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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_584/2012 
 
Urteil vom 8. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2012 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 27. Oktober 2009 kam es auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen zu einer Kollision zwischen dem Autolenker X.________ und dem Motorradfahrer Y.________. Dieser kam zu Fall und wurde verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Polizist Z.________ erstellte einen Unfallrapport. 
Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger Y.________. Gegen dieses Urteil eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011). 
 
B. 
Am 12. Juli 2010 hatte X.________ eine Strafanzeige gegen Y.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen Y.________ bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen X.________. Am 23. Juli 2011 reichte X.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein Beleg über einen bei Y.________ vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden bzw. ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und es sei die Fahrfähigkeit von Y.________ im Unfallzeitpunkt zu klären, insbesondere unter Beizug der Unterlagen des Spitals Zofingen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sei. 
 
C. 
Am 19. Dezember 2011 reichte X.________ "im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Y.________" eine Strafanzeige gegen den Polizisten Z.________ wegen Urkundenfälschung ein. Er begründete dies damit, dass seine Bemühungen, auf anderem Weg zur Information zu gelangen, ob Y.________ im Zeitpunkt des Unfalls fahrtüchtig gewesen sei, nicht zum Ziel geführt hätten. Die Behörden des Kantons Aargau hätten sich auf Schweigen bzw. auf eine Blockade beschränkt. Ein Besuch des Polizisten im Anschluss an den Unfall am 27. Oktober 2009 bei Y.________ im Spital sei im Unfallrapport nicht vermerkt, und es ergebe sich daraus auch nicht, warum Y.________ nicht habe zum Unfallgeschehen befragt werden können. Wegen dieser Auffälligkeiten sei im Rahmen einer Strafanzeige gegen Y.________ die Abklärung von dessen Fahrtüchtigkeit verlangt worden. Diese Abklärung sei nicht durchgeführt worden. 
 
D. 
Am 11. April 2012 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Strafverfahren gegen den Polizisten Z.________ die Nichtanhandnahme. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2012 nicht ein. 
 
E. 
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2012 beantragt X.________, es sei festzustellen, dass wegen eines Tatverdachts auf Urkundenfälschung die Ermittlungen gegen den Polizisten Z.________ durch die zuständige Behörde aufgenommen werden müssten. Weiter stellt er die Anträge, das Bundesgericht habe gestützt auf Art. 302 StPO zu veranlassen, dass gegen den Polizisten Z.________ Ermittlungen wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung aufgenommen würden und dass gegen Y.________ wegen des mutmasslichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ermittelt werde und die Verkehrsregelverletzungen von Y.________ geahndet würden. 
Zusätzlich zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zahlreiche Schreiben im Zusammenhang mit den von ihm verlangten Strafverfahren eingereicht. 
 
F. 
Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 102 BGG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem angefochtenen Entscheid liegt eine Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde, die das Strafverfahren abschliesst. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Sie begründet dies damit, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, das heisst die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Person einzig in der Absicht, damit ein anderes Verfahren voranzutreiben, kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darstelle. Vielmehr sei ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Es gehe nicht an, einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer im Verfahren Y.________ offenbar bisher nicht zum Ziel gekommen sei, eine andere Person eines Vergehens zu bezichtigen. Die Fahrtüchtigkeit von Y.________ sei Gegenstand des gegen diesen angestrengten Strafverfahrens. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht substanziiert auseinander, wie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist. Stattdessen erklärt er, er möge nicht auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu sprechen kommen und behauptet ohne weitere Begründung, dass er als mutmassliches Opfer einer irregulären Unfallabwicklung ein elementares Rechtsschutzinteresse habe. Diese Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Januar 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag