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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.118/2004 /kil 
 
Urteil vom 8. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
z.Zt. in Ausschaffungshaft, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Amadou 
Wally Niang, Rechtsberatung, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 
23. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) nahm am 23. Januar 2003 die aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1959) in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und bestätigte diese gleichentags bis zum 21. April 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Entscheid aufzuheben und sie aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Die Genehmigung der Haft ist bloss dann zu verweigern, wenn der zu sichernde Wegweisungsentscheid offensichtlich und augenfällig unzulässig erscheint (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; 125 II 217 E. 2 S. 220). Dies ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin ist zwar seit 1998 mit dem Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1941) verheiratet, weshalb sie grundsätzlich über einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 7 ANAG; SR 142.20), doch hat das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 29. April 2003 abgelehnt, diese zu verlängern, da die Beschwerdeführerin hier wiederholt straffällig geworden ist, am 6. November 2001 fremdenpolizeilich verwarnt werden musste und am 8. Oktober 2002 erneut wegen des Verkaufs von 730 bis 810 Gramm Kokain(gemisch) zu dreissig Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Das Migrationsamt wies die Beschwerdeführerin auf ihre (bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug hin (16. Januar 2004) aus dem Kanton weg. Am 16. Dezember 2003 dehnte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung diese Verfügung auf die ganze Schweiz aus. Mit Beschluss vom 5. November 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den Wegweisungsentscheid ab, wobei er gleichzeitig einem allfälligen Rechtsmittel hiergegen die aufschiebende Wirkung entzog. Am 15. Januar 2004 lehnte es das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seinerseits ab, die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausdehnungsverfügung gerichteten Beschwerde wiederherzustellen. Im Zeitpunkt der Haftgenehmigung lag somit ein vollziehbarer erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor; dass dieser noch nicht rechtskräftig ist, hindert seine Sicherung mit einer Ausschaffungshaft nicht, falls die Wegweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich in absehbarer Zeit wird vollzogen werden können (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb S. 152; 129 II 1 E. 3.2 - 3.5 S. 6 ff.; Urteil 2A.605/1999 vom 7. Januar 2000, E. 3). Auf die zusätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bewilligungsfrage ist im Übrigen nicht weiter einzugehen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu dreissig Monaten Gefängnis verurteilt; sie erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG), wonach zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verurteilt worden ist (vgl. BGE 129 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.). Zudem besteht bei ihr Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, nachdem sie in Kenntnis der vorgesehenen Ausschaffungshaft am 18. Januar 2004 einen Aufenthalt im Regionalspital Burgdorf dazu nutzte, sich den Behörden zu entziehen; zudem erschwert sie den Wegweisungsvollzug insofern aktiv, als sie ihren Reisepass entgegen ihren Erklärungen nicht verloren, sondern an eine Drittperson weitergegeben hat und sich weigert, sich diesen für ihre Ausschaffung wieder zu beschaffen (vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
2.3 
2.3.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als bundesrechtskonform, falls die Haft verhältnismässig ist (vgl. BGE 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383) und der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar erscheint (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden allenfalls noch verhandelt werden muss, genügt hierzu nicht; gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht (BBl 1994 I 305 ff. S. 316; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Die Haft gilt, weil unverhältnismässig, nur dann als unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich nicht innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität und Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). 
2.3.2 Auch diesbezüglich ist die angefochtene Haftgenehmigung - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - jedoch nicht zu beanstanden: 
2.3.2.1 Soweit ersichtlich werden die hängigen Beschwerdeverfahren innert absehbarer Zeit abgeschlossen werden können. Da diesen keine aufschiebende Wirkung zukommt, was den vorliegenden Fall (unter anderem) von BGE 122 II 148 ff. unterscheidet (vgl. dort E. 3 S. 153), ist die Wegweisung bereits jetzt vollziehbar. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, eine Ausschaffung sei wegen ihrer Lungenembolie nicht möglich, ihre Ausführungen hierzu überzeugen indessen nicht. Aufgrund des von ihr eingereichten ärztlichen Gutachtens vom 16. Februar 2004 ist ihre Reisefähigkeit "ab ca. zwei Wochen nach Therapieeinleitung wieder problemlos vorhanden"; die entsprechende Behandlung ist Mitte Januar 2004 begonnen worden. Ob und inwieweit die während sechs Monaten durchzuführende Antikoagulationsbehandlung (Blutverdünnung) auch in ihrer Heimat möglich sein wird, bildet Gegenstand weiterer Abklärungen. Im Moment ist nicht dargetan, dass die entsprechende medikamentöse Behandlung in Kamerun nicht möglich wäre, weshalb sich eine Haftentlassung aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Die kantonalen Behörden werden den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Transportfähigkeit im Rahmen der weiteren Entwicklung des Falles zu prüfen und diesen - gegebenenfalls von Amtes wegen - Rechnung zu tragen haben (vgl. zu den entsprechenden Pflichten: BGE 124 II 1 E. 2c u. 3 S. 5 f.; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.120). 
2.3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Haft sei wegen ihres familiären Umfelds unverhältnismässig (vgl. Art. 13c Abs. 3 ANAG), fällt ins Gewicht, dass sie bereits einmal versucht hat, sich den Behörden durch Flucht zu entziehen; im Übrigen konnte sie die Beziehungen zu ihrem Mann und ihrem (nicht gemeinsamen) Kind bereits bisher nur punktuell leben und wurde ihr die elterliche Obhut über die Tochter Z.________ am 24. Juni 2002 entzogen. Die Beschwerdeführerin ist aus rein pekuniären Interessen hier schwer straffällig geworden und hat die Gefährdung einer Vielzahl von Personen an Leib und Leben in Kauf genommen; dabei liess sie sich weder durch die Beziehung zu ihrem Mann oder zu ihrer Tochter noch durch frühere Verhaftungen bzw. Freiheitsstrafen oder durch die fremdenpolizeiliche Verwarnung hiervon abhalten. Schliesslich lebt ihr Gatte als von der Sozialhilfe unterstützter Hausierer selber nicht in derart gefestigten Verhältnissen, dass angenommen werden könnte, die Beschwerdeführerin werde sich bei ihm für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten. 
2.3.2.3 Soweit sich aus einem Fax vom 27. Februar 2004 ergibt, dass die Beschwerdeführerin tags zuvor vom Konsulat als Staatsangehörige Kameruns anerkannt worden ist, ihr jedoch kein Laissez-passer ausgestellt werde, da sie in der Schweiz verheiratet sei, handelt es sich um ein im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigendes Novum (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221); im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass das Konsulat hierauf zurückkommen wird, sollte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Verwaltungsgericht bestätigt werden. Verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung, ist ihr Heimatland gehalten, sie zurückzunehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.611/2003 vom 30. Januar 2004, E. 4.1.2; Ignaz Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 9. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 1997, Rz. 1641), was nötigenfalls auf dem diplomatischen Weg durchzusetzen sein wird. Dem Stand der entsprechenden Bemühungen ist bei den späteren Haftprüfungen jeweils Rechnung zu tragen. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG; vgl. Urteil 2A.86/ 2001 vom 6. März 2001, E. 3). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht zu entsprechen (Art. 152 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: