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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 658/06 
 
Urteil vom 8. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
R.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
R.________ (geb. 1952) bezog auf Grund einer mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 bestätigten Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. März 2003 vom 1. September 2001 bis Ende August 2002 eine halbe IV-Rente. 
Auf ein neues Leistungsgesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2005 nicht ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 festhielt. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Leistungsgesuch materiell zu behandeln. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V Erw. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Vorgehen der Verwaltung bei Erhalt einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (BGE 130 V 67 Erw. 5.2 und 72 Erw. 2.2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag um "nochmalige Prüfung eines IV-Rentenanspruchs" sinngemäss direkt eine materielle Beurteilung des genannten Anspruchs verlangen sollte, kann darauf nicht eingetreten werden. 
5. 
Die Vorinstanz hat die der Neuanmeldung beigelegten medizinischen Akten, d.h. die Berichte der Klinik S.________ vom 6. Oktober und 14. Dezember 2004 sowie den im kantonalen Verfahren eingereichten Bericht des selben Spitals vom 3. Mai 2005, eingehend gewürdigt und daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist. Daran hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - zumal im Rahmen der ihm auferlegten engen Kognition (Erw. 2 hievor) - nichts zu beanstanden. Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen vermögen daran nichts zu ändern. Sie sind alle nach dem Datum des Einspracheentscheides (21. April 2005) verfasst worden und vermögen den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig, als unvollständig oder als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt erscheinen zu lassen. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: