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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_14/2010 
 
Urteil vom 8. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Weber. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 14. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 4. April 2006 verpflichtete, B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) je 500 Aktien der X.________ AG zu unbeschwertem Eigentum zu übertragen, dies Zug um Zug gegen Bezahlung von je Fr. 500.--; 
dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben; 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten mit Entscheid vom 9. Dezember 2007 einen Vollstreckungsbefehl erliess, worin er dem Beschwerdeführer befahl, den Beschwerdegegnern die Aktien der X.________ AG gemäss Entscheid vom 4. April 2006 innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls zu übertragen und dem Beschwerdeführer androhte, bei Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungsbefehl werde die Polizei mit der Vollstreckung beauftragt; 
dass der Gerichtspräsident im Vollstreckungsbefehl vom 9. Dezember 2007 zudem vorsah, dass der Beschwerdeführer, falls die Aktien für die Polizei nicht auffindbar sein sollten, auf Antrag der Beschwerdegegner der Parteibefragung darüber unterstellt werde, wo sich die Aktien befinden; 
dass die vom Beschwerdeführer gegen den Vollstreckungsbefehl vom 9. Dezember 2007 erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2008 abgewiesen wurde; 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten auf Begehren der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Parteibefragung des Beschwerdeführers anordnete; 
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2008 die Aussage unter Hinweis auf § 223 ZPO AG verweigerte; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Oktober 2008 feststellte, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe geltend gemacht habe, die ihn berechtigen würden, sich auf ein Aussageverweigerungsrecht zu berufen; 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten den Beschwerdeführer am 6. Januar 2009 zur Verhandlung mit Parteibefragung per 10. Februar 2009 vorlud; 
dass Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die Zeit vom 9. Februar bis 10. März 2009 bescheinigte, die mit Zeugnis vom 24. März 2009 bis zum 9. April 2009 verlängert wurde; 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2009 eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ansetzte, das attestiert, dass der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig sei, unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss § 97 ZPO AG; 
dass Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 12. April 2009 eine absolute Verhandlungsunfähigkeit für den angesetzten Verhandlungstermin vom 14. April 2009 und für mindestens drei weitere Monate bescheinigte; 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten am 4. August 2009 unter Androhung der Säumnisfolgen zur Verhandlung auf den 15. September 2009 vorlud, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2009 mitteilte, dass sein Gesundheitszustand noch unverändert sei, weshalb er um eine nochmalige Verschiebung des Verhandlungstermins bete; 
dass der Gerichtspräsident von Bremgarten dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2009 eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um ein Arztzeugnis des Bezirksarztes einzureichen, das sich dazu äussert, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, einer Zivilgerichtsverhandlung beizuwohnen, in der er etwa zehn Fragen zu beantworten hätte, und ob er in der Lage sei, die gestellten Fragen vernunftgemäss zu beantworten; 
dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinwies, dass bei Ausbleiben einer Antwort für die Verhandlung vom 15. September 2009 Säumnis angenommen werde, wobei bei einer weiteren Vorladung gemäss § 265 Abs. 2 ZPO AG die polizeiliche Vorführung angeordnet werden könnte; 
dass der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidenten von Bremgarten am 8. Oktober 2009 mitteilte, es sei ihm seitens der Bezirksarztpraxis mitgeteilt worden, dass er dafür Fr. 200.-- zu bezahlen habe, er jedoch zurzeit nicht über diesen Betrag verfüge, weshalb er um Befreiung der damit verbundenen Kosten ersuche; 
dass der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine neue Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses des Bezirksarztes ansetzte, wobei hinsichtlich der Kosten dieser Arztkonsultation darauf hingewiesen wurde, dass die Rechnung der Gerichtskasse zuzustellen sei; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 9. Oktober 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2009 nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Januar 2010 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, nur zulässig ist, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631), und diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist; 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind; 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar einzelne verfassungsmässige Rechte erwähnt, jedoch lediglich den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Bremgarten kritisiert, ohne unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau darzulegen, inwiefern die angerufenen Grundrechte durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann