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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_365/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne. 
 
Gegenstand 
Umplatzierung eines Kindes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 27. April 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 15. April 2015 platzierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne die Tochter von A.________, B.________, geb. 2013, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB per 13. April 2015 vom Kinderhaus C.________, in eine der KESB Biel/Bienne bekannte sozial-pädagogische Grossfamilie. Ferner traf sie verschiedene andere Massnahmen. Die Mutter beschwerte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Mit Entscheid vom 27. April 2015 trat die angerufene Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Die Mutter hat am 6. Mai 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss die Aufhebung sämtlicher Massnahmen verlangt. 
 
2.   
 
2.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerde habe sich inhaltlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern der angerufene Entscheid Bundesrecht verletze. Die Beschwerdeführerin beschwere sich insbesondere ganz allgemein über die Arbeit der Vorinstanz und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden schweizweit, nehme aber keinen Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die angefochtene Umplatzierung. Es genüge nicht, wie die Beschwerdeführerin, einfach den Sachverhalt aus eigener Sicht der Dinge zu schildern, die Erwägungen des angefochtenen Entscheids pauschal zu bestreiten, zahlreichen Mitgliedern der kantonalen Behörden Entgegennahme von Bestechungsgeldern, Unfähigkeit, Unqualifiziertheit, Psychoterror, Verleumdung sowie Menschenhandel vorzuwerfen und sich selbst als diplomierte "Elite-Psychologin" zu bezeichnen. Auf die Beschwerde sei daher wegen "offensichtlicher Unbegründetheit" nicht einzutreten.  
 
2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch vor Bundesgericht darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern und Behörden zu verunglimpfen, ohne aber auf die Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hat. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden