Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_24/2012 
 
Urteil vom 8. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 13'012.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die Gesuche um Verfahrenssistierung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass ein Grund für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens weder dargetan noch ersichtlich ist, 
dass sich die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 anficht und mehr als dessen Aufhebung beantragt (Art. 113, 100 Abs. 1 BGG), 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. Dezember 2011 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Darlehensrückzahlungsraten sowie Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate Mai und Juni 2010) beruhe auf einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 28./30. August 2005 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), für das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter X.________ bereits vor deren Berufungsausbildungsabschluss Ende Juli 2010 erbringe der Beschwerdeführer keinen Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter T.________ werde (trotz Studienfachänderung) konventionsgemäss erst mit deren ordentlichem Studienabschluss enden, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Tochter fehle es wiederum an einem Urkundenbeweis, die vom Beschwerdeführer erklärte Verrechnung der gegenüber der Beschwerdegegnerin geschuldeten Darlehensrückzahlungsraten mit geleisteten Kinderunterhaltsbeiträgen scheitere bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen, die Einwendungen der Stundung und Verjährung erhebe der Beschwerdeführer nicht, seine angeblichen Zahlungsschwierigkeiten seien nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Abänderungsprozess geltend zu machen, schliesslich habe der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, weshalb der für das vorliegende Verfahren unerhebliche Ausgang eines anderen hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgewartet zu werden brauche, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die Unterhaltsforderungen als missbräuchlich zu bezeichnen und dem Bundesgericht die Einholung ergänzender Beweise zu beantragen, was im bundesgerichtlichen Verfahren wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin unzulässig wäre, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 verletzt sein sollen, 
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausgeschlossen ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann