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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.61/2002/sta 
 
Urteil vom 8. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
A.________, Zustelldomizil: c/o Rechtsanwalt Daniel Senn, Museumstrasse 47, Postfach, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien 
- B 127 237/01 JAS/TRM 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das britische Serious Fraud Office (London) führt eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________ wegen Wirtschaftsdelikten (Anlagebetrug). Am 12. Juli 2001 ersuchte die Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland über ihre Botschaft in Bern um Auslieferung des Verfolgten. Mit Entscheid vom 21. September 2001 wurde das Gesuch durch das Bundesamt für Justiz bewilligt. Eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2001 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1A.177/2001). Die damit zusammenhängende Prozessgeschichte sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt kann den Erwägungen dieses Urteils entnommen werden. 
B. 
Im gleichen Zusammenhang beantragte die ersuchende Behörde (mit Eingaben vom 12./25. Juni 2001) die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Beweisurkunden (in Papier- bzw. elektronischer Form) am damaligen Wohnort des Verfolgten in Amriswil, die Einvernahme einer Gewährsperson sowie Kontenerhebungen bei der St. Gallischen Kantonalbank (St. Gallen und Rorschach) und bei der UBS AG (Zürich). Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26./28. Juni 2001 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau entsprechende prozessuale Massnahmen an. 
C. 
Am 28. August 2001 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eine (Teil-)Schlussverfügung, laut der verschiedene Bankunterlagen sowie das Protokoll einer Einvernahme vom 21. August 2001 (inklusive Beilagen) an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. Eine vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 teilweise gut. Die Anklagekammer ordnete an, dass (in Abänderung der Schlussverfügung vom 28. August 2001) zwei Unterlagen (nämlich Beilagen 4 und 7 zum Einvernahmeprotokoll) mangels ausreichender Konnexität zum untersuchten Sachverhalt nicht herauszugeben seien. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit die Anklagekammer darauf eintrat. 
D. 
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 18. Dezember 2001 gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. März 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen mit Vernehmlassungen vom 25. bzw. 26. März 2002, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, während das Bundesamt für Justiz mit Stellungnahme vom 26. März 2002 auf Abweisung der Beschwerde schliesst. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde "die Herausgabe von Unterlagen und persönlichen Dingen", die in seiner "Wohnung" bzw. in seinem "Büro beschlagnahmt wurden", zu Unrecht nicht eingeschränkt. Es handle sich dabei "teilweise um vertrauliche Kunden- und Geschäftsunterlagen" des Beschwerdeführers, die mit dem untersuchten Sachverhalt nichts zu tun hätten. Ausserdem seien bei ihm "anwaltliche Akten und Korrespondenz den Fall betreffend" beschlagnahmt worden. 
2. 
Wie sich aus den Akten ergibt, ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 26. bzw. 28. Juni 2001 die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Beweisurkunden (in Papier- bzw. elektronischer Form) am Wohnort bzw. im Büro des Verfolgten in Amriswil, die Einvernahme einer Gewährsperson sowie Kontenerhebungen bei der St. Gallischen Kantonalbank (St. Gallen und Rorschach) und bei der UBS AG (Zürich) an. In ihrer (Teil-)Schlussverfügung vom 28. August 2001 bewilligte die Staatsanwaltschaft jedoch erst die Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen sowie des Protokolls einer Einvernahme vom 21. August 2001 (inklusive Beilagen). Im angefochtenen Entscheid schränkte die Anklagekammer die Herausgabe der Beilagen zum Einvernahmeprotokoll noch zusätzlich ein (Ausschluss der Beilagen 4 und 7). 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, die an seinem damaligen Wohnort bzw. in seinem Büro beschlagnahmt wurden, sei bundesrechtswidrig, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand. In der vorliegenden (Teil-)Schlussverfügung vom 28. August 2001 wurde keine Herausgabe solcher Unterlagen und Gegenstände angeordnet. Gemäss ausdrücklicher Stellungnahme der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 25. März 2002 werden diese denn auch "Gegenstand einer zweiten Schlussverfügung sein" (vgl. ebenso Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2002). 
4. 
Was hingegen die von der (Teil-)Schlussverfügung betroffenen Dokumente betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihre Herausgabe bundesrechts- bzw. völkerrechtswidrig wäre. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid der Anklagekammer wird ausführlich dargelegt, dass die Unterlagen, soweit ihre rechtshilfeweise Herausgabe bewilligt wurde, eine ausreichende inhaltliche Konnexität zum untersuchten Sachverhalt aufweisen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde ergibt sich im Übrigen aus deren Eingaben vom 12./25. Juni 2001 bzw. aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 20. November 2001 (Verfahren 1A.177/ 2001, E. 2a - h). 
5. 
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mit summarischer Begründung als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (Art. 36a Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 OG). 
 
Der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der gegebenen Umstände ist es ohnehin angezeigt, auf eine Kostenerhebung zu verzichten, womit das Gesuch gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: