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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 3/02 
 
Urteil vom 8. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
E.________,1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, Aegeristrasse 50, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 19. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ war seit seinem Eintritt am 1. April 1985 als Mitarbeiter der Firma R.________ bei der C.________-Stiftung vorsorgeversichert. Am 25. November 1996 liess er sich einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum auszahlen, was eine Reduktion des Deckungskapitals für die Altersleistungen zur Folge hatte. Am 21. Februar 2000 teilte ihm der Stiftungsrat mit, versicherungstechnische Reserven würden dadurch abgebaut, dass ein Teil des Überschusses den Versicherten gemäss einem separat verabschiedeten Sparplanreglement individuell einem Sparplan-Konto gutgeschrieben werde. Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder auf Grund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Sein Anteil betrage Fr. 3'995.-- (20,5 % des Deckungskapitals von Fr. 19'485.--) und werde ihm mit Valuta 1. Januar 2000 auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben. 
 
Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 übernahm die Personalvorsorgestiftung X.________ die Rechte und Pflichten der C.________-Stiftung, welche auf diesen Zeitpunkt hin im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge gestrichen wurde. 
B. 
Am 30. November 2001 reichte E.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte u.a., die Pensionskasse sei zu verpflichten, sein Deckungskapital zuzüglich des von ihm für Wohneigentum vorbezogenen Kapitals per 12. Dezember 1996 für die Bemessung der Gutschriftshöhe für die Ausschüttung der erwirtschafteten Überschüsse zu berechnen, dementsprechend die Ausschüttung im Jahre 2000 zu seinen Gunsten anzupassen und seinem persönlichen Personalvorsorgekonto gutzuschreiben. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 30. November 2001 einzutreten und diese materiell zu beurteilen. 
Die Personalvorsorgestiftung X.________ äussert sich zur materiellen Seite des Streitfalles, enthält sich jedoch einer Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich beim angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung lässt das in Art. 73 BVG vorgesehene Klageverfahren mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BVG durch das Gericht zu. Dagegen kann es nach Art. 73 Abs. 1 und 3 (nunmehr: 4) BVG bei der Beurteilung eines konkreten Einzelfalles im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (vorfrageweise) prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind (BGE 119 V 196 Erw. 3b mit Hinweisen; SZS 2000 S. 169 Erw. 2a). 
2.2 Zur Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt, dass der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ausgeschlossen und diejenige nach Art. 74 BVG gegeben ist, wenn der Rechtsstreit ausschliesslich oder doch überwiegend eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand hat. Damit wird insbesondere vermieden, dass der Rechtsuchende bei Änderungen von Reglementen oder Statuten praktisch stets die Möglichkeit hat, eine richterliche Überprüfung auf dem Weg von Art. 73 BVG herbeizuführen, was sich mit der vom Gesetzgeber gewollten Regelung nicht vereinbaren liesse. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich zwischen den Verfahren nach Art. 73 und 74 BVG Überschneidungen ergeben können, indem beispielsweise eine vom Bundesgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur abstrakten Normenkontrolle nach Art. 74 BVG als gesetzmässig bezeichnete Reglementsbestimmung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Rahmen seiner Kompetenz zur inzidenten Normenkontrolle nach Art. 73 BVG als gesetzwidrig erachtet und deshalb im Einzelfall nicht angewandt wird (BGE 119 V 197 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; SZS 2000 170 Erw. 2b). 
2.3 Die inzidente Normenkontrolle setzt voraus, dass ein konkreter Anwendungsfall hinsichtlich der auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfenden Norm vorliegt. Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt (Verfügung, Entscheid, Urteil), und es wird vorfrageweise geprüft, ob sich die Norm, auf welche sich der Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (SZS 2000 S. 170 Erw. 3a mit Hinweis auf Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 123 Rz 644). 
2.4 Diese Grundsätze sind sinngemäss auch anzuwenden, wenn wie hier die Rechtmässigkeit eines Stiftungsratsbeschlusses im Streite liegt. 
3. 
Die versicherungstechnische Bilanz der von der Beschwerdegegnerin übernommenen C.________-Stiftung wies per 1. Januar 1999 einen Deckungsgrad von 123 % aus. Zur Senkung des Deckungsgrades auf 110 % beschloss der Stiftungsrat anlässlich einer Sitzung vom 31. Januar 2000, den am 1. Januar 2000 aktiven Versicherten ein individuelles Sparkapital in der Höhe von 20,5 % des individuellen Deckungskapitals per 1. Januar 1999 gutzuschreiben. Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder auf Grund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Gestützt auf diesen Stiftungsratsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer eine individuelle Gutschrift in Höhe von Fr. 3'995.-- auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben, wobei der von ihm getätigte Vorbezug zum Erwerb für Wohneigentum unberücksichtigt blieb. Damit liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein konkreter Anwendungsfall hinsichtlich des auf seine Rechtmässigkeit zu prüfenden Stiftungsratsbeschlusses vor. Der Beschwerdeführer beanstandet in einem konkreten Einzelfall die Höhe und Berechnung der ihm geleisteten Gutschrift auf seinem Sparplan-Konto. Bei der Verteilung des überschüssigen Deckungskapitals an die Versicherten und Rentenbezüger handelt es sich auch nicht um eine Teilliquidation im Sinne von Art. 23 FZG, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen wäre. Es liegt denn auch keine anfechtbare Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Verteilungsplans vor, die den Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG (Abs. 2 lit. a) öffnen würde (BGE 119 Ib 49 Erw. 1; SZS 1995 S. 373). Unter diesen Umständen ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte nach Art. 73 BVG gegeben. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht, damit es die Klage des Beschwerdeführers materiell behandle. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Klage materiell entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die Personalvorsorgestiftung X.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: