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[AZA 7] 
I 48/00 Gi 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 8. Januar 2001 
 
in Sachen 
B.________, Ehemann der E.________, 1941, gestorben am 25. Oktober 1998, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger, Kirchstrasse 1, Amriswil, 
 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Mit Anmeldung vom 25. September 1997 ersuchte E.________ um die Abgabe von Perücken als Hilfsmittel. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau bat um Mitteilung der Adresse des Perückenlieferanten und sprach daraufhin die gewünschten Hilfsmittel zu (Verfügung vom 20. Oktober 1997). 
B.________ ersuchte mit Anmeldung vom 26. Mai 1998 um eine Rente für seine Ehefrau. Die IV-Stelle holte bei Dr. med. S.________, Spezialarzt für Allgemeine Medizin, sowie bei Prof. Dr. med. L.________, Chefarzt der Abteilung Geburtshilfe/Gynäkologie am Kantonsspital, Arztberichte ein. Am 25. Oktober 1998 verstarb E.________. Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 sprach die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 1997 bis 31. Oktober 1998 zu. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. Dezember 1999 ab. 
 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei die Invalidenrente ab Juni 1994, eventualiter ab Juni 1995 zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 IVG), die Wahrung der Rechte durch eine einmal erfolgte Anmeldung sowie die Abklärungspflicht der Verwaltung (BGE 121 V 196 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist der Beginn der Invalidenrente der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers. 
 
a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Wahrung des Leistungsanspruchs nicht darauf an, ob die versicherte Person Kenntnis ihres Rechtsanspruchs hat oder nicht; massgebend ist vielmehr, ob der leistungsbegründende Sachverhalt objektiv bekannt war. 
Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte sich im Mai 1993 einer Mastektomie (Ablatio mammae) sowie nachfolgender Chemotherapie unterziehen musste und seither vollständig arbeitsunfähig war. 
All dies war nicht nur objektiv, sondern auch der Versicherten bekannt, sodass die Anmeldung ungeachtet davon, ob man auf jene vom 25. September 1997 oder auf jene vom 26. Mai 1998 abstellt, nicht innert zwölf Monaten seit Entstehung des Anspruchs im Jahr 1994 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bzw. seit Kenntnis des leistungsbegründenden Sachverhaltes eingereicht wurde. Demnach ist nur eine Nachzahlung für die zwölf der (massgebenden) Anmeldung vorangehenden Monate möglich (Art. 48 Abs. 2 IVG). 
 
 
b) Es bleibt die Frage, ob die IV-Stelle auf Grund der Anmeldung vom 25. September 1997 Veranlassung hatte, nicht nur den geltend gemachten Anspruch auf Hilfsmittel, sondern auch den Rentenanspruch zu prüfen. 
 
aa) In ihrer Anmeldung vom 25. September 1997 erwähnte die Versicherte weder ihre Ausbildung, Berufstätigkeit oder übliche Beschäftigung, noch wurden Angaben über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit gemacht. Die Art der Behinderung wurde mit "Tumorkrankheit" umschrieben und mitgeteilt, dass die Versicherte "seit 1993 krank", 1997 ein Rezidiv eingetreten und die Perücke notwendig sei, weil "durch die Therapie mit Haarausfall gerechnet werden muss". Die Frage, seit wann die Behinderung bestehe, wurde mit "Krankheitsbeginn 1993" beantwortet. 
 
bb) Auf Grund dieser Angaben und nachdem sich die Anmeldung vom 27. September 1997 auf ein Hilfsmittel in der Form einer Perücke bezog, bestand für die IV-Stelle kein Anlass, damals im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch Abklärungen vorzunehmen. Sie hat demnach hinsichtlich der Invalidenrente zu Recht die Anmeldung vom 26. Mai 1998 als massgeblich betrachtet und den Rentenbeginn auf den 1. Mai 1997 gelegt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: