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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_179/2010 
 
Urteil vom 8. April 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Besoldung, Beförderung bei öffentlichem Dienstverhältnis (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des G.________ vom 22. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2010, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; insbesondere kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen bzw. kommunalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen bzw. kommunalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie insbesondere das Willkürverbot, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen), 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers die genannten Anforderungen nicht erfüllt, indem jedenfalls nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Rügepflicht genügenden Weise klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei auch insbesondere keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird, 
dass hieran die gerügten Verfahrensverletzungen durch die Vorinstanz (vgl. namentlich Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) nichts ändern, weil das Bundesgericht das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und einen vorinstanzlichen Entscheid, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. u.a. Art. 51 ff. BGG), an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben kann (Art. 112 Abs. 3 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die - gültig erhobene (Art. 42 ff. BGG) und innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte - Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Gültigkeitsanforderungen von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1. f. S. 245 f.), was hier nach dem Gesagten nicht zutrifft, 
dass deshalb die Beschwerde vom 22. Februar 2010, auch unter Berücksichtigung der weiteren, namentlich unter Bezugnahme auf Art. 97 BGG erhobenen Vorbringen, keine hinreichende Anrufung zulässiger Beschwerdegründe enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 42 und Art. 82 ff. BGG darstellt, 
dass im Übrigen die vorliegende Beschwerde auch nicht die Formvorschriften für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfüllt (Art. 113 ff. BGG), weshalb sie auch nicht als solche entgegengenommen werden kann (Art. 119 BGG), 
dass somit auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65 f. BGG) 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. April 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz