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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 967/06 
 
Urteil vom 8. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
D.________, 1962, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, 
Brauihof 2, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 28. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. März 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. November 2005, lehnte die IV-Stelle Bern das Begehren von D.________, geboren 1962, um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ab. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2006 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist. 
4.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens der Dres. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 16. Februar 2005, und H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 8. März 2005, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich zu 70 % arbeitsfähig und im Haushalt nicht eingeschränkt sei. 
Die Beschwerdeführerin wiederholt im Verfahren vor dem Bundesgericht im Wesentlichen die bereits vor dem kantonalen Gericht gemachten Einwendungen gegen das interdisziplinäre Gutachten. Dieses erfüllt indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Vorinstanz hat überdies in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, sondern auf das Gutachten der Dres. med. R.________ und H.________ abstellte. Dabei hat sie zu Recht auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung führt nicht zur Annahme einer Bundesrechtsverletzung, insbesondere nicht mit Blick auf die Unterleibsbeschwerden und die als Hauptsymptomatik attestierten Schlafstörungen, die im angefochtenen Entscheid durchaus thematisiert worden sind. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin sei im Erwerbsbereich noch zu 70 % arbeitsfähig, ist als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393) nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig, noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Erw. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit auch der Sachverhalt als ausreichend abgeklärt zu betrachten; für Beweismassnahmen besteht kein Raum. 
4.2 Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. 
Zur vorinstanzlichen Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens (einschliesslich des 5-prozentigen Abzugs im Sinne von BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc) und zu dem auf dieser Basis ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % im erwerblichen Bereich, der 80 % ausmacht, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Abweichendes geltend gemacht. Gleiches gilt für die unter Einbezug der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich ermittelte Gesamtinvalidität von 19 %. Die Beschwerdeführerin erhebt wie vor Vorinstanz einzig den Einwand, sie würde aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, hat doch das kantonale Gericht dargelegt, dass auch in diesem Falle der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 33,5 % betragen würde. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: