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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_884/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub etc.; Willkür; Anordnung einer stationären Massnahme, Begutachtung durch eine sachverständige Person, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 24. Juni 2014 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Erpressung, versuchter qualifizierter Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen und Raubes schuldig. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, sowie das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 61/2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.--. Es ordnete eine stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. 
 
B.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung, insbesondere zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden; er verlangt die gleichen Freisprüche wie vor Obergericht, eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren, das Absehen von der Anordnung einer Massnahme und die Neuverlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. 
 
C.  
 
 Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer beantragt im Schuldpunkt, er sei im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Berufungsanträge zu verurteilen. Im Begehren werden die konkret beantragten Freisprüche nicht aufgeführt. Es ergibt sich indessen aus der Begründung der Beschwerde, welche vorinstanzlichen Schuldsprüche der Beschwerdeführer anficht. Insoweit ist von einem im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG rechtsgenügenden Begehren auszugehen (BGE 133 II 409 E. 1.4.1 f. S. 414 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_275/2009 vom 26. Oktober 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 I 107; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 42 BGG mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche der versuchten qualifizierten Erpressung zum Nachteil von A.________, der Freiheitsberaubung zum Nachteil von B.________, der qualifizierten Erpressung zum Nachteil von C.________ und D.________, der Freiheitsberaubung sowie des Raubes zum Nachteil von D.________ und der Freiheitsberaubung zum Nachteil von E.________. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend.  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die erste Instanz und die Vorinstanz, die teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist (Art. 82 Abs. 4 StPO), haben sich eingehend mit den Aussagen der befragten Personen sowie den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende sowie sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt (Urteil S. 14 ff.). Sie zeigt in ihren Erwägungen stimmig auf, weshalb sie die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt erachtet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trägt sie gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO nicht nur den belastenden, sondern auch den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt Rechnung. Insbesondere berücksichtigt sie bei der Beweiswürdigung auch die Aussagen des Beschwerdeführers und begründet nachvollziehbar, weshalb sie diese als unglaubhaft erachtet. Die Vorinstanz durfte daher entgegen der Rüge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1) von einem Augenschein und einer Tatrekonstruktion absehen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche neuen Erkenntnisse sich daraus für die zu beurteilenden Vorfälle hätten ergeben sollen.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der eingehenden Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern deren Feststellungen zu den einzelnen Vorwürfen offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, wie bereits vor Vorinstanz die ihm vorgeworfenen Handlungen abzustreiten oder abzuschwächen und stellt der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Dies gilt zum Beispiel, wenn er in seiner Beschwerde bezüglich der einzelnen Vorwürfe bestreitet, dass es bei seinen Handlungen um die Eintreibung von Geldforderungen gegangen sei, die von der Vorinstanz festgestellte Dauer seiner Aktionen in Abrede stellt oder die ihm vorgeworfenen Tatbeiträge abschwächt oder gänzlich abstreitet.  
 
2.3.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Wenn er mit Bezug auf die Tat zum Nachteil von D.________ vorbringt, es habe sich um eine pädagogische Massnahme gehandelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine Geldforderung seinerseits keineswegs ausschliesst. Auch hinsichtlich dieser Vorwürfe legt die Vorinstanz eingehend und umfassend dar, weshalb sie die Aussagen des Geschädigten und der Belastungszeugen als glaubhaft bzw. jene des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen ist irrelevant, ob es - wie die Vorinstanz annimmt - um Drogenschulden oder - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um ein normales Darlehen ging. Entscheidend ist, dass er letztlich eine Geldschuld eintreiben wollte. Belanglos ist auch, ob der Mitbeschuldigte F.________ ein eigenes Interesse an der Tat zum Nachteil von D.________ hatte. Dies würde ein Interesse des Beschwerdeführers an den Handlungen nicht ausschliessen.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz die Aussagen von F.________ als glaubhaft erachtet habe, ohne ihn selbst befragt zu haben.  
 
 Im Rahmen des Vorverfahrens fanden mehrere Einvernahmen des Mitbeschuldigten F.________ statt, an welchen der Verteidiger des Beschwerdeführers anwesend war und Ergänzungsfragen stellen konnte (kantonale Akten, act. 407 ff.). Die erste Instanz und die Vorinstanz haben es zu Recht nicht als notwendig erachtet, F.________ erneut zu befragen. Dieser belastete sich durch seine Aussage selbst massiv, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Im Weiteren stellten die erste Instanz und die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhalts vorwiegend auf die belastenden Aussagen von D.________ ab. Schliesslich hat der Beschwerdeführer den Ablauf des Vorfalls dem Grundsatz nach anerkannt, will aber für die Taten von F.________ nicht verantwortlich sein und verharmlost bzw. beschönigt seinen eigenen Tatbeitrag. Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht war daher entbehrlich, weshalb die Voraussetzungen von Art. 343 Abs. 3 StPO nicht erfüllt sind (siehe BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S. 198 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 
 
2.5. Demnach erweisen sich die Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Er macht geltend, die Vorinstanz stütze sich auf ein ungenügendes Gutachten. Die Begutachtung sei nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vorgenommen worden. Zwar sei der Auftrag der Psychiaterin Prof. Dr. med. G.________ erteilt worden, die das Gutachten auch mitunterzeichnet habe. Es handle sich dabei jedoch nur um eine Verantwortungsübernahme auf dem Papier. Inhaltlich sei ausschliesslich Dr. phil. H.________ verantwortlich gewesen. Er sei während insgesamt 380 Minuten untersucht worden. Gespräche seien dabei ausschliesslich zwischen ihm und Dr. phil. H.________ geführt worden. Prof. Dr. med. G.________ sei nur einmal während 60 Minuten anwesend gewesen. Während dieser Zeit habe sie sich keine Notizen gemacht, sondern nur vereinzelt Fragen gestellt. Die Befragung an sich habe ausschliesslich Dr. phil. H.________ geleitet. Das gesamte Gutachten beruhe deshalb auf Feststellungen, Interpretationen und Einschätzungen von Dr. phil. H.________, welche die fachlichen Anforderungen an die Person eines Sachverständigen nicht erfülle. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, sich bei der Neubeurteilung auf das Gutachten von PD Dr. med. I.________ zu stützen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Gutachten sei nicht von einer Psychologin erstellt worden. Zwar sei Prof. Dr. med. G.________ nicht bei der ganzen Exploration dabei gewesen. Sie sei jedoch stets für die Begutachtung verantwortlich gewesen. Der Auftrag sei an sie erfolgt, verbunden mit dem Hinweis, dass sie für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung beiziehen könne. Prof. Dr. med. G.________ habe insbesondere auch die ergänzenden Stellungnahmen vom 29. Juni 2012 und vom 13. September 2013 mitverfasst sowie mitunterzeichnet. Die Konstellation sei durchaus eine andere als in BGE 140 IV 49, wo das ganze Gutachten allein von einer Psychologin erstellt worden sei. Zutreffend sei, dass im Gutachten von Dr. phil. H.________ und Prof. Dr. med. G.________ nicht deutlich gemacht werde, wer für welche Passagen verantwortlich sei. Dies sei jedoch höchstens ein Schönheitsfehler und auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (Urteil S. 64).  
 
3.3. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der u.a. die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk enthält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Abs. 2 lit. a und b). Nach Art. 185 Abs. 1 StPO ist die sachverständige Person für das Gutachten persönlich verantwortlich. Gestützt auf Art. 187 Abs. 1 StPO erstattet die sachverständige Person das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen. Aus dem Gutachten muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen, welche Aufgaben sie wahrgenommen haben und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 187 StPO; Joëlle Vuille, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 10 zu Art. 185 StPO).  
 
 Das Bundesgericht hat in BGE 140 IV 49 entschieden, als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sei in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen. Ausnahmen seien schwer vorstellbar. Sie müssten mit der fachlichen Ausgangslage gerechtfertigt werden und liessen sich nicht mit der Person des Sachverständigen begründen. Angesichts der interdisziplinären Fragestellung sei es jedoch zulässig und erstrebenswert, dass psychiatrische Gutachter einzelne Fragen einem Psychologen (oder Psychotherapeuten) stellten oder diesen mit (testpsychologischen) Untersuchungen beauftragten. Dabei bleibe jedoch stets der Psychiater für die Gutachtenserstattung verantwortlich (E. 2.7 S. 56; vgl. auch Urteil 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beauftragte am 31. Januar 2012 Prof. Dr. med. G.________ des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, wobei sie die Expertin darauf hinwies, dass sie für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung beiziehen könne. Gleichzeitig wurde die Sachverständige ersucht, sobald als möglich eine Vorexploration vorzunehmen und einen Vorbericht einzureichen, der sich zur Frage einer allfälligen Verlegung des Beschwerdeführers vom Regionalgefängnis Bern in eine andere Institution sowie einer allenfalls bereits möglichen Therapie äussere (kantonale Akten, act. 1018 ff.). In einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2012 wurde festgehalten, dass gemäss telefonischer Auskunft des FPD Dr. phil. H.________ für die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zuständig sei (kantonale Akten, act. 1026). In der Folge gab jeweils die Psychologin Dr. phil. H.________ über Stand, Vorgehen und Erstellung des Gutachtens Auskunft (kantonale Akten, act. 1027). Am 15. März 2012 wurde vom FPD ein Vorbericht erstattet, am 17. April 2012 folgte das psychiatrische Gutachten (kantonale Akten, act. 1034 ff. und 1077 ff.). Beide Dokumente wurden sowohl von Dr. phil. H.________ als auch Prof. Dr. med. G.________ unterzeichnet. Im Gutachten wird einleitend festgehalten, dieses stütze sich u.a. auf die Untersuchung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Bern vom 15. Februar (150 Min.), vom 7. März (110 Min.), davon 60 Min. in Anwesenheit von Prof. Dr. med. G.________, und vom 23. März 2012 (120 Min.; kantonale Akten, act. 1078). Der Auftrag zur psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung wurde von Dr. phil. H.________ an Dr. phil. J.________ erteilt, die ihren Bericht an Erstere adressierte (kantonale Akten, act. 1129 ff.). Die vom erstinstanzlichen Gericht eingeholten ergänzenden Berichte vom 29. Juni 2012 und vom 13. September 2013 wurden wiederum von Dr. phil. H.________ und Prof. Dr. med. G.________ unterzeichnet (kantonale Akten, act. 1290 ff. sowie 1832 ff.).  
 
3.4.2. Aus dem Gutachten des FPD vom 17. April 2012 geht die Funktion, welche die Psychologin Dr. phil. H.________ bei der Erstellung des Gutachtens hatte, nicht klar hervor. Dabei handelt es sich nicht nur um einen "Schönheitsfehler". Art. 187 Abs. 1 StPO schreibt ausdrücklich vor, dass der Beizug von weiteren Personen bei der Ausarbeitung des Gutachtens transparent zu machen ist, indem die beigezogenen Personen namentlich zu nennen sowie Art und Inhalt ihrer Mitwirkung bzw. ihres konkreten Beitrags anzugeben sind (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 183 StPO und N. 9 zu Art. 187 StPO). Die oben erwähnten Umstände deuten darauf hin, dass Prof. Dr. med. G.________ Dr. phil. H.________ nicht nur für die Beurteilung einzelner Aspekte beizog, sondern ihr die Ausarbeitung vollständig übertrug und Letztere die Grundlagen der Beurteilung sowie die Diagnose erstellte und daraus die Schlussfolgerungen zog. Zwar übernahm Prof. Dr. med. G.________ durch die Mitunterzeichnung die Verantwortung für das Gutachten. Dies reicht indessen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Danach darf der psychiatrische Sachverständige zwar bei der Begutachtung für die Beurteilung einzelner Aspekte angesichts der interdisziplinären Fragestellung eine psychologische oder weitere Fachpersonen beiziehen (BGE 140 IV 49 E. 2.7 S. 56; Urteil 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). Er darf jedoch die psychologische Fachperson nicht mit der vollständigen Bearbeitung sowie Beantwortung der wesentlichen Gutachterfragen beauftragen, und letztlich mit seiner Unterschrift die Untersuchungsergebnisse lediglich übernehmen. Vielmehr muss der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie stets die Leitung und Organisation der Begutachtung innehaben; dabei kann er andere Fachpersonen mit einzelnen, klar umschriebenen Teilen seiner Aufgabe, wie beispielsweise Fragen aus der allgemeinen Medizin, der Psychologie und der Neurologie betrauen, muss jedoch für die Befunderhebung, die Befundauswertung und die Befundbeurteilung die uneingeschränkte Verantwortung übernehmen können (vgl. Schreiber/ Rosenau, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in: Psychiatrische Begutachtung, Venzlaff/Foerster [Hrsg.], 5. Aufl. München 2009, S. 159; Marianne Heer, a.a.O., N. 11 zu Art. 183 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 295 f. Rz. 807 f.; Joëlle Vuille, a.a.O., N. 12 zu Art. 185 StPO; zum Beizug von Hilfs- und Fachpersonen siehe auch: Maier/Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, 1999, S. 109 ff.; Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, 1978, S. 158 ff.).  
 
3.4.3. Vorliegend war ein Standardfall zu beurteilen. Das Gutachten hatte sich zu der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Diagnosestellung, der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, der Rückfallgefahr sowie der Massnahmenindikation zu äussern, weshalb es von einem psychiatrischen Facharzt hätte erstellt werden müssen. Falls Dr. phil. H.________ das Gutachten zu den zu beurteilenden Fragen erstellt haben sollte, worauf die Umstände hindeuten, würde dies den Anforderungen an die Person des Sachverständigen nicht genügen. Solchenfalls wäre das Gutachten vom 17. April 2012 nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einer Psychologin erstellt worden, womit kein rechtsgenügendes Gutachten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen würde. Die Sache ist zur Abklärung dieser Frage und gegebenenfalls zur Einholung eines neuen Gutachtens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage, wie es sich verhalten würde, wenn es sich bei Dr. phil. H.________ um eine psychiatrische Fachärztin gehandelt hätte, kann in diesem Fall offen gelassen werden.  
 
3.4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, kann nicht auf das Gutachten von PD Dr. med. I.________ abgestellt werden, da es sich dabei um ein Privatgutachten handelt, welches bloss Bestandteil der Parteivorbringen ist. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.4; 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.5. Auf die weiteren Rügen, wonach die Strafe zu hoch sei und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt seien, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Unterliegens die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt, und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres