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«AZA 7» 
U 415/00 Gr 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2001 
 
in Sachen 
E.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- E.________, geboren 1961, ist gelernter Bäcker und Konditor und war bei der K.________ AG in Z.________ als stellvertretender Abteilungsleiter in der Margarineproduktion tätig. Am 29. September 1993 stiess er mit dem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit mit einem Personenwagen zusammen, dessen Lenker das Vortrittsrecht missachtete. Seinen Angaben zufolge wurde er über die Front des Personenwagens geschleudert und stürzte zu Boden. Unmittelbar danach stand er auf, richtete die Gabel des Motorrades und fuhr, ohne dass die Polizei benachrichtigt worden wäre, an die Arbeit. Wegen Schmerzen in der rechten Hüfte begab er sich gleichentags zu Dr. med. W.________, S.________, welcher eine Kontusion der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und der rechten Schulter diagnostizierte (Bericht vom 29. September [recte: Oktober] 1993). Nachträglich aufgetretene Kopf- und Nackenbeschwerden wurden in Abwesenheit des Hausarztes chiropraktisch behandelt, worauf es zu Gefühlsstörungen in den Extremitäten kam. Nachdem auch Hirnleistungsstörungen und psychische Beeinträchtigungen aufgetreten waren, ordnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik B.________ vom 8. Dezember 1993 bis 26. Januar 1994 an, wo eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung nach HWS-Trauma diagnostiziert wurde, die in der Folge neuropsychologisch behandelt wurde. Im März 1994 nahm E.________ teilzeitlich eine leichtere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber auf. Ab August 1994 absolvierte er zu Lasten der IV eine Handelsschulausbildung, die er im Februar 1996 aufgab, um ein Fachgeschäft für Bogen- und Armbrustsport zu übernehmen. Am 10. Februar 1996 erstattete Dr. med. R.________, A.________, zuhanden des beteiligten Haftpflichtversicherers ("Zürich" Versicherungs-Gesellschaft) ein Aktengutachten, worin festgestellt wurde, dass der Versicherte spätestens seit einem Jahr nach dem Unfall wieder voll in seinem Beruf arbeiten könnte. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 erfolgte am 17. Februar 1998 eine erneute neurologisch-neuropsychologische Untersuchung in der Rehabilitationsklinik B.________, wo noch leichte kognitive Defizite und psychische Auffälligkeiten festgestellt wurden, die wahrscheinlich zur Hauptsache reaktiv bzw. stressbedingt sind. Auf Betreiben des Rechtsvertreters des Versicherten ordnete die "Zürich" im Einvernehmen mit der SUVA eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel an. In dem am 1. Februar 1999 erstatteten Bericht gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die bestehenden somatischen Befunde überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigten. Für die vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen sei der Unfall als auslösender Faktor zu betrachten bei einer wahrscheinlich vorbestandenen neurotischen Persönlichkeitsstruktur. Gestützt hierauf erliess die SUVA am 26. April 1999 eine Verfügung, mit welcher sie den Fall abschloss und mangels Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden die Ausrichtung weiterer Leistungen ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 11. August 1999 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher E.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA zur weiteren Abklärung und Zusprechung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung beantragte, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. August 2000 abgewiesen. 
 
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Offizialmaxime durch SUVA und Vorinstanz. 
 
a) Zur Rüge der Gehörsverletzung wird vorgebracht, die SUVA stütze ihren Entscheid auf Gutachten, die vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden seien und habe die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers nicht beachtet, indem sie ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den Gutachten Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen anzubringen. Es liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, welcher praxisgemäss nicht geheilt werden könne. 
Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind insofern aktenwidrig, als das Gutachten des ZMB im Einvernehmen mit dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und ihm der Fragenkatalog zur Stellungnahme unterbreitet worden war. Das Gutachten vom 1. Februar 1999 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht; am 22. April 1999 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Vertreter und der SUVA statt, anlässlich welcher die SUVA über den vorgesehenen Fallabschluss orientierte und der Rechtsvertreter den sofortigen Erlass einer Verfügung verlangte. Von einer Verletzung der von der SUVA nach Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP zu wahrenden Mitwirkungsrechte kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine Gehörsverletzung liegt auch bezüglich des vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Aktengutachtens von Dr. med. R.________ vom 10. Februar 1996 nicht vor. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte von diesem Gutachten Kenntnis und Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Die Parteirechte, wie sie beim Beizug von Gutachten aus anderen Verfahren zu beachten sind, blieben ihm damit gewahrt (vgl. BGE 125 V 332 ff.). 
 
b) Zur geltend gemachten Verletzung der Offizialmaxime (gemeint wohl: des Untersuchungsgrundsatzes) ist festzustellen, dass Beweisanträgen nur so weit Folge zu leisten ist, als sie sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, die nicht ausreichend geklärt sind. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn von vorneherein feststeht, dass der angebotene Beweis keine weitere Abklärung herbeizuführen vermag. Eine in diesem Sinne antizipierte Beweiswürdigung verstösst gemäss ständiger Rechtsprechung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). 
Wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, den vom Beschwerdeführer zur Edition beantragten Bericht des Chiropraktors beizuziehen und ein Gutachten bei einem Manualmediziner in Auftrag zu geben, hat sie nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz und das Gehörsrecht verstossen, weil hievon keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen zu erwarten gewesen wären, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
 
2.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen und die für die Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen wird (vgl. auch BGE 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen; ferner BGE 123 V 139 Erw. 3c). 
 
b) Die Vorinstanz gelangt aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 29. September 1993 eine schleudertraumaähnliche Verletzung (Distorsion der HWS, Kopfanprall mit Abknickung der HWS) erlitten hat. Die SUVA bestreitet dies mit der Begründung, dass eine schleudertraumaäquivalente Verletzung nach der Rechtsprechung einen Kopfanprall mit Abknickung der HWS voraussetze, was im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen sei. Hiezu ist festzustellen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht einen dem Schleudertrauma äquivalenten Mechanismus wiederholt angenommen hat, wenn es beim Unfall zu einem Kopfanprall mit Abknickung der HWS gekommen ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 30. Oktober 1995 [U 133/95] und K. vom 7. September 1995 [U 116/94]). Dass eine schleudertraumaähnliche Verletzung unter Umständen auch in andern Fällen, beispielsweise bei einem Sturz mit Abknickung der HWS, angenommen werden kann, wurde damit nicht ausgeschlossen. Ob es sich im vorliegenden Fall um eine schleudertraumaähnliche Verletzung handelt, bedarf indessen keiner näheren Prüfung. Entscheidend ist, dass - wie noch zu zeigen sein wird - die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. hiezu BGE 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, weshalb die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS, sondern nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien zu geschehen hat (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
 
c) Im polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 1. Februar 1999 werden als dauerhafte objektivierbare Beschwerden zervikal-nuchale Nacken-Kopfschmerzen sowie laterale Schultergürtel- und Becken-Gesässschmerzen links genannt; des Weiteren besteht eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Trochlearisparese links und eine Akkomodationsschwäche der Augen beidseits. Laut Gutachten ergeben sich aus den somatischen Befunden keine Einschränkungen in den bisherigen Tätigkeiten als Bäcker/Konditor und als Inhaber eines Bogensportgeschäftes; dagegen besteht aufgrund der bestehenden psychischen Störungen eine Arbeitsunfähigkeit, welche bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf 25 % und bei selbstständiger Erwerbstätigkeit auf 30 % geschätzt wird. Nach Auffassung der Gutachter sind die somatischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen, während bei den psychischen Störungen der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Auslöser einer psychopathologischen Entwicklung bei vorbestandener neurotischer Persönlichkeitsstruktur zu betrachten ist. Die Persönlichkeitsstruktur hat zusammen mit dem Unfall zu einer psychopathologischen Entwicklung geführt, die für die bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich verantwortlich ist. 
Der Bericht des ZMB entspricht in jeder Hinsicht den für medizinische Gutachten in der Sozialversicherung geltenden Anforderungen (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Er wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, beruht auf umfassenden Untersuchungen, ist eingehend begründet und vermag in der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen zu überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (BGE 116 V 248 Erw. 1a) keine erheblichen organischen Unfallfolgen mehr bestanden haben und die noch vorhandenen Beschwerden und Beeinträchtigungen im Wesentlichen psychisch bedingt sind. Zu einer andern Beurteilung besteht auch im Lichte der übrigen Arztberichte kein Anlass. Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 hatte der Beschwerdeführer selber angegeben, es gehe ihm in physischer Hinsicht ordentlich und er habe nur phasenweise meist geringe Beschwerden in der Hüfte und im Beckenbereich sowie im Nacken mit gelegentlichen Ausstrahlungen in den rechten Arm. Der Kreisarzt stellte auf somatischer Ebene einen guten Zustand mit geringfügigen Muskelverspannungen, aber ohne wesentliche Funktionseinschränkungen fest. Eine Besserung war auch hinsichtlich der therapierten neuropsychologischen Defizite festzustellen. Nachdem anlässlich des ersten Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik B.________ vom 8. Dezember 1993 bis 26. Januar 1994 eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung festgestellt worden war, zeigte sich bei der Untersuchung vom 28. Juni 1996 noch eine leichte und bei derjenigen vom 17. Februar 1998 lediglich noch eine minimale bis leichte Störung, welche zudem hauptsächlich reaktiv bzw. stressbedingt war (Berichte vom 1. Februar 1994, 3. Juli 1996 und 18. Februar 1998). Aus den medizinischen Akten geht sodann hervor, dass schon kurz nach dem Unfall psychische Störungen aufgetreten sind, welche sich in der Folge - teilweise auch in Zusammenhang mit einer schwierigen ehelichen Situation, die Ende 1998 zur faktischen Trennung und am 27. Oktober 1999 zur Scheidung der Ehe geführt hat - verstärkt haben. Nachdem schon Dr. med. Briellmann im Aktengutachten vom 10. Februar 1996 eine überwiegend psychische Genese der bestehenden Beeinträchtigungen vermutet hatte, gelangte auch die Rehabilitationsklinik B.________ im Bericht vom 18. Februar 1998 zum Schluss, dass am heutigen Beschwerdebild eine (vorwiegend reaktiv bedingte) Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe. Aufgrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Arztberichte ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht nach den für Schleudertraumen der HWS, sondern nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien zu prüfen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer bezüglich der natürlichen Kausalität der psychischen Störungen beantragt, bedarf es nicht. Denn selbst wenn das psychische Leiden als ausschliesslich unfallbedingt zu betrachten wäre, fehlt es an der vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs, wie nachfolgend darzulegen ist. 
 
3.- a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist der hier zur Diskussion stehende Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. sowie den vergleichbaren Sachverhalt im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 22. Dezember 1993 [U 3/92], zusammengefasst in RKUV 1995 Nr. U 221 S. 111 u. 113). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). 
 
b) Dem Unfallereignis vom 29. September 1993 kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände sind jedoch nicht gegeben. Sowohl vom eingetretenen Schaden als auch den erlittenen Verletzungen her hat es sich nicht um eine heftige Kollision gehandelt. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an den Unfall nie über traumatische Reaktionen oder Belastungssymptome berichtet. Er hat beim Unfall keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Behandlung beschränkte sich auf eine physikalische, chiropraktische und neuropsychologische Therapie. Bereits im Austrittsbericht vom 1. Februar 1994 hatte die Rehabilitationsklinik B.________ eine Weiterführung der Physiotherapie als nicht erforderlich bezeichnet, auch wenn später zeitweise wieder entsprechende Massnahmen durchgeführt wurden. Die chiropraktische Behandlung wurde wegen zunehmender Beschwerden nach wenigen Tagen wieder eingestellt. Während längerer Zeit stand der Beschwerdeführer in neuropsychologischer Behandlung bei Dr. phil. W.________, Z.________. Die festgestellten Störungen waren jedoch zunehmend psychisch bedingt und haben insoweit bei der Adäquanzbeurteilung ausser Acht zu bleiben. Dies gilt auch für die ab Herbst 1998 bei Dr. med. S.________, W.________, erfolgte Psychotherapie, welche zudem vorab in Zusammenhang mit den ehelichen Problemen stand. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt. Soweit noch körperliche Beschwerden bestehen, sind sie nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von hoher Intensität und treten nur zeitweise auf. Dass nie eine völlige Beschwerdefreiheit bestanden hat, genügt entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Annahme körperlicher Dauerschmerzen. Es liegt sodann keine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallbehandlung erheblich verschlimmert hätte. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die manualmedizinische Behandlung durch den Chiropraktor kontraindiziert war, kann dahingestellt bleiben, weil daraus wohl eine vorübergehende Verstärkung der Beschwerden, jedoch keine längerdauernde und erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen entstanden ist. Die Vorinstanz hat demzufolge nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verstossen, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Einholung ergänzender Arztberichte hinsichtlich der geltend gemachten Fehlbehandlung abgesehen hat. Nicht erfüllt ist auch das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Was schliesslich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik B.________ im Frühjahr 1994 aus somatischer Sicht zumindest teilweise wieder arbeitsfähig war. Er hat die Arbeit im März 1994 denn auch teilzeitlich wieder aufgenommen. Nach Auffassung von Dr. med. R.________ hätte er spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder voll erwerbstätig sein können. Wenn er in der Folge keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, so ist dies auf die berufliche Neuausrichtung zurückzuführen, welche nicht überwiegend wegen der organischen Unfallfolgen erforderlich war. Soweit der Beschwerdeführer in der nach Abbruch der Umschulung aufgenommenen selbstständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsinhaber beschränkt ist, sind hiefür die psychische Beeinträchtigung (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) sowie die teilweise noch bestehenden, ebenfalls überwiegend psychisch bedingten neuropsychologischen Störungen ausschlaggebend, weshalb die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei der Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden kann. Da somit keines der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann, haben SUVA und Vorinstanz den Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
i.V. 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: