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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.26/2004 /rov 
 
Urteil vom 8. April 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Mehrfachbetreibung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Februar 2004 (NR030080/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Z.________ erhob in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 15. August 2003 Beschwerde und verlangte, die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es liege wegen Betreibung Nr. yyy eine unzulässige Mehrfachbetreibung vor. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von Z.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss sowie die Betreibung aufzuheben. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob der nach Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeiratete Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung berechtigt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschwerdefähigkeit gehen ins Leere, da die obere Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der Sache (unter Hinweis auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde) im Wesentlichen festgehalten, die frühere Betreibung Nr. yyy sei zufolge Ablauf der Frist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SchKG, innert welcher die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, erloschen und am Register des Betreibungsamtes per 31. Juli 2003 als erledigt abgeschrieben worden, so dass der Einwand, mit Betreibung Nr. xxx liege eine Mehrfachbetreibung vor, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung die Regeln über die Zulässigkeit von mehreren Zahlungsbefehlen für eine identische Forderung (vgl. BGE 100 III 41 S. 42 f.) verkannt habe. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht festgestellt habe. Soweit der Beschwerdeführer vormundschaftliche Massnahmen kritisiert, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes sein können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Schliesslich ist die erkennende Kammer für die vom Beschwerdeführer verlangte disziplinarische Verfolgung gegenüber den Betreibungsorganen nicht zuständig. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte. 
 
Demnach erkannt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung Y.________), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. April 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: