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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.420/2002 /zga 
 
Urteil vom 8. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Staehelin, Hirschgässlein 11, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Miriam Küng, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten, 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi, Rämistrasse 29, 8001 Zürich, 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Art. 9, 26 und 29 Abs. 2 BV; Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswerten, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen Vermögensdelikten zum Nachteil verschiedener Geschädigter. Y.________ wird unter anderem verdächtigt, anlässlich des Kaufs der Aktien der P.________ AG X.________ betrogen zu haben. Y.________ als Käufer und X.________ als Verkäufer hätten am 30. November 1999 den Verkauf sämtlicher 50 Aktien der P.________ AG von nominal je Fr. 1'000.-- zum Preis von 4 Millionen Franken vereinbart. Dabei habe Y.________ dem X.________ verheimlicht, dass er den Kaufpreis weder zahlen konnte noch wollte. Y.________ habe in der Folge die Aktien für Fr. 50'000.-- an seine Ehefrau Z.________ weiterverkauft. 
 
Auf Gesuch von X.________ hin beschlagnahmte das damals noch zuständige Statthalteramt Arlesheim am 10. Januar 2001 die Aktien der P.________ AG. Überdies verfügte es am 23. Januar 2001 die Grundbuchsperre über das Baurecht Nr. (...) der P.________ AG in W.________. Ausserdem beschlagnahmte das BUR am 28. März 2001 die Aktiven der P.________ AG mit der Massgabe, dass im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit darüber verfügt werden darf. 
 
Am 20. Dezember 2001 beantragte X.________, die Beschlagnahmen und die Grundbuchsperre aufzuheben; die Aktien seien ihm herauszugeben. 
 
Am 24. Januar 2002 lehnte das BUR den Antrag ab. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 15. Juli 2002 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Verfahrensgerichtes aufzuheben; die Beschlagnahmen sowie die Grundbuchsperre seien aufzuheben und die Aktien seinem Rechtsvertreter herauszugeben. 
C. 
Das Verfahrensgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das BUR sowie Y.________ und Z.________ haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Verfahrensgericht hat die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der Aktien abgelehnt. Sein Beschluss stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 87 Abs. 2 OG grundsätzlich zulässig (BGE 128 I 129 E. 1). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
 
Das Verfahrensgericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Grundbuchsperre und die Beschlagnahme der Aktiven der P.________ AG gerichtet hat. Das Verfahrensgericht (S. 6) befand, insoweit sei nur die P.________ AG zur Beschwerde befugt, weil es sich um ihr Vermögen handle. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht im Namen der P.________ AG handeln könne, da er nicht zeichnungsberechtigt sei. Damit könne er auch keine Beschwerde für sie erheben. Daran würde auch ein allfälliges Eigentum an den Aktien nichts ändern, da die Aktionärsstellung allein nicht genüge. 
 
Der Beschwerdeführer (S. 15/6 N. 52) bringt dazu einzig vor, die Argumentation des Verfahrensgerichtes sei formaljuristisch und halte einer genaueren Betrachtung nicht stand. Er legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Auffassung des Verfahrensgerichtes willkürlich sei oder seine verfassungsmässigen Rechte sonstwie verletze. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. 
 
Das Verfahrensgericht ist auf die kantonale Beschwerde nur eingetreten, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der Aktien richtete. Allein diese Frage bildet noch Gegenstand des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Das Verfahrensgericht habe die Frage nach dem Eigentum an den Aktien offen gelassen, obwohl sie von entscheidender Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Aktien geblieben. Nach Ziffer 4 des Vertrages vom 30. November 1999 betrage der Kaufpreis 4 Millionen Franken und sei wie folgt zahlbar: 
 
a) Fr. 3,6 Mio. ("Teilkaufpreis") durch Leistung monatlicher Raten à Fr. 20'000.--, zahlbar jeweils Valuta Monatsersten auf ein vom Verkäufer bezeichnetes Konto, erstmals am 1. Januar 2000, letztmals am 1. Dezember 2014. Der Käufer sei berechtigt, vorzeitig Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Teilkaufpreises zu leisten. Sollten der Verkäufer oder dessen Ehefrau es wünschen, sei der Käufer verpflichtet, den gesamten Teilkaufpreis abzüglich der geleisteten Raten sofort zu bezahlen; 
 
b) Fr. 400'000.-- ("Anlage") durch Leistung auf ein auf den Verkäufer lautendes Konto (...). 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, da für die Variante Ratenzahlung die Raten durch den Käufer nicht zu verzinsen gewesen seien, der Restkaufpreis bei sofortiger Bezahlung dagegen in voller Höhe zu zahlen gewesen sei, habe zwischen den Parteien über die Höhe des Kaufpreises in Wahrheit kein Konsens bestanden. Denn der Barwert einer über 15 Jahre laufenden Rente von Fr. 20'000.-- pro Monat betrage, kapitalisiert mit 5 %, Fr. 2'637'600.--. Die Variante Ratenzahlung habe dem Beschwerdegegner also eine Kaufpreisreduktion von Fr. 962'400.-- gebracht. Im vorliegenden Fall lägen somit zwei Kaufpreise vor. Über den Kaufpreis als wesentlichen Vertragspunkt müsse jedoch Konsens bestehen. Sei zwischen den Parteien kein Konsens zu Stande gekommen, so sei aufgrund des Kausalitätsprinzips das Eigentum an den Aktien nicht auf den Beschwerdegegner übergegangen, sondern beim Beschwerdeführer geblieben. Daraus folge, dass der Beschwerdegegner - nach dem Grundsatz "nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" - mangels Verfügungsmacht das Eigentum an den Aktien auch nicht auf seine Ehefrau habe übertragen können. Die Rechtslage wäre - so der Beschwerdeführer weiter - dieselbe, falls man davon ausgehen wollte, es sei ein gültiger Kaufvertrag zu Stande gekommen, da der Beschwerdeführer den Vertrag am 3. Januar 2001 wegen Willensmängeln aufgelöst habe. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass der Beschwerdegegner nicht ein erfolgreicher und entsprechend zahlungsfähiger Geschäftsmann gewesen sei, hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Der Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Vertragspartners und insbesondere über seine Zahlungsfähigkeit stelle zivilrechtlich einen wesentlichen Irrtum dar, der zur Auflösung des Vertrages berechtige. Schliesslich sei der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner absichtlich getäuscht worden, indem ihm dieser zugesichert und durch entsprechendes Auftreten vorgespiegelt habe, jederzeit die 4 Millionen Franken bezahlen zu können. Die Anfechtung eines Vertrages bewirke dessen Auflösung ex tunc, womit die causa der Eigentumsübertragung rückwirkend entfalle. Damit sei das Eigentum nie gültig übertragen worden und der Beschwerdeführer Eigentümer der Aktien geblieben. 
2.2 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Rechte des Verletzten gehen also vor (BGE 122 IV 365 E. III/1a/aa S. 368 mit Hinweis). 
 
Die Zuweisung von Vermögenswerten an den Verletzten muss nicht erst durch den Strafrichter, sondern kann - unter Vorbehalt eines kantonalen Rechtsmittels an eine richterliche Behörde - gegebenenfalls bereits durch die Untersuchungsbehörde erfolgen. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung jedoch, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 133 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in dem vom Verfahrensgericht angeführten Urteil 1P.80/2002 vom 27. Mai 2002 befand, müssen die Vermögensansprüche des Verletzten unbestritten bzw. liquid sein (E. 4; vgl. ebenso Urteil 1P.423/2000 vom 28. November 2000 E. 2c am Schluss). 
 
Dies ist auch die Auffassung des Schrifttums. Niklaus Schmid führt aus, die vorzeitige Zuweisung von Vermögenswerten an den Verletzten bereits im Untersuchungsverfahren setze voraus, dass dessen Ansprüche unbestritten sind. Nach der Berner Strafprozessordnung bedürfe eine Rückgabe vor Rechtskraft der Zustimmung des Angeschuldigten. Dies gelte auch für jene Verfahrensordnungen, die diese Frage nicht ausdrücklich regelten. Zu ergänzen sei, dass auch die Einwilligung Drittbetroffener einzuholen sei, bei denen der Vermögenswert beschlagnahmt wurde (Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, § 2/StGB 59 N. 71, insb. Fn. 323; derselbe, Strafrechtliche Beschlagnahme und die besonderen Möglichkeiten des Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB sowie Art. 60 StGB, in: Niklaus Schmid/Jürg Beat Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 30; derselbe, Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff., ZStrR 113/1995, S. 340). Florian Baumann legt dar, über die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes an den Geschädigten könne in klaren Fällen bereits der Untersuchungsrichter entscheiden. Bei Zweifeln über das Bestehen des Herausgabeanspruches habe der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme fortzusetzen und den Entscheid über Einziehung oder Herausgabe an den Geschädigten dem Straf- bzw. Einziehungsrichter zu überlassen (in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 59 N. 45). 
 
Die vorzeitige Herausgabe bereits im Untersuchungsverfahren kommt somit in einem Fall wie hier etwa in Betracht, wenn der Beschuldigte die Täuschung zugibt und mit der Rückgabe der Aktien einverstanden ist, diese klar dem Ansprecher zugeordnet werden können und keine besseren Drittansprüche daran geltend gemacht werden. 
2.3 Der Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers ist nicht liquid. 
 
Wie sich aus der Stellungnahme des BUR vom 11. März 2002 (S. 2) zur kantonalen Beschwerde ergibt, sagte der Beschwerdegegner in der Untersuchung aus, dass er bei Vertragsabschluss am 30. November 1999 nicht über die Mittel verfügte, um den gesamten Kaufpreis auf einmal zu bezahlen, und er das dem Beschwerdeführer so mitteilte. Damit bestreitet der Beschwerdegegner in der Sache eine Täuschung und somit einen Betrug. Es liegt also kein unbestrittener Fall vor. Dass Aussage gegen Aussage steht, räumt der Beschwerdeführer (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 N. 25) selber ein. 
 
Da der Beschwerdegegner eine Täuschung bestreitet, ist auch unklar, ob beim Beschwerdeführer dadurch ein Willensmangel hervorgerufen wurde. Der vom Beschwerdeführer unabhängig von einer Täuschung geltend gemachte wesentliche Irrtum ist ebenfalls nicht eindeutig zu bejahen. Wie sich der angeführten Stellungnahme des BUR (S. 4) entnehmen lässt, machten weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner in ihren Einvernahmen Aussagen, die dahin gingen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Willensmangel vorlag. Ebenso wenig ist klar, dass mangels Einigung über den Kaufpreis kein Konsens vorlag. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Vertrages - der von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet worden war - beträgt der Kaufpreis 4 Millionen Franken. Die weiteren Bestimmungen regeln die Modalitäten der Zahlung. Zwar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers diskutabel. Klar ist die Sache aber nicht. Damit ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden den Entscheid dem Strafrichter vorbehalten haben. 
 
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgen und einen Willensmangel oder fehlenden Konsens annehmen wollte, wäre sein Anspruch auf Herausgabe der Aktien im Übrigen nicht liquid. Wie das Verfahrensgericht (S. 9) darlegt, ist wegen Vermögensverschiebungen nicht geklärt, ob der tatsächliche Wert der P.________ AG noch gleich ist wie im Zeitpunkt des Kaufvertrages. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau haben der P.________ AG insbesondere erhebliche Geldbeträge zukommen lassen. Damit wäre der Herausgabeanspruch auch bei anzunehmender Eigentümerstellung des Beschwerdeführers nicht zum vornherein klar. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Erschleicht sich der Täter durch täuschende Angaben sämtliche Aktien einer Gesellschaft mit einem Wert von beispielsweise Fr. 100'000.-- und investiert er anschliessend Fr. 900'000.-- in die Gesellschaft, so würde die Rückübertragung dazu führen, dass der Geschädigte, der um Fr. 100'000.-- betrogen wurde, 1 Million Franken zurückerhielte. Wie in einer solchen Situation zu entscheiden wäre, ist nicht von vornherein klar, so dass auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe nicht gegeben gewesen wären. 
2.4 Da der Fall nicht liquid ist, verletzt es die Eigentumsgarantie nicht, wenn die kantonalen Behörden die Herausgabe der Aktien an den Beschwerdeführer bereits im Untersuchungsverfahren abgelehnt haben. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahrensgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Das Verfahrensgericht habe die Frage des Eigentums an den Aktien offen gelassen und sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers dazu auseinandergesetzt. Damit habe es seinen Anspruch, mit seinen rechtlichen Vorbringen gehört zu werden und einen begründeten Entscheid zu erhalten, missachtet. 
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 
3.3 Die Rüge ist unbegründet. Das Verfahrensgericht ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von der zutreffenden Fragestellung ausgegangen und hat geprüft, ob der Anspruch des Beschwerdeführers liquid sei. Es hat die Frage (S. 9) verneint, da nicht geklärt sei, ob der tatsächliche Wert der P.________ AG noch gleich sei wie im Zeitpunkt des Kaufvertrages. Damit hat es seinen Entscheid hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verfahrensgericht die Frage des Eigentums an den Aktien offen gelassen hat. Denn - wie dargelegt (E. 2.3) - wäre unter den gegebenen Umständen der Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers auch dann nicht liquid, wenn man sein Eigentum an den Aktien aufgrund seiner Vorbringen bejahen wollte. Stellen sich, wie hier, nicht von vornherein eindeutig zu beantwortende Rechtsfragen, ist es sachgerecht, wenn die Untersuchungsbehörde die vorzeitige Herausgabe ablehnt und den Entscheid dem Richter vorbehält, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor einer Einziehung die Herausgabe an den Verletzten - unter Würdigung sämtlicher Vorbringen - in jedem Fall noch einmal zu prüfen hat. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Verfahrensgericht habe das Willkürverbot verletzt. 
4.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 I 177 E. 2.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
4.2 Der Beschwerdeführer macht eine offensichtliche Gesetzesverletzung geltend und verweist dabei zunächst auf § 100 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft. Danach können Vermögenswerte, die direkt oder indirekt das Ergebnis der Straftat darstellen, im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt oder durch Verfügungsbeschränkung sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Auslegung dieser Bestimmung durch das Verfahrensgericht schlechthin unhaltbar sei. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verfahrensgericht habe Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB krass verletzt. Da der angefochtene Beschluss einen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt (BGE 128 I 129 E. 1 mit Hinweisen), ist die Rüge zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Wie dargelegt, kommt die Herausgabe bereits im Untersuchungsverfahren nur in einem liquiden Fall in Betracht; ein solcher ist hier nicht gegeben. 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei in sich widersprüchlich. Das Verfahrensgericht habe geprüft, ob die Aktien dem Beschwerdeführer herausgegeben werden könnten, dabei aber die Frage des Eigentums daran offen gelassen. Über die Herausgabe könne jedoch nur entschieden werden, wenn die Frage des Eigentums geklärt sei. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, durfte das Verfahrensgericht die Frage des Eigentums offen lassen, weil auch bei anzunehmender Eigentümerstellung des Beschwerdeführers sein Herausgabeanspruch unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres klar gewesen wäre. 
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Ansicht des Verfahrensgerichts stehe bei der Herausgabe eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Untersuchungsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Dies sei klar falsch; der angefochtene Beschluss sei insoweit willkürlich. 
 
Die Untersuchungsbehörde hat zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch des Verletzten liquid ist. Ist das der Fall, ist der beschlagnahmte Vermögenswert herauszugeben, andernfalls nicht. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Der Beschwerdeführer macht dies zutreffend geltend. Die fehlerhafte Auffassung des Verfahrensgerichts rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung seines Entscheids. Das Bundesgericht greift nicht schon ein, wenn ein kantonaler Entscheid in der Begründung offensichtlich unhaltbar ist, sondern nur, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 128 I 177 E. 2.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Da der Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers nicht liquid ist, ist es im Ergebnis nicht willkürlich, wenn das Verfahrensgericht die Verweigerung der Herausgabe der Aktien durch die Untersuchungsbehörde bestätigt hat. 
4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Beschluss stehe in stossendem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken. Er sei 73 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Die von ihm aufgebaute P.________ AG stelle für ihn die Altersvorsorge dar. Im Vertrauen darauf habe er auf die Äufnung eines weitergehenden privaten Vorsorgevermögens verzichtet. Seines Lebenswerkes und seiner Altersvorsorge sehe er sich nun beraubt, was zur Folge habe, dass er seinen Lebensunterhalt mit einer AHV-Altersrente bestreiten müsse. Er habe seine Hoffnungen in die Strafverfolgungsbehörden gesetzt. Nun müsse er feststellen, dass diese wohl die Aktien beschlagnahmt hätten, dies jedoch offensichtlich nicht in der Absicht, sie ihm zurückzugeben, sondern um sie auch anderen Personen, die vom Beschwerdegegner durch weitere Straftaten geschädigt worden seien, als Vermögenssubstrat zur Verfügung zu stellen. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die vorzeitige Herausgabe bereits im Untersuchungsverfahren. Über das weitere Schicksal der Aktien ist damit noch nicht entschieden. Vor einer allfälligen Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wie dargelegt, der Strafrichter darüber zu befinden haben, ob die Aktien dem Beschwerdeführer herauszugeben seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bis zu jenem Entscheid könne es noch Jahre dauern, ist auf das strafrechtliche Beschleunigungsprinzip zu verweisen, das die Behörden - auch im Interesse des Angeschuldigten - zu beachten haben (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sollte das Verfahren ungebührlich verzögert werden, könnten sich die Betroffenen dagegen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen wehren und die Behörden zur beförderlichen Behandlung anhalten. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: