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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_339/2014  
 
2C_340/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2011 (Beschwerdefrist); 
Direkte Bundessteuer 2011 (Beschwerdefrist), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Kantonale Steueramt Zürich trat am 13. August 2013 auf Einsprachen von X.________ gegen die Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2011 wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) wies das Steuerrekursgericht am 11. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 19. Februar 2014 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts wegen Verspätung nicht ein. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. April 2014 (Postaufgabe 7. April 2014) beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass seine seinerzeitige Beschwerde vom 8. Februar 2014 gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember 2013 fristgerecht innerhalb von 30 Tagen seit Empfang [am 9. Januar 2014] erfolgte; die Vorinstanz/en sei/seien zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten und sie materiell zu behandeln; eventualiter sei die Wiederherstellung der Frist zu gewähren, da keinerlei Verschulden vorliege. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die beschwerdeführende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. 
 
 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 11. Dezember 2013 am 12. Dezember 2013 versandt worden und am 13. Dezember 2013 ein Zustellungsversuch erfolgt sei, womit er als am 20. Dezember 2013 zugestellt gelte, sodass die Beschwerdefrist am 21. Dezember 2013 zu laufen begonnen und am 19. Januar 2014 geendet habe; die Beschwerde vom 8. Februar 2014 erweise sich folglich als verspätet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der Post einen Rückbehaltungsauftrag bis zum 8. Januar 2014 erteilt und der anzufechtende Entscheid sei ihm erst am 9. Januar 2014 ausgehändigt worden, wertet es als irrelevant: Mit einem Postrückbehaltungsauftrag lasse sich die (bei längerer nicht angezeigter Abwesenheit während eines laufenden Prozessrechtsverhältnisses geltende) Zustellfiktion nicht verhindern. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht, dass er der Post einen ab 13. Dezember 2013 geltenden bis 8. Januar 2014 befristeten Rückbehaltungsauftrag erteilt und bis zum 8. Januar 2014 im Ausland geweilt habe. Auf die massgebliche Begründung des Verwaltungsgerichts geht er unzureichend ein: Allein mit der Aussage, mit einer Zustellung einer Sendung innerhalb seiner Ferienabwesenheit vom 14. Dezember 2013 bis 8. Januar 2014 habe er nicht rechnen müssen, "da bekannt ist, dass die Verfahren meistens monatelang dauern und wegen der Weihnachtsferien", lässt sich nicht darlegen, inwiefern das Verwaltungsgericht namentlich mit der Annahme eines laufenden und den Beschwerdeführer zur Anzeige von Abwesenheiten verpflichtenden (übrigens nur drei Monate dauernden) Prozessrechtsverhältnisses und der daraus gezogenen Schlussfolgerung einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verspätung schweizerisches Recht verletzt habe. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller