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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 405/06 
 
Urteil vom 7. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
L.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1211 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene L.________ war vom 26. Juni bis 6. August 2000 beim Ehepaar K.________ im Gasthaus X.________ als Seviceangestellte tätig und bei der Generali Allgemeine Versicherungen (nachfolgend "Generali") obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 29. August 2000 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall: Ihr Fahrzeug wurde von einem anderen Personenwagen auf Motorenhöhe von rechts gerammt. Sie zog sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie Prellmarken und Hämatome an der linken Halsseite, am rechten proximalen Oberschenkel, am linken Unterbauch und am linken Knie zu (vgl. Austrittsbericht der Ärzte des Spital Y.________ vom 4. September 2000). Nach dem Unfall arbeitete die Versicherte zunächst nicht mehr. Später verrichtete sie (mit Unterbrüchen) ein Teilzeitpensum von 50 %. und geht seit Anfang 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Generali richtete Taggelder aus und übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. November 2004, stellte sie ihre Leistung per 1. Mai 2004 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2006 ab. 
C. 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Generali zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung über den 30. April 2004 hinaus zu erbringen. 
Während die Generali auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass im vorliegenden Fall der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) zwischen dem am 29. August 2000 erlittenen Verkehrsunfall und den über den 30. April 2004 hinaus anhaltenden Beschwerden des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Zu beurteilen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
2. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). Hierauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Versicherte begab sich noch am Unfalltag ins Spital Y.________ in ärztliche Obhut (Hospitalisation vom 29. August 2000 bis 1. September 2000). Gemäss Austrittsbericht der Spitalärzte vom 4. September 2000 erlitt die Beschwerdeführerin die eingangs erwähnten Verletzungen. Der Allgemeinpraktiker Dr. F.________ diagnostizierte im Arztzeugnis vom 4. Januar 2001 ebenfalls ein "Distorsionstrauma der HWS mit Kopfanprall". Er hielt darüber hinaus die von der Versicherten geklagten Beschwerden fest: "Sofort [nach dem Unfall] Nackenschmerzen und Schwindel, später auch Schultergürtelverspannungsschmerzen; zunehmende Beschwerden." Bei gleich lautender Diagnose gab Dr. F.________ im Zwischenbericht vom 22. Januar 2001 zum Thema "Arbeitsaufnahme; bleibender Nachteil" eine psychische Alteration an und behandelte die Versicherte dementsprechend insbesondere mit Psychopharmaka (vgl. auch seine Berichte vom 20. April 2001 sowie 26. Februar 2002). In einem weiteren Zwischenbericht vom 22. Februar 2001 hielt er erneut fest, objektiv sei eindeutig eine psychische Alteration mit Aggravationstendenz auszumachen. So äusserte sich auch der Neurologe Dr. A.________ an den der behandelnde Arzt die Versicherte überwiesen hatte, wenn er in seinem Bericht vom 31. Januar 2001 festhielt: "Angesichts der offensichtlichen Aggravationstendenz ist eine schlüssige Beurteilung schwierig. [...] Der Sensibilitätsbefund wie auch die Elektromyographie deuten deutlich auf ein psychogenes Geschehen hin." Weiter stellen auch die Ärzte der MEDAS in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 22. April 2002 im Wesentlichen die Diagnose einer psychischen Erkrankung (mittelschweres depressives Zustandsbild mit agitierter Symptomatik [ICD-10 F32.11]). Zudem diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 26. November 2002 auch der Rheumatologe Dr. P.________ insbesondere ein depressives Zustandsbild sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Im Bericht vom 31. Dezember 2002 hielten überdies die Psychotherapeutin Dr. D.________ und die Psychiaterin Dr. H.________ fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8). Weiter erkannten auch Prof. Dr. S.________ und Dr. S.________, Fachärzte für Physikalische Medizin, in ihrem Arztbericht vom 11. Juli 2003 neben einem chronischen Schmerzsyndrom im HWS- und Schultergürtelbereich (im Anschluss an das Gutachten der MEDAS) ein mittelschweres depressives Zustandsbild. Schliesslich beklagte die Versicherte gemäss Polizeirapport vom 14. September 2000 selbst, "dass sie seit dem Unfall psychische Probleme habe", und es war im Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten vom 3. Februar 2003 denn auch lediglich von einem psychischen Leiden die Rede ("andauernde Persönlichkeitsänderung"). 
3.2 Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. vor: Denn einerseits wies die psychische Problematik - selbst unter Annahme, dass die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata (und ähnlichen Verletzungen) auftretenden Beeinträchtigungen teilweise vorhanden waren - schon sehr bald nach dem Unfallereignis vom 29. August 2000 eindeutige Dominanz auf, und andererseits haben die physischen Beschwerden - auch im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt - gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt und sind damit ganz in den Hintergrund getreten (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]. So enthält, wie erwähnt, bereits der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. September 2000 (mithin nur ca. zwei Wochen nach dem Unfall) eine Aussage der Versicherten, wonach sie seit dem Unfall an psychischen Problemen leide. Solche erscheinen denn auch (unter Zugrundelegung voneinander abweichender Diagnosen) ab dem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. F.________ vom 22. Januar 2001 in allen medizinischen Berichten und Gutachten. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern: Die Bescherdeführerin verweist insbesondere auf die von PD Dr. C.________ verfassten Berichte der Kliniken für Schlafmedizin, vom 6. Juni 2003 und 1. November 2004, wo er namentlich eine "am ehesten posttraumatisch bedingte" erhöhte Tagesschläfrigkeit diagnostizierte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte das erhöhte Schlafbedürfnis gemäss Bericht vom 6. Juni 2003 "als wenig störend" und nicht als im Vordergrund stehend erlebt. Daran dürfte sich nichts geändert haben, weil ihr Schlafrythmus im Zeitraum zwischen den beiden Arztberichten gleich geblieben ist. Weiter setzte die Versicherte gemäss Bericht vom 1. November 2004 eine Woche vor den schlafmedizinischen Untersuchungen (aufgrund eines Missverständnisses ihrerseits) fälschlicherweise sämtliche verordneten Medikamente ab, was die Aussagekraft der Feststellungen des Schlafmediziners erheblich reduziert. Darüber hinaus ergingen offenbar beide Berichte im Wesentlichen ohne Kenntnis der Vorakten. PD Dr. C.________ nimmt denn auch lediglich Bezug auf die (dem MEDAS-Gutachten entnommene) Diagnose der zuweisenden Ärztin Dr. S.________ (mittelschweres depressives Zustandsbild) und begnügt sich dabei mit dem Hinweis, die vorliegende Tagesschläfrigkeit sei "nur selten durch eine Depression allein zu erklären". Im Gegensatz dazu gehen die Ärzte des MEDAS Zentralschweiz in ihrem Gutachten, auf das die Vorinstanz zu Recht hauptsächlich abstellt, davon aus, dass die "grosse Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis" Teil des bunten Beschwerdebilds darstellt und somit im Zusammenhang der nach einem Schleudertrauma regelmässig auftretenden Beschwerden zu sehen ist. Auch mit Blick auf die schlafmedizinischen Berichte kann somit an der Betrachtungsweise, die somatischen Beschwerden stünden - verglichen mit der psychischen Problematik - ganz im Hintergrund, festgehalten werden. Ferner erachten Prof. Dr. S.________ und Dr. S.________ im Bericht vom 11. Juli 2003, auf den die Versicherte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zudem verweist, die "chronischen Schmerzen im HWS- und Schultergürtelbereich und die geringe körperliche Leistungsfähigkeit" zwar als im Vordergrund stehend, schlagen als Therapie aber dennoch in erster Linie Psychotherapie vor. 
3.3 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 183 Erw. 4.1) zu beurteilen, d.h. mit der Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.3). 
4. 
4.1 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist der Autounfall vom 29. August 2000 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Bereich der mittelschweren Unfälle zuzuordnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 am Anfang). Bei Unfällen, die bezüglich des Schweregrades dem mittleren Bereich zuzuordnen sind, lässt sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten; vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien erfüllt sind (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht zu. Dabei gilt es zu betonen, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3). 
4.2 So ereignete sich das Unfallereignis weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch ist es als speziell eindrücklich zu bezeichnen. Die erlittenen (physischen) Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Ebenso wenig erfolgte eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Sodann kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, noch traten erhebliche Komplikationen auf. Ferner ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Denn die nach dem Unfall erfolgte Behandlung beschränkte sich im Wesentlichen auf die Durchführung medizinischer Abklärungen und Verlaufskontrollen sowie auf die Medikamentenabgabe. Zudem war die Versicherte während gut drei Monaten in physiotherapeutischer Behandlung. Gemäss Gutachten der MEDAS Zentralschweiz konnten "keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden", sodass "die Arbeitsfähigkeit der Versicherten lediglich durch die psychopathologischen Befunde eingeschränkt" sei. Aus diesem Grund sind auch die Kriterien "körperliche Dauerschmerzen" und "Grad und Dauer physisch bedingter Arbeitsunfähigkeit" zu verneinen. 
5. 
Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung seitens der Generali erfolgte demnach zu Recht. Daran vermöchten ergänzende Abklärungen nichts zu ändern. Es ist deshalb von den beantragten Weiterungen abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: