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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_188/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 8. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Umschulung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1981 geborene S.________ reiste Ende 1995 in die Schweiz ein, wo er bis 1998 an der Volksschule zwei Klassen der Oberstufe und das Berufswahljahr besuchte. In der Folge absolvierte er ein Bildungs- und Arbeitsqualifikationsprogramm und war von September 1999 bis Oktober 2002 bei der Firma Bäckerei X.________ AG als Hilfsbäcker tätig. Nachdem er anschliessend verschiedene weitere Stellen innegehabt hatte, arbeitete der Versicherte ab November 2007 wiederum bei der Bäckerei X.________, diesmal in der Spedition (als Chauffeur und Disponent). Zufolge dauernder Müdigkeit und Atemprobleme am Arbeitsplatz überwies ihn sein Hausarzt Dr. Z.________ an den Pneumologen und Internisten Dr. E.________, welcher im Arztbericht vom 4. Mai 2009 ein sog. Bäckerasthma bei Mehlstauballergie diagnostizierte. Die Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erliess am 7. August 2009 eine Nichteignungsverfügung für alle beruflichen Tätigkeiten mit Exposition zu Weizen- oder Roggenmehlstaub. Mit Blick auf diese Berufskrankheit kündigte die Bäckerei X.________ das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2009. Nachdem sich S.________ im Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab. 
 
C. 
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung der "gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen (Umschulung etc)"; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Obwohl sein hievor zitierter Hauptantrag weiter gefasst ist, setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung ausschliesslich mit dem namentlich geltend gemachten Umschulungsbegehren auseinander. Das Bundesgericht tritt deshalb mangels anderweitiger Beschwerdebegründung einzig auf diesen Antrag ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie über die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG) und die hiefür erforderliche Erheblichkeitsschwelle eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von etwa 20 % (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05; vgl. auch BGE 130 V 488) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sog. Valideneinkommens). Bei diesem ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2010, S. 304). 
 
4. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist einzig streitig, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 1. Oktober 2010 ohne Mehlstauballergie (wie er selber geltend macht) als Bäcker mit abgeschlossener Berufslehre arbeiten würde oder aber (wie IV-Stelle und Vorinstanz annehmen) nach wie vor als ungelernter Hilfsarbeiter tätig wäre. Träfe Letzteres zu, würde er die gemäss dargelegter Rechtsprechung erforderliche invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von wenigstens (rund) 20 % unbestrittenermassen nicht erreichen, weil er, was zu Recht ebenfalls nicht im Streite liegt, jeglicher Erwerbstätigkeit ohne Exposition zu Weizen- oder Roggenmehlstaub weiterhin uneingeschränkt nachgehen kann. 
 
5. 
5.1 Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich - abgesehen von den (nachträglichen) eigenen Angaben des Beschwerdeführers - den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte hypothetische Berufskarriere des Versicherten ohne Mehlstauballergie entnehmen lassen. Von einer diesbezüglich offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, wie sie in der letztinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht wird, kann jedenfalls keine Rede sein: Im Arbeitszeugnis der Bäckerei X.________ vom 23. Oktober 2002, dem einzigen echtzeitlichen Aktenstück aus der ersten Anstellungsperiode bei dieser Firma, wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Arbeitsvertrag als Hilfsbäcker gekündigt, "um sich einer neuen Herausforderung zu stellen". Für das vom Versicherten gegenüber dem Schadeninspektor der Unfallversicherung (Bericht vom 2. Juli 2009) erwähnte ursprüngliche Angebot der Arbeitgeberfirma, wonach er nach einer dreieinhalbjährigen "Einarbeitungszeit" die Lehre als Bäcker hätte absolvieren können, finden sich ebenso wenig schriftliche Hinweise wie für bereits damals auftretende allergische Beschwerden, welche vom früheren Hausarzt "ohne grosse Abklärungen zu machen" auf die berufliche Tätigkeit als Hilfsbäcker zurückgeführt worden seien und den Allgemeinpraktiker zum ärztlichen Rat veranlasst hätten, die Stelle zu kündigen. Im Lichte dieser Darstellung höchst unglaubwürdig wirkt sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, auch im Zusammenhang mit dem zweiten, Anfang November 2007 angetretenen Anstellungsverhältnis mit der Bäckerei X.________ habe man ihm einen Lehrvertrag in Aussicht gestellt. Abgesehen davon, dass der Versicherte nun nicht mehr als Hilfsbäcker, sondern als Chauffeur und Disponent angestellt wurde und sich dem Zwischenzeugnis der Arbeitgeberfirma vom 8. Dezember 2008 wiederum kein Wort über eine ins Auge gefasste Anstellung als Bäckerlehrling entnehmen lässt, wäre ein solches Ansinnen denn auch völlig unvernünftig gewesen, nachdem der Beschwerdeführer selber gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers ausgeführt hatte, man habe ihm (nur mehr) "den Job in der Spedition" angeboten, "weil er ja (aufgrund der seinerzeitigen gesundheitlichen Probleme) nicht mehr in der Backstube (habe) arbeiten (können)". 
 
5.2 Wie es sich mit den angeführten inkohärenten Angaben des Beschwerdeführers im Einzelnen tatsächlich verhält, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenso wenig kann im vorinstanzlichen Verzicht, die Ausbildungsverantwortlichen der Bäckerei X.________ zu befragen, eine in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung begangene Gehörsverletzung erblickt werden. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass dem Versicherten zu Beginn beider Anstellungen bei der genannten Firma (mündlich) eine allfällige Berufslehre als Bäcker in Aussicht gestellt worden war, kann aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten weder die frühere Tätigkeit als Hilfsbäcker noch die spätere als Speditionsmitarbeiter als erster hinreichend konkreter Schritt für ein im Gesundheitsfall tatsächlich realisiertes berufliches Fortkommen gewertet werden. Zum einen stand das geltend gemachte Angebot der Bäckerei X.________ auch nach den Darlegungen des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt seiner Bewährung als Hilfsarbeiter und der grundsätzlichen Eignung für den Bäckerberuf, was auch die spezifischen gesundheitlichen Anforderungen mit einschliesst. Und zum anderen entsprachen die ihm von der Arbeitgeberfirma übertragenen Aufgaben den üblichen Verrichtungen eines Mitarbeiters ohne Berufslehre im jeweiligen Tätigkeitsbereich. Dafür bezog er ein entsprechendes Salär und nicht etwa einen reduzierten Praktikumslohn. Unter diesen Umständen sind die beiden Hilfsarbeitertätigkeiten nicht als im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 3 hievor) konkrete Karriereschritte im Hinblick auf die Absolvierung einer Bäckerlehre zu betrachten. Weil der Beschwerdeführer beim Auftreten der Mehlstauballergie die fragliche Berufslehre noch nicht angetreten hatte, kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, er hätte im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2010 bei Ausbleiben der Berufskrankheit das Erwerbseinkommen eines gelernten Bäckers erzielen können. Die erforderliche invaliditätsbedingte Lohneinbusse von mindestens 20 % ist daher zu verneinen (vgl. E. 4 hievor), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 
 
Bei dieser Betrachtungsweise mag offen bleiben, inwiefern der Versicherte die "ausbildungsmässigen" Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss einer Berufslehre als Bäcker überhaupt mitgebracht hätte, was im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf "offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten in der schriftlichen Sprachbeherrschung" verneint wurde. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Juni 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Attinger