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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 934/05 
 
Urteil vom 7. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
E.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 9. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1966 geborene E.________ leidet an chronischer Polyarthritis, cervikaler Diskushernie sowie Osteoporose. Im Juli 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. März 2004 sprach ihr die IV-Stelle Schwyz rückwirkend ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine halbe Härtefallrente zu. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten fest (Entscheid vom 12. Juli 2005). 
B. 
Die von E.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, soweit es darauf eintrat, insoweit ab, als der Rentenbeginn, die Methode der Invaliditätsbemessung sowie der Rentenanspruch bis und mit 30. September 2003 beanstandet worden waren (Dispositiv-Ziffer 1.1). Gleichzeitig hiess das Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies zur Prüfung der Frage, ob seit 1. Oktober 2003 bzw. allenfalls später eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche sich auf den Arbeitsfähigkeitsgrad auswirke, damit diese im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen durchführe und alsdann über den Rentenanspruch für den genannten Zeitraum neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1.2; Entscheid vom 9. November 2005). 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die in Dispositiv-Ziffer 1.1 erwähnte Abweisung der Beschwerde betreffend die Methode der Invaliditätsbemessung sei aufzuheben. Der Invaliditätsgrad sei nicht nach der gemischten Methode, sondern aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dementsprechend sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) und bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG nach der spezifischen Methode durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV in der bis Ende Dezember 2003 geltenden Fassung; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, nach welcher Methode die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat. Während Vorinstanz und IV-Stelle davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, und für die Invaliditätsbemessung demnach die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung bringen, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen sei. 
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 2005 IV Nr. 27 S. 105 Erw. 4.1 [Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03]). 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - im Wesentlichen wie im kantonalen Verfahren - geltend gemacht, ab September 2003, als das jüngste Kind N.________ 13 Jahre alt geworden sei, wäre der Versicherten die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem nahöstlichen Bereich, wo eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit von Vater und Mutter üblich sei. "Auffangstationen" für die Kinder ergäben sich in solchen Fällen immer. Was die finanzielle Situation anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann seit einem am 22. März 2002 erlittenen Unfall arbeitsunfähig sei und eine starke Lohneinbusse zu verzeichnen habe, was ebenfalls für die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit spreche. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfüge, hätte sie doch einen "Fabrikjob" ausüben können. Bereits vor Eintritt der Invalidität habe sie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, was ihr aber aufgrund ihrer damaligen Deutschkenntnisse (heute seien diese ein wenig besser) nicht möglich gewesen sei. 
3.3 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Versicherte weder in den zweieinhalb Jahren zwischen der Heirat anfangs Januar 1983 und der Geburt des ersten Kindes Ende Juli 1985 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch hat sie eine solche aufgenommen, als die 1985, 1988 und 1990 geborenen Kinder schulpflichtig wurden und nicht mehr der gleichen intensiven Betreuung bedurften. Angesichts dieser tatsächlich gelebten Rollenverteilung vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsland nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Soweit die Versicherte sodann geltend macht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse unmöglich gewesen, fällt auf, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Versicherte ihre Sprachschwierigkeiten in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens aktiv angegangen wäre. Was schliesslich den Einwand anbelangt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hätte sich auch aus finanziellen Gründen aufgedrängt, weil der Ehemann seit einem am 22. März 2002 erlittenen Unfall arbeitsunfähig sei und eine starke Lohneinbusse zu verzeichnen habe, erweist sich diese Behauptung als teilweise aktenwidrig. Denn eine Arbeitsunfähigkeit wurde im Anschluss an dieses Ereignis nicht geltend gemacht, sondern ärztlicherseits erstmals im März 2005 - drei Jahre nach dem Unfall - attestiert und zwar für den Zeitraum ab Oktober 2004. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle davon ausgegangen sind, dass die Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und dementsprechend für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung gebracht haben. 
4. 
4.1 Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind nach Art. 134 OG (in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich damit als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: