Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 107/06 
 
Urteil vom 8. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene ägyptische Staatsangehörige S.________ war ab September 2001 bei der Firma X.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Juli 2002 und am 14. Januar 2003 erlitt S.________ Unfälle, welche Beschwerden am linken Unterschenkel und am linken Fuss zur Folge hatten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 5. November 2003 eröffnete sie dem Versicherten die Einstellung der Leistungen und den Fallabschluss zum 2. November 2003, da die danach noch geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt seien. Mit Verfügung vom 4. März 2004 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht sodann für ein ihr am 15./28. November 2003 gemeldetes Sakraldermoid, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 ab. 
B. 
S.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung und es führte eine mündliche Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeantrag betreffend Leistungen aus dem Sakraldermoid zurückgezogen wurde. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 wies das Gericht die Beschwerde im Übrigen ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, eine medizinische Begutachtung anzuordnen und weiterhin Heilbehandlung und Taggeld für die Folgen der Unfälle vom 25. Juli 2002 und 14. Januar 2003 sowie eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das kantonale Gericht nimmt mit dem gleichen Antrag Stellung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit nachträglichen Eingaben des Versicherten werden weitere Anträge gestellt, die Beendigung des Mandatsverhältnisses zum Rechtsvertreter mitgeteilt und verschiedene Arztberichte aufgelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die bei den Unfällen vom 25. Juli 2002 und 14. Januar 2003 erlittenen Verletzungen am linken Unterschenkel und Fuss über den 2. November 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat. 
 
Auf die mit nachträglicher Eingabe vom 12. September 2006 gestellten Anträge betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes, Anwaltskosten im Einspracheverfahren und Wegkosten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen kann nicht eingetreten werden. Denn zum einen wurden sie erst nach Ablauf der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt und zum anderen beschlagen sie Themen, welche nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten. 
3. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze über den hiefür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod) richtig dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zutreffenden Erwägungen über die Bedeutung und den Beweiswert von Berichten versicherungsinterner und -externer Ärzte im Rahmen der Beurteilung der Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers. 
4. 
4.1 Die medizinischen Akten, worunter der ausführliche und überzeugende Austrittsbericht vom 28. Oktober 2003 mit Ergänzungsbericht vom 12. März 2004 der Rehaklinik Y.________, in welcher sich der Versicherte vom 24. September - 28. Oktober 2003 zur Abklärung und Rehabilitation aufgehalten hat, sind mit der Vorinstanz dahingehend zusammenzufassen, dass keine Heilbehandlung erfordernden und/ oder die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr vorliegen. Soweit somatisch erklärbare Beschwerden persistieren, sind diese nicht natürlich kausal auf die beiden Unfälle vom 25. Juli 2002 und 14. Januar 2003 zurückzuführen. Es kann auf die einlässliche und nicht zu beanstandende Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch zutreffend erwogen, dass das in jüngeren Arztberichten, teils auch nur als Verdachtsdiagnose, erwähnte Logensyndrom - bei im Übrigen ohnehin umstrittener und zweifelhafter Behandlungsbedürftigkeit sowie fehlender ärztlicher Bestätigung einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit - nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der Unfälle vom 25. Juli 2002 und 14. Januar 2003 ist. 
 
Soweit sich überdies aus den medizinischen Akten eine psychische Problematik ergibt, fehlt es ohnehin an dem für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zu den aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen als leicht einzustufenden Unfallereignissen. 
4.2 Eine abweichende Kausalitätsbeurteilung ergibt sich auch nicht aus den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Arztberichten. Was im Besonderen die Stellungnahme des Prof. Dr. med. M.________, FMH Chirurgie Orthopédique, Spécialiste de la colonne vertébrale, Clinique du dos, vom 29. September 2005 betrifft, ist festzustellen, dass darin in erster Linie eine - unstreitig nicht unfallkausale - Rückenproblematik beleuchtet wird. Soweit sich Prof. Dr. M.________ zur Frage des Logensyndroms äussert, begründet er nicht weiter, weshalb dieses unfallbedingt sein soll. Im Übrigen sieht auch Prof. Dr. M.________ keine erfolgversprechenden Therapiemassnahmen, und es ergibt sich aus seiner Stellungnahme nicht, dass wegen des Logensyndroms eine Arbeitsunfähigkeit bestünde. 
4.3 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und zusätzlichen Arztberichte führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - welcher hier nicht angeordnet worden war - aufgelegte Aktenstücke werden nur berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbes. E. 3b in fine S. 356 und E. 4 S. 3574). Das ist hier nicht der Fall. 
 
Von ergänzenden medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb mit der Vorinstanz davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 und seitherige Entscheide). Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
5. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist somit gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Die Höhe der Entschädigung an den unentgeltlichen Beistand, welcher den Versicherten zwischenzeitlich nicht mehr vertritt, wird auf Fr. 1500.- festgesetzt. Eine höhere Entschädigung, wie sie mit Kostennoten vom 17. Februar und 19. Mai 2006 geltend gemacht wird, ist angesichts des beschränkten Aufwandes nicht gerechtfertigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Martin Lutz, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: