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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_63/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 8. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Erwachsenenschutz), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung) vom 11. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 26. Januar 2016 (5A_63/2016) gegen das Urteil vom 11. Dezember 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. März 2016 zurückgezogen haben, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A_63/2016 wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann