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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_663/2011 
 
Verfügung vom 7. Dezember 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Advokat Daniel Wagner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Räumungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 3. August 2011. 
In Erwägung, 
dass E.________ mit Schreiben vom 30. November 2011 erklärte, die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2011 im Namen der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, wobei die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin getragen würden; 
 
dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitteilte, dass die Parteien eine Lösung gefunden hätten, weshalb sich das Verfahren vor Bundesgericht erübrige; 
 
dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
 
das die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG); 
 
dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) gekürzt wird; 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin