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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_89/2009 
 
Verfügung vom 8. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
1. L.________, 
2. B.________, 
3. Erben des P.________, 
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
K.________, 
H.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann, 
Mitbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes mit Einspracheentscheiden vom 10. Juni 2003 P.________, L.________ und B.________ sowie A.________ gestützt auf Art. 52 AHVG zur solidarischen Leistung von Schadenersatz für offene Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Konkurs der Firma X.________ AG in der Höhe von Fr. 120'602.30 verpflichtete (vgl. Schadenersatzverfügungen vom 7. März 2003), 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden des L.________, der B.________ sowie der Erben des zwischenzeitlich verstorbenen P.________ gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 10. Juni 2003 abgewiesen hat (Entscheid vom 11. Dezember 2008), 
dass dieselben Parteien Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, 
dass die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (ex Volkswirtschaftsbund) dem Bundesgericht mit Schreiben vom 17. März 2009 mitteilt, dass die ebenfalls mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezember 2008 zur Zahlung von Fr. 120'602.30 verpflichteten Erben des ehemaligen Verwaltungsratsmitglieds A.________ dieses Urteil nicht angefochten und den gesamten Betrag bezahlt hätten, mithin die Kasse kein Interesse mehr am vorliegenden Verfahren habe, 
dass das Bundesgericht mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. April 2009 das in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abweist, 
dass die Erben des A.________ am 8. Mai 2009 zur Sache Stellung nehmen, 
dass sich die Beschwerdeführenden hierzu ihrerseits äussern (Eingabe vom 28. Mai 2009), 
dass ein Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nach ständiger Rechtsprechung gegenstandslos wird, wenn ein Solidarschuldner den ganzen Schadenersatzbetrag bezahlt (oder wenn die Beitragsforderung der Ausgleichskasse im Konkurs vollständig gedeckt wird; Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 32 und 71 BGG; Art. 147 Abs. 1 OR; Verfügungen 9C_909/2008 vom 30. Juni 2009 und 9C_6/2009 vom 7. August 2009, je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss H 215/04 vom 17. Dezember 2004), 
dass der Hinfall der ehemals strittigen Schadenersatzforderung infolge von deren vollumfänglichen Begleichung durch keine Partei in Frage gestellt wird (vgl. Urteil H 232/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1), 
dass das interne Verhältnis unter den solidarisch in die Pflicht genommenen Parteien, einschliesslich Regressfragen, nicht Gegenstand des Schadenersatzverfahrens ist (Urteil H 10/07 vom 7. März 2008 E. 6.2), 
dass demzufolge der vorliegende Prozess abzuschreiben ist mit der Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Dezember 2008 und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2003 nicht materiell rechtskräftig werden (Verfügung 9C_680/2007 vom 8. Januar 2008; erwähnter Beschluss H 215/04 vom 17. Dezember 2004), 
dass daraus sich ergibt, dass die Erledigung dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die - ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegende - Frage eines allfälligen Rückgriffs der Erben des A.________ auf die Beschwerdeführenden hat, 
dass schliesslich aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen befunden werden muss (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374; Verfügung 9C_909/2008 vom 30. Juni 2009), 
dass somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, in zweiter Linie - wenn sich der mutmassliche Ausgang im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen lässt - auf das allgemeine zivilrechtliche Kriterium, wonach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 6a, U 197/96), 
dass im vorliegenden Fall der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne vertiefte Prüfung festgelegt werden könnte, so dass die Verfahrenskosten an sich zu Lasten der Beschwerdeführenden gehen, indessen mit Blick auf die Umstände auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Verfügung 9C_909/2008 vom 30. Juni 2009), 
dass für die Abschreibung der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, den Mitbeteiligten, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Traub