Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_224/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Dezember 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Beschwerdeführer wendet sich am 30. Januar 2015 mit einer als Einsprache bezeichneten Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handle es sich um eine vorsätzliche öffentliche Verleumdung durch eine kriminelle Organisation. Es sei deshalb ein Strafverfahren einzuleiten. Die wahre Wissenschaft über Hanf werde verleugnet und Unwissen verbreitet. Mit seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Verurteilung zum Ausdruck. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht er indes nicht ein. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern der Entscheid des Obergerichts willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könne. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill