der Begründung der Beschwerde, die sich nur materiell mit der Angelegenheit befasst, nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerde sei verspätet gewesen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn