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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
P 67/06 
 
Urteil vom 8. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
R.________, 1931, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen 
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006, welche zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht überwiesen wurde, erhob R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006 (den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. April 2006 betreffend). 
 
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 wurde R.________ aufgefordert, innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zu bezahlen; bei Nichtleistung des Vorschusses werde aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Daraufhin ersuchte die Versicherte am 20./25. Januar 2007 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
B. 
Mit Entscheid vom 22. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde zur Bezahlung des gemäss Verfügung vom 10. Januar 2007 eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 3000.- eine 14tägige Frist angesetzt, welche mit der Zustellung des gefällten Entscheides zu laufen begann, und angedroht, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde. 
C. 
Der Entscheid vom 22. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2007 durch die Post ausgehändigt. Am 3./10. April 2007 reichte R.________ dem Gericht eine nachträgliche Eingabe (nebst Beilagen) ein. Den Kostenvorschuss leistete sie nicht. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher - wie bereits der Entscheid vom 22. Februar 2007 - durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach Art. 150 Abs. 1 OG kann die Partei, die das Bundesgericht anruft, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. 
2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 3000.- innert der mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 gesetzten Frist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2006 aus diesem Grunde nicht einzutreten. Daran vermag die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3./10. April 2007 (nebst Beilagen) nichts zu ändern. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.