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[AZA 0] 
1P.198/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
8. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
--------- 
 
In Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des KantonsB a s e l - L a n d s c h a f t,Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des KantonsBasel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer, 
 
betreffend 
persönliche Freiheit; 
Willkürverbot, Anspruch auf rechtliches Gehör 
(Haftbeschwerde), hat sich ergeben: 
 
A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragte mit einer an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen gerichteten Eingabe vom 14. Januar 2000 den Erlass eines Haftbefehls gegen L.________ wegen Verdachts des Betruges (Art. 146 StGB) und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung (Art. 46 des Bankengesetzes). Es führte in seinem Antrag aus, L.________ werde dringend verdächtigt, als Haupttäter seit 1993 mit Hilfe der Bank A.________ und der Firma B.________ Geldanlagegeschäfte nach dem Schneeballprinzip durchzuführen, wobei sich die seit 1993 erfolgten Anlagen und somit auch die Deliktssumme auf rund DM 80 Mio. belaufe. Die Staatsanwaltschaft in Bochum (Deutschland) habe seit März 1998 im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit der Bank A.________ gegen verschiedene Angeschuldigte, darunter L.________, ermittelt. 
Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bochum habe das Statthalteramt Arlesheim mit Schreiben vom 16. Februar 1999 das Verfahren gegen L.________ übernommen. 
 
 
Dieser wurde am 19. Januar 2000 festgenommen. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft erliess am gleichen Tag einen Haftbefehl, mit dem sie gegen L.________ wegen dringenden Verdachts des Betruges und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung sowie wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft bis 16. Februar 2000 anordnete. L.________ reichte eine Haftbeschwerde ein, die der Präsident des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. Februar 2000 abwies. Das Besondere Untersuchungsrichteramt beantragte beim Verfahrensgericht in Strafsachen am 9. Februar 2000 die Haftverlängerung bis 12. April 2000. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts entsprach diesem Antrag mit Entscheid vom 16. Februar 2000. Die von L.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 29. Februar 2000 ab. 
 
 
 
B.- L.________ focht diesen Entscheid am 28. März 2000 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Februar 2000 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
C.- Das Präsidium des Verfahrensgerichts und das Obergericht stellen in ihren Vernehmlassungen vom 5. April 2000 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt liess sich am 5. April 2000 zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
D.- In einer Replik vom 12. April 2000 nahm L.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Februar 2000, mit dem die von der Präsidentin des Verfahrensgerichts am 16. Februar 2000 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis 12. April 2000 bestätigt wurde. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat am 12. April 2000 die Untersuchungshaft bis 7. Juni 2000 verlängert. Der Beschwerdeführer befindet sich somit weiterhin in Haft und hat demzufolge nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG). 
 
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Aufrechterhaltung der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa; 115 Ia 293 E. 1a, je mit Hinweisen). 
Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
 
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die bei ihm am 19. Januar 2000 durchgeführte Hausdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen, weil deutsche Beamte daran teilgenommen hätten. Die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen dürften deshalb nicht gegen ihn verwendet werden. 
 
Diese Einwände hat der Beschwerdeführer im Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht nicht vorgebracht. Es fehlt insoweit an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, weshalb auf die Rügen betreffend Hausdurchsuchung nicht eingetreten werden kann (Art. 86 Abs. 1 OG). 
 
d) Die Berufung auf Art. 6 EMRK ist unbehelflich. 
Diese Bestimmung enthält Verfahrensvorschriften, die für den Zivil- und Strafprozess gelten. Sie sind für das Haftprüfungsverfahren nicht massgebend (BGE 115 Ia 293 E. 4a; 114 Ia 182 E. 3b; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 122). Abgesehen davon, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern Art. 6 EMRK durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.- Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör und des einen Teilgehalt dieses Anspruchs bildenden Rechts auf Akteneinsicht. 
 
 
a) Er bringt vor, er habe, um gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 eine ausreichend begründete Beschwerde an das Obergericht erheben zu können, am 18. Februar 2000 beim Besonderen Untersuchungsrichteramt zunächst telefonisch, dann schriftlich Einsicht in die Akten verlangt. Das Begehren sei abgewiesen worden. Er habe das Obergericht in der Haftbeschwerde vom 21. Februar 2000 und in der Replik vom 25. Februar 2000 auf die Verweigerung der Akteneinsicht aufmerksam gemacht. Das Obergericht habe es nicht für notwendig erachtet, ihn "vorzuführen und ihn die Akten zum kopieren behändigen zu lassen". Es habe die betreffenden Rügen ignoriert und ihm damit das rechtliche Gehör verweigert. 
 
 
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Anwalt des Beschwerdeführers am 18. Februar 2000 beim Besonderen Untersuchungsrichteramt ein Gesuch um Akteneinsicht stellte und eine Zusammenstellung über die benötigten Akten beilegte. 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt verfügte am 21. Februar 2000, das Gesuch werde teilweise gutgeheissen und dem Verteidiger des Beschwerdeführers würden zwei Schreiben in Kopie abgegeben; eine weitergehende Akteneinsicht werde zur Zeit nicht gewährt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer gemäss § 120 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) eine Verfahrensbeschwerde an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen. Mit Beschluss vom 27. März 2000 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichts die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies das Besondere Untersuchungsrichteramt an, dem Beschwerdeführer bis zum 5. April 2000 das Akteneinsichtsrecht im Sinne der Erwägungen zu gewähren. 
 
Von diesem Entscheid hatte der Beschwerdeführer, als er die staatsrechtliche Beschwerde verfasste, noch keine Kenntnis. Nach dem Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts vom 27. März 2000, mit dem die Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht gutgeheissen wurde, musste das Besondere Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer bis zum 5. April 2000 Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen des genannten Beschlusses gewähren. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit darin beanstandet wird, dass das Besondere Untersuchungsrichteramt dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2000 die Akteneinsicht zum grössten Teil verweigert hatte und das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht auf die in der Haftbeschwerde gerügte Verweigerung der Akteneinsicht einging. 
 
Im Übrigen verletzte das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn es sich bei der Beurteilung der Haftbeschwerde nicht mit der Verfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes betreffend Verweigerung der Akteneinsicht befasste. Diese Verfügung bildete nicht Anfechtungsobjekt der Haftbeschwerde, sondern der Verfahrensbeschwerde nach § 120 Abs. 1 StPO, über die das Präsidium des Verfahrensgerichts zu befinden hatte. 
 
b) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe ihn im angefochtenen Entscheid (S. 6 unten, S. 7 oben) mit dem neuen Vorwurf konfrontiert, er habe "angeblich 'hochgradig gefährdete' Darlehen in Höhe von total FF 30 Millionen an die beiden (gut florierenden) französischen Firmen C.________ und D.________ über die Firma B.________ gewährt". Da generell jede Akteneinsicht verweigert worden sei, sei ihm verunmöglicht worden, dazu Stellung zu nehmen. 
 
Der Vorwurf ist unbegründet. Die Argumente betreffend Gewährung von Darlehen an die beiden französischen Firmen C.________ und D.________ wurden vom Besonderen Untersuchungsrichteramt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2000 zu den Haftbeschwerden von L.________ und R.________ vorgebracht. Das Obergericht gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. 
Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und brachte in seiner Replik vom 25. Februar 2000 (S. 4 f.) Bemerkungen zu den "neuen Erkenntnissen" des Besonderen Untersuchungsrichteramtes an. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. 
 
3.- In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dem Sinne nach auch über eine Verletzung des in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit beklagt. 
 
a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 31 BV) wegen Bestätigung einer Haftverlängerung oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a, 268 E. 2d, je mit Hinweisen). 
Der Berufung auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige Bedeutung zu. 
 
Nach § 77 StPO ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Das Obergericht war der Ansicht, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unrichtig. 
 
b) Dem Beschwerdeführer wird Betrug zur Last gelegt, den er im Zusammenhang mit Geldanlagegeschäften der Bank A.________ begangen haben soll. Das Besondere Untersuchungsrichteramt hat in einer Aktennotiz vom 7. Januar 2000 das Anlagesystem der Bank A.________ analysiert und als Schlussfolgerung festgehalten, zwar sei im jetzigen Zeitpunkt - mit Ausnahme der sichergestellten Mittel im Umfang von rund DM 10 Mio. - noch weitgehend unklar, wie die Bank A.________ die einbezahlten Beträge verwendet habe; es bestehe jedoch der dringende Verdacht, dass mit diesen Beträgen lediglich eine niedrigere Rendite habe erzielt werden können als diejenige, welche den Anlegern versprochen worden sei, und dass die bis anhin offenbar pünktlich erfolgten Zinszahlungen an die Anleger mit den von neuen Anlegern einbezahlten Geldern bezahlt worden seien (sog. Schneeballprinzip); irgendwann werde das System zusammenbrechen. 
 
aa) Im Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 4. Februar 2000 wurde ausgeführt, aus den Aussagen des in Deutschland beschuldigten H.________ gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens in Zürich bereits Ende der 80er Jahre als Direktor oder Inhaber der Bank A.________ und sich bei einem Treffen am 8. August 1998 als Mitglied der Geschäftsleitung ausgegeben habe. Die Bank A.________ habe den Anlegern für Festgeldanlagen eine Rendite von 15 % im Jahre 1993 und von 11 % im Jahre 1998 zugesichert. 
Nach Aussage des in Deutschland angeschuldigten K.________ sei das Geld der Anleger seinerseits in festverzinslichen internationalen Staatsschuldverschreibungen angelegt worden. Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum bei der Bank X.________ seien Konten der Bank A.________ im Wert von DM 7,7 Mio. sichergestellt worden, wovon DM 7,6 Mio. auf Festgeldkonten zu einem zwischen 1990 bis 1999 durchschnittlichen Zins von 4,4 % angelegt worden seien. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kundengelder ihrerseits in Festgeldkonten angelegt worden seien, womit nach den Berechnungen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes nur eine geringere Rendite als die versprochenen Zinsen habe erzielt werden können. Aus diesen Gründen bestehe der dringende Verdacht, dass die Zinszahlungen an die bisherigen Anleger nur mit den von neuen Anlegern eingezahlten Geldern hätten bezahlt werden können und somit eine Vermögensanlage nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip erfolgt sei. Auch wenn von den Anlegern bis jetzt noch keine Strafanzeigen eingegangen seien, da die Zinsen offenbar immer termingerecht ausbezahlt worden seien, bestehe ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Betrugsschadens, weil bei Vermögensanlage nach dem Schneeballprinzip während der ganzen Dauer des Systems das Vermögen der Anleger erheblich gefährdet werde, so dass es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits vermindert sei. 
 
 
Das Obergericht verwies im angefochtenen Entscheid auf diese Ausführungen des Obergerichtspräsidenten. Sodann legte es dar, dass in der Zwischenzeit der dringende Tatverdacht nicht entkräftet worden sei. 
bb) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht eingewendet, aus den bisher ergangenen Entscheiden sei nicht ersichtlich, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde. Aus den oben (E. 3b/aa) angeführten Feststellungen geht klar hervor, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer zur Last legt, er habe über die Bank A.________, als deren Direktor oder Inhaber er sich ausgegeben habe, Geldanlagegeschäfte nach dem Schneeballprinzip durchgeführt und damit den Tatbestand des Betruges erfüllt. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es fehle am konkreten Vorwurf der zur Erfüllung des Betrugstatbestandes notwendigen arglistigen Täuschung. Das Obergericht legte im angefochtenen Entscheid (S. 8 f.) dar, weshalb der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer den Anlegern habe vorspiegeln wollen, sie würden zumindest mit einer schweizerischen Zweigniederlassung einer in Y.________ eingetragenen Bank verkehren. 
 
cc) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich das Obergericht bei der Annahme des dringenden Tatverdachts auf die Analyse des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 7. Januar 2000 gestützt habe, welche nicht richtig sein könne, da von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. 
 
 
Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, aus welchen Gründen die Analyse des Besonderen Untersuchungsrichteramtes im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor standzuhalten vermöge. Die betreffenden Erwägungen (S. 5-7), auf die hier verwiesen wird, sind sachlich vertretbar. 
 
dd) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, zum Komplex "Schneeballsystem" und "Vermögensschaden" seien die kantonalen Instanzen von willkürlichen und rein spekulativen Berechnungen ausgegangen, die mangels genauer Kenntnis buchhalterisch ausgewiesener Daten wertlos seien. 
Das Obergericht vertrat die Ansicht, die vom Beschwerdeführer zu diesen beiden Komplexen vorgebrachten Argumente vermöchten die Gefährdung des Anlegervermögens und das Vorliegen eines Schneeballsystems nicht auszuschliessen. 
Auch in diesen Punkten ist auf die betreffenden Überlegungen des Obergerichts (S. 5-8) zu verweisen, die entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht willkürlich sind. 
 
ee) Mit den in der staatsrechtlichen Beschwerde unter dem Titel "Die haftbegründenden Vorwürfe" (Ziff. III/1-3) enthaltenen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer Aufgabe und Möglichkeiten des Bundesgerichts bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Angeschuldigten belastenden Personen vorzunehmen. Das Bundesgericht hat lediglich abzuklären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Angeschuldigten an dieser Tat vorliegen, die kantonale Behörde somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Im vorliegenden Fall lässt sich mit vertretbaren Gründen annehmen, in Anbetracht der hohen Zinszusicherungen der Bank A.________, der Berechnungen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 7. Januar 2000, der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum und der Aussagen von in Deutschland angeschuldigten Personen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bank A.________ Geldanlagegeschäfte nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip durchgeführt habe und dass der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sei. Das Obergericht verletzte daher die Verfassung nicht, wenn es den dringenden Tatverdacht bejahte. 
 
c) Zur Frage des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes führte das Obergericht aus, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, versuchen würde, das Anlagesystem der Bank A.________ und der Firma B.________ durch weitere Kapitalzahlungen von Kunden am Leben zu erhalten, weshalb Fortsetzungsgefahr zu bejahen sei. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Gefahr sei eliminiert worden "durch die Pressekampagne und die in einer TV-Sendung erfolgte Publikation der vorliegenden Sache mit extrem aufhetzerischen Elementen". Mit diesen Vorbringen wird nicht dargetan, dass die Auffassung des Obergerichts, es bestehe Fortsetzungsgefahr, verfassungswidrig wäre. 
 
d) Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn einer der besonderen Haftgründe (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob es mit der Verfassung vereinbar war, dass die kantonale Instanz auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben erachtete. Immerhin ist zu bemerken, dass die Überlegungen, mit denen das Obergericht im angefochtenen Entscheid den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte, als vertretbar erscheinen. 
 
4.- Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht die Verfassung nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 erhobene Beschwerde abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt, dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 8. Mai 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: