Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_209/2007 /rom 
 
Urteil vom 8. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 5. Februar 2007 wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien Verfahrensgrundsätze verletzt worden (Beschwerde S. 1), genügen seine rudimentären Angaben den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Frage, ob er damit rechnete, der angekaufte Computer sei deliktischer Herkunft, stellt die Vorinstanz unter anderem darauf ab, dass er aus eigener Erfahrung gewusst habe, dass bei der bestohlenen Firma häufig Unregelmässigkeiten vorgekommen und Waren verschwunden seien, weshalb er habe hellhörig werden müssen, als ihm ein Angestellter dieser Firma ein Angebot zu "speziellen" Konditionen machte (angefochtener Entscheid S. 9). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht strafbar, ein "Schnäppchen" zu machen (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es hat nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschwerdeführer über die bestohlene Firma hatte. Zur Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben könnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Präsidium: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: