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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 342/01 
 
Urteil vom 8. April 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
C.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 10. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 27. August 1999, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. März 2000, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, dem 1939 geborenen C.________ eine Invalidenrente zu gewähren. 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 10. September 2001 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert C.________ sein Rentenbegehren; zudem sei "eine neutrale Begutachtung durch einen Spezialarzt (zu) bewilligen". 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den Begriff des Rückfalls (Art. 11 UVV) sowie die für einen Leistungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherer vorausgesetzte natürliche (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquate (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Würdigung ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Angesichts der gut dokumentierten gesundheitlichen Verhältnisse besteht für die beantragte Einholung zusätzlicher medizinischer Gutachten kein Anlass, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten. 
2.2 Gestützt auf die umfassende und überzeugende Expertise des Orthopäden Dr. med. H.________, Chefarzt des Regionalspitals X.________, vom 9. März 1998 und die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 27. Juni 1997, vom 27./30. Juli 1998, vom 8./15. Juli 1999 sowie vom 6. Januar 2000 ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass von den als Rückfall gemeldeten multiplen Beschwerden des Versicherten einzig die schmerzhaften Schädigungen der beiden oberen Sprunggelenke und - zumindest teilweise - der linken Schulter als unfallkausal anerkannt werden können. Diesbezüglich ist den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen. Die übrigen Leiden des Beschwerdeführers lassen sich demgegenüber weder auf die Unfallereignisse vom 18. November 1996 oder vom 21. Januar 1998 noch auf einen der zahlreichen früheren, seit 1956 erlittenen Unfälle zurückführen. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, eine davon abweichende Betrachtungsweise zu begründen. Insbesondere ist festzustellen, dass, entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. H.________ auch die früheren Unfälle Berücksichtigung gefunden haben. Aus der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Stellungnahme des Internisten Dr. med. O.________ von der Klinik Y.________ vom 16. November 2000 schliesslich, auf welche sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, lässt sich schon deshalb nichts zu dessen Gunsten ableiten, weil sich dieser Arzt gar nicht konkret zur Unfallkausalität der festgestellten Schmerzen geäussert hat. 
 
Des Weitern ist angesichts der ärztlicherseits dargestellten körperlichen Beeinträchtigungen mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass in der Ausübung der angestammten beruflichen Tätigkeit rein auf Grund der als Unfallfolgen anerkannten Gesundheitsschäden keine nennenswerte Behinderung besteht und damit auch keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliegt, welche die Zusprechung einer Invalidenrente rechtfertigen könnte. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer den Abschluss eines früheren Einspracheverfahrens rügt, weil der damalige Rückzug von einer nicht zeichnungsberechtigten Person ausgegangen sei, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand des Verfahrens bildet einzig der kantonale Entscheid vom 10. September 2001 mit dem diesem zu Grunde liegenden Einspracheentscheid der SUVA vom 7. März 2000. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: