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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_692/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 20. August 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. März 2014 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese auf die Neuanmeldung des Versicherten eintrete und nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden der IV-Stelle auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). Des Weitern sprach das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt, von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
B.   
A.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und "es seien dem Beschwerdeführer die Parteikosten gemäss Kostennote von Rechtsanwalt Matthias Münger vom 27. Juni 2014 (d.h. von Fr. 3'824.90) zu ersetzen". 
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 135 III 212 E. 1 S. 216, je mit Hinweisen). 
 
2.   
Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Solche (selbstständig eröffneten) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier von vornherein keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über den Ersatz der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren würde nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 645 erkannt, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, wobei auch insofern der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen und daher auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (vgl. die zahlreichen Hinweise im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008, in welchem im Übrigen eine Praxisänderung abgelehnt wurde; s.a. Urteile 8C_824/2012 vom 16. November 2012 und 9C_720/2009 vom 29. September 2009). Die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge kann später durchaus noch beim Bundesgericht angefochten werden, entweder selbstständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteile 8C_824/2012 vom 16. November 2012 E. 2, 9C_720/ 2009 vom 29. September 2009 E. 1 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis). 
 
3.   
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz