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«AZA 3» 
4C.412/1999/rnd 
 
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G 
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8. Februar 2000 
 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
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In Sachen 
 
 
Rita C a s s a n i - Ganter, Zwischenbächen 137, 8048 Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. Jürg Kaestlin, Limmatquai 2, 8001 Zürich, 
 
 
gegen 
 
 
Beatrice Ursula J a g g i - Grieder, Badenerstrasse 24e, 8104 Weiningen, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini, Hambergersteig 17, 8008 Zürich, 
 
 
 
betreffend 
einfache Gesellschaft; Aktivlegitimation, 
hat sich ergeben: 
 
 
A.- Mit schriftlicher Vereinbarung vom 8. Januar 1990 gründeten die Nater + Huber Immobilien AG (heute: Nater + Huber Architekten HTL AG), Erwin Eisenring sowie die Brüder Severino und Cesare Cassani das Baukonsortium Weiningen. Zweck dieser einfachen Gesellschaft war der Kauf eines Grundstückes in Weiningen, dessen Überbauung und der Weiterverkauf an Dritte. 
 
Mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1993 veräusserten die erwähnten Gesellschafter ein Baugrundstück an Beatrice Ursula Jaggi-Grieder. Im Vertrag ist zusammen mit Cesare Cassani dessen Ehefrau Rita Cassani-Ganter aufgeführt, die beiden werden als "Gesamteigentümer inf. Gütergemeinschaft" bezeichnet. Mit ebenfalls am 15. Juni 1993 unterzeichnetem Werkvertrag übertrug Frau Jaggi-Grieder dem "Baukonsortium Weiningen" die Erstellung eines bestimmten Hauses in der Überbauung. 
 
Nach Bezug des Hauses rügte Frau Jaggi-Grieder gegenüber den Unternehmern verschiedene Mängel, die zur Hauptsache bestritten wurden. Die Unternehmer forderten ihrerseits die Bauherrin erfolglos auf, insgesamt Fr. 19'830.-- "Käufermehrkosten" entsprechend den von ihr am 24. Juni 1993 unterzeichneten Erklärungen zu zahlen. 
 
 
B.- Im März 1996 reichten die Nater + Huber Immobilien AG, Erwin Eisenring, Cesare und Rita Cassani-Ganter sowie Severino Cassani gegen Frau Jaggi-Grieder Klage auf Zahlung von Fr. 19'830.-- nebst 5,5 % Zins seit 31. Mai 1994 ein. Mit der - im Laufe des Verfahrens auf Fr. 18'010.-- reduzierten - Klage verlangten die Kläger die Bezahlung der erwähnten "Käufermehrkosten". Die Beklagte behauptete, eine den eingeklagten Betrag übersteigende Gegenforderung wegen Mängeln des Hauses zu haben, und erklärte die Verrechnung. Mit Urteil vom 12. Juni 1997 wies der Einzelrichter des Bezirks Zürich die Klage ab. Er kam zum Ergebnis, die Beklagte könne der eingeklagten Forderung Gegenforderungen in mindestens gleicher Höhe zur Verrechnung entgegen stellen. 
 
Auf Berufung der Kläger hob das Obergericht des Kantons Zürich den Entscheid des Einzelrichters mit Beschluss vom 4. März 1998 auf und wies den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an den Einzelrichter zurück. Das Obergericht stellte verschiedene prozessuale Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens fest und machte zudem darauf aufmerksam, dass die Beklagte sinngemäss die Aktivlegitimation der Klägerin Rita Cassani-Ganter in Frage gestellt habe. Darauf wies der Einzelrichter mit Teil-Urteil vom 20. Oktober 1998 die Klage dieser Klägerin mangels Aktivlegitimation ab und hielt fest, das Verfahren werde mit den verbleibenden vier Klägern weiter geführt. Dieser Entscheid wurde von allen fünf Klägern mit Berufung beim Obergericht angefochten, das mit Beschluss und Urteil vom 21. September 1999 die Berufung der Klägerin Rita CassaniGanter abwies sowie das angefochtene Teilurteil bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils) und auf die Berufung nicht eintrat, soweit sie von den übrigen Klägern erhoben worden war. 
 
 
C.- Mit Berufung beantragt die Klägerin Rita CassaniGanter dem Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 21. September 1999 aufzuheben und ihre Aktivlegitimation zu bejahen. 
 
Die Beklagte stellt die Anträge, die Berufung abzuweisen und das Teilurteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 1998 sowie dasjenige des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. September 1999 zu bestätigen. 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
1.- Der angefochtene Entscheid betrifft ein Teilurteil, mit dem bei subjektiver Klagenhäufung die Klage einer der Parteien abgewiesen worden ist, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen Kläger noch nicht beendet ist und fortgesetzt werden wird. Solche Urteile sind in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehrmeinung als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG zu betrachten (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.1.7.7 zu Art. 48 OG mit Literaturzitaten). Auf die Berufung kann eingetreten werden. 
 
 
2.- Nach dem angefochtenen Urteil war die Klägerin weder an der Gründung des Baukonsortiums Weiningen beteiligt noch ist sie ihm später beigetreten. Die Klägerin habe im kantonalen Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt, dass sie vom Konsortium nie als Gesellschafterin aufgenommen worden sei. Die Vorinstanz verwirft sodann auch die These der Klägerin, wonach sich ihre Aktivlegitimation aus dem Umstand ergebe, dass sie mit einem der Gesellschafter, nämlich ihrem Ehemann Cesare Cassani-Ganter, in Gütergemeinschaft im Sinne der Art. 221 ff. ZGB lebe und dieser für seine Geschäftstätigkeit Geld aus dem Gesamtgut verwendet habe. 
 
Mit der Berufung greift die Klägerin einen Teil ihrer bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente wieder auf. Sie macht geltend, die übrigen Kläger befürworteten ihre Teilnahme am Prozess und seien mit ihrer Konsortialbindung im Sinne der folgenden Ausführungen einverstanden. Mit diesen Ausführungen weist sie darauf hin, dass sie und ihr Ehemann das - später überbaute und weiter verkaufte - Grundstück in Weiningen aus Mitteln des Gesamtgutes gekauft hätten, womit Vollschulden im Sinne von Art. 233 Ziff. 2 ZGB entstanden seien. Daraus ergebe sich, dass sie als Gesamteigentümerin zusammen mit ihrem Ehemann eine notwendige Streitgenossenschaft bilde und deshalb im Prozess gegen die Beklagte aktivlegitimiert sei. 
 
 
3.- Die Berufung beruht auf der rechtsirrtümlichen Auffassung, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Gesamtgut durch den Ehemann in jedem Fall und von Gesetzes wegen zu einer Beteiligung der Klägerin an dessen Rechtsgeschäften führt. Nach Art. 228 Abs. 1 ZGB gilt zwar als Regel, dass die Ehegatten nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gütergemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen können. Diese Regel wird indes durch Art. 229 ZGB eingeschränkt, wonach ein Ehegatte, der mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein ein Gewerbe betreibt, alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, welche diese Tätigkeit mit sich bringt (vgl. dazu Hausheer/ 
Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 5 f. zu Art. 229 ZGB). Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte betreibt der Ehemann der Klägerin ein Gipsergeschäft, während sie selbst weder ein eigenes Unternehmen führt noch in jenem des Ehemannes aktiv mitwirkt. Gemäss Art. 229 ZGB kann der Ehemann im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vertragliche Bindungen eingehen, ohne dass die Zustimmung der Klägerin erforderlich ist, selbst wenn Mittel des Gesamtgutes betroffen sein sollten. Die Klägerin wird somit nicht bereits von Gesetzes wegen an Verträgen beteiligt, welche der Ehemann in seiner Eigenschaft als Gipser-Unternehmer abschliesst. Möglich ist allerdings, dass sie selbst als Vertragspartei solche Verträge allein oder an der Seite ihres Ehemannes eingeht, wie das beim Kaufvertrag vom 15. Juni 1993 mit der Beklagten der Fall war. 
 
Anders verhält es sich dagegen mit dem Werkvertrag vom gleichen Tag, welchen die Beklagte mit dem Baukonsortium Weiningen abgeschlossen hat. Dieses Baukonsortium bestand damals nach den unbestrittenen Feststellungen der kantonalen Gerichte aus der Nater + Huber Immobilien AG, Erwin Eisenring sowie den Brüdern Severino und Cesare Cassani. Mit diesen Parteien hat die Beklagte den Werkvertrag abgeschlossen und sie muss sich nicht gefallen lassen, dass die Klägerin nachträglich als Partei am Vertrag beteiligt wird. Ein Vertragsbeitritt der Klägerin würde die Einwilligung aller Vertragsparteien, also auch jene der Beklagten voraussetzen (Gauch/ 
Schluep/Rey, Schweiz. Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 7. Auflage, Rz. 3673). Die Beklagte hat indes durch die Bestreitung der Aktivlegitimation der Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie ihre Zustimmung verweigert. Fehlt es aber an der Einwilligung der Beklagten, hilft der Klägerin nicht weiter, dass die Mitglieder der einfachen Gesellschaft Weiningen mit der "Konsortialbindung" der Klägerin einverstanden sein sollen. 
 
Festzuhalten ist schliesslich, dass die am 24. Juni 1993 von der Beklagten unterschriebenen Erklärungen betreffend "Käufermehrkosten" nichts mit dem Kaufvertrag vom 15. Juni 1993 zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um nachträgliche Änderungen des ebenfalls am 15. Juni 1993 unterzeichneten Werkvertrages, die zu einem höheren als dem ursprünglich vereinbarten Werklohn führten. Gegenstand des vor dem Einzelrichter hängigen Prozesses sind somit ausschliesslich Forderungen und Gegenforderungen aus dem Werkvertrag, an welchem die Klägerin nicht beteiligt ist. Mit der Verneinung ihrer Aktivlegitimation haben die kantonalen Gerichte kein Bundesrecht verletzt. 
 
 
4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 1999 bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.- Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 8. Februar 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: