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[AZA 7] 
I 555/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 7. Dezember 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, Affoltern am Albis, 
gegen 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
A.- Die 1951 geborene M.________ meldete sich im Dezember 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, unter anderem Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 6. März 2000 eine ab 1. Oktober 1998 laufende Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehemann zu. 
B.- Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 10. August 2000 ab. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 beantragen. 
Das kantonale Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen die IV-Stelle. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine (mindestens halbe) Rente der Invalidenversicherung. 
 
2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 und in Härtefällen zu mindestens 40 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG). 
 
b) Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). 
Bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, wird laut Art. 27bis IVV, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 IVG, für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 1; gemischte Methode). Ist anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 2; vgl. BGE 125 V 146 zur Gesetzmässigkeit von Art. 27bis IVV). 
 
c) aa) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich [Art. 27 IVV]) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. 
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
bb) Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin, ohne dies näher zu begründen, als hypothetisch (ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) Vollerwerbstätige betrachtet. 
Dem ist unter den gegebenen Umständen beizupflichten. 
Die Versicherte versah zwar, was unbestritten ist, 1995 und 1996 lediglich ein Arbeitspensum von 80 % (durchschnittlich 33,6 von 42 Wochenstunden), vom 1. Januar bis 30. September 1997 von 90 % und ab 1. Oktober 1997 von 50 %. Indessen entsprechen die gemäss "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 26. Januar 1998 in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September 1997 effektiv geleisteten rund 5431 Arbeitsstunden (bei 42 Wochenstunden und vier Wochen Ferien im Jahr) einem Arbeitspensum von mehr als 97 %. Dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Arbeitszeit von 80 % auf 100 % und nicht bloss auf 90 % auf Anfang Januar 1997 nicht akzeptiert hätte, ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung der familiären Situation nicht anzunehmen. Umgekehrt erfolgte die Reduktion des Arbeitspensums von 90 % auf 50 % auf 
1. Oktober 1997 gemäss Angaben des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen. Dieser Umstand ist daher, jedenfalls für die Statusfrage, nicht von Bedeutung, zumal nach Lage der Akten die Versicherte sich (spätestens) im Dezember 1997 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug gemeldet hatte (vgl. Schreiben der kantonale Arbeitslosenkasse vom 23. Dezember 1997 an die IV-Stelle). 
 
 
3.- Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin arbeitete ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (weiterhin) vollzeitlich als Hausdienstangestellte im Kranken- und Pflegeheim Luegeten. Diese Annahme bedarf insofern einer Korrektur, als die Versicherte seit 1. Oktober 1997 aus betriebswirtschaftlichen (und insoweit invaliditätsfremden) Gründen lediglich im Umfang von 50 % oder 21 von 42 Wochenstunden an der betreffenden Stelle tätig sein konnte. Neben der Arbeit als Hausdienstangestellte hätte sie somit im Rahmen eines halben Pensums eine weitere ihren beruflichen Möglichkeiten entsprechende Beschäftigung - nicht notwendigerweise wiederum im selben Bereich - ausgeübt oder zumindest eine solche gesucht (vgl. Erw. 2c/bb am Ende). Das Valideneinkommen bemisst sich demzufolge nach dem Verdienst als Hausdienstangestellte einerseits (Erw. 3a) und einem auf der Grundlage von Tabellenlöhnen zu bestimmenden Einkommen anderseits (Erw. 3b), dies bei je hälftigem Arbeitspensum. 
 
a) Als Grundlage für die Berechnung des Teilvalideneinkommens als Hausdienstangestellte sind die gemäss "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 26. Januar 1998 in den Jahren 1995 bis 1997 erzielten Löhne (einschliesslich 
13. Monatsgehalt und Gratifikation), nämlich Fr. 38'828. 80 (1995), Fr. 45'678. 95 (1996) und Fr. 40'226. 80 (1997) heran zu ziehen. Dabei ist das Einkommen für 1997 nach Massgabe des auf 1. Oktober des Jahres von 90 % auf 50 % reduzierten Arbeitspensums auf den einem Vollpensum entsprechenden Betrag aufzurechnen, was Fr. 45'973. 50 (8/7 x Fr. 40'226. 80) ergibt. Werden die drei Jahresbetreffnisse je an die Nominallohnentwicklung (1995/96 und 1996/97: 1,3 %, 1997/98: 
0,5 % [Die Volkswirtschaft 2/99 Anhang S. 28 Tabelle B10. 2]) angepasst, ergibt sich für 1998 - aktenmässig frühest möglicher Anspruchsbeginn ist der 1. Oktober 1998 - ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 44'251.-. Die Hälfte davon oder Fr. 22'126.- ist somit das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen eines hälftigen Arbeitspensums als Hausdienstangestellte erzielen könnte und würde. 
b) Der andere Teil des Valideneinkommens ist auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96), genauer der im Anhang enthaltenen (A-)Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). In jenem Jahr betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten Fr. 3455.- (S. 17 TA1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 12/1999 Anhang S. 27 Tabelle B9.2) ein jährliches Einkommen von Fr. 44'204. 10. Daraus resultiert bei einem hälftigen Arbeitspensum der Betrag von Fr. 22'102.-. Insgesamt ergibt sich somit ein Valideneinkommen für 1998 von Fr. 44'228.- (Fr. 22'126.- + Fr. 22'102.-). 
 
4.- Für die Bemessung des Invalideneinkommens kann im Wesentlichen auf die insoweit überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Danach ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit mit Bewegungsmöglichkeiten zu 70 % zumutbar ist. An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit denen sich bereits das kantonale Gericht weitgehend und mit überzeugender Argumentation auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den geltend gemachten psychischen Störungen keinen invalidisierenden Charakter beigemessen hat. 
Wird, wie schon beim Valideneinkommen, mit der Vorinstanz vom monatlichen Bruttolohn für Frauen im priva- ten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 3455.- gemäss LSE 96 ausgegangen, resultiert daraus für 1998 unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % (vgl. BGE 126 V 75) bei einem Arbeitspensum von 70 % ein Invalideneinkommen von Fr. 26'306.-. Wird dieser Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 44'228.- gegenübergestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 41 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente bedeutet (Art. 28 Abs. 1 IVG). Daran änderte sich im Übrigen nichts, wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bei leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen würde. Der Rentenbeginn am 1. Oktober 1998 ist nicht bestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. 
 
Entscheid und Verfügung sind somit im Ergebnis rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der 
Erwägungen abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: