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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.62/2003 /bmt 
1A.63/2003 
 
Urteil vom 8. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
Gemeinde Zollikon, 8702 Zollikon, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch den Gemeinderat Zollikon, Postfach 212, 8702 Zollikon, dieser vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Tomas Poledna, Badertscher Dörig & Poledna, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller, Postfach 1709, 8032 Zürich, 
 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch das Generalsekretariat, 3003 Bern, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
Gegenstand 
 
1A.62/2003 
Erteilung der Betriebskonzession für den Flughafen 
Zürich, Anfechtungsbefugnis, zulässige Rügen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. Februar 2003. 
 
1A.63/2003 
Erteilung der Betriebskonzession für den Flughafen Zürich, Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 13. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Hinblick auf den Ablauf der am 20. Oktober 1951 dem Kanton Zürich eingeräumten Konzession zum Betrieb eines interkontinentalen Flughafens reichte die Flughafen Zürich AG am 15. Dezember 2000 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Gesuch um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer von 50 Jahren ab 1. Juni 2001 ein. Dem Gesuch beigelegt waren das Betriebsreglement samt Einführungsbericht, ein Synthesebericht über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Flughafens Zürich für die Schweiz, der Nachweis des Handelsregistereintrags, Unterlagen zur Finanzierung des Flughafens, Informationen über den zuständigen Flugplatzleiter sowie der Beschluss des Zürcher Regierungsrates vom 12. Juli 2000, mit dem dieser den Vorsteher des UVEK ersuchte, die neue Betriebskonzession der Flughafen Zürich AG zu erteilen. 
 
In ihrem Gesuch wies die Flughafen Zürich AG darauf hin, dass sie gemäss dem kantonalzürcherischen Gesetz über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 Rechtsnachfolgerin des Kantons als Flughafenhalter und -betreiber geworden sei. Sie habe sämtliche Aktiven und Passiven sowie die Flughafenbetriebsorganisation des Kantons Zürich übernommen und sei vollumfänglich in der Lage, den Flughafen gemäss den Zielsetzungen und Vorschriften des Bundes mit allen Rechten und Pflichten zu betreiben. Im Einführungsbericht zum Betriebsreglement legte die Flughafen Zürich AG dar, nach Art. 74a der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt hätte das Betriebsreglement einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Eine solche habe aber insbesondere wegen der noch laufenden Verhandlungen mit Deutschland über die Benutzung des süddeutschen Luftraumes nicht vorgenommen werden können. Im Rahmen der 5. Bauetappe sei indessen das bisher geltende Betriebsregime bereits einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Da es zur Zeit im Wesentlichen bei dieser Regelung bleibe und nur Anpassungen gemäss den Auflagen der Baukonzession Dock Midfield vorgenommen worden seien, erübrige sich die Durchführung einer nochmaligen Prüfung. Hingegen werde bei einer künftigen Änderung des Betriebsreglementes eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sein. 
Das Gesuch um Erteilung der Betriebskonzession wurde - ohne die Unterlagen über die Finanzierung des Betriebes - Ende Februar 2001 in verschiedenen Kantonen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Bundesblatt vom 27. Februar 2001 bekannt gemacht. Das UVEK hörte die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Luzern, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau, Zug und Zürich, die deutschen Landkreise Konstanz und Waldshut sowie die interessierten Bundesstellen direkt an. Während der Auflagefrist erhoben über 1'000 Private, Organisationen und Gemeinwesen gegen das Konzessionsgesuch Einsprache. 
B. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2001 erteilte das UVEK der Flughafen Zürich AG die Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich für die Dauer vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2051. Im Dispositiv seiner Verfügung hielt das Departement fest, dass die Konzession den Betrieb eines Flughafens nach den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO für den nationalen, internationalen und interkontinentalen Verkehr umfasse (Dispositiv-Ziffer 2.1). Die Flughafen Zürich AG sei berechtigt und verpflichtet, den Flughafen während der gesamten Dauer der Konzession zu betreiben und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu halten. Die Konzessionärin dürfe zu diesem Zweck von den Benutzern des Flughafens Gebühren erheben (Dispositiv-Ziffer 2.2). Weiter sei die Flughafen Zürich AG berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus dieser Konzession an Dritte zu übertragen. Diese Rechtsverhältnisse unterlägen, soweit sie flughafenspezifische Aufgaben wie Treibstoffausschank, Flugzeugabfertigung, Passagier-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung sowie Catering betreffen, dem öffentlichen Recht (Dispositiv-Ziffer 2.3). Im Sinne einer Auflage verpflichtete das UVEK die Konzessionärin, den Flughafen grundsätzlich für alle im nationalen und internationalen Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge offen zu halten, wobei sich Menge und Abwicklung des zulässigen Flugverkehrs nach den Vorgaben des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt SIL und den Bestimmungen des Betriebsreglementes richteten. Sollten aus irgendwelchen Gründen - insbesondere solchen des Nachbar- und Umweltschutzes - während der Dauer der Konzession Bau- oder Verkehrsbeschränkungen nötig werden, entstehe dadurch der Konzessionärin kein Anspruch auf Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 3.1). Als weitere Auflage ordnete das UVEK an, dass die Konzessionärin sämtliche Massnahmen zur Umsetzung der Regelungen über die Benützbarkeit des deutschen Luftraumes für An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich ohne Verzug an die Hand zu nehmen und die nötigen Gesuche rechtzeitig einzureichen habe. Innert eines Jahres nach der beidseitigen Unterzeichnung (Paraphierung) des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz habe die Konzessionärin das überprüfte und entsprechend angepasste Betriebsreglement mitsamt Bericht über die Umweltverträglichkeit beim BAZL einzureichen. Die Konzessionärin habe sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aufgrund der staatsvertraglichen Regelung überbunden würden, ohne Anspruch auf Entschädigung nachzukommen (Dispositiv-Ziffer 3.2). Schliesslich wurde die Konzessionärin ermächtigt und verpflichtet, die Schallschutzmassnahmen zu vollziehen und dort umzusetzen, wo sie unbestritten seien (Dispositiv-Ziffer 3.3). Allfälligen Beschwerden entzog das UVEK die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 7). 
 
In den Erwägungen zu seiner Verfügung legte des UVEK unter anderem dar, weshalb das Gesuch als den Anforderungen entsprechend betrachtet werden könne, obschon keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden sei und obwohl die Unterlagen zur Finanzierung des Flughafens nicht aufgelegt worden seien. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Flughafen Zürich AG aus Sicht des UVEK über die personellen und instrumentellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfüge, um langfristig einen ordnungsgemässen und sicheren Betrieb des Flughafens abzuwickeln. Was das vorgelegte Betriebsreglement betreffe, habe das UVEK nicht zu prüfen, ob es genehmigungsfähig sei. Da dieses vom BAZL mit gleichentags ergehendem Entscheid genehmigt werde, stehe der Erteilung der Betriebskonzession auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Im Übrigen erklärte das Departement, weshalb die Konzession für eine Dauer von 50 Jahren erteilt werden müsse und die Einräumung einer kürzeren oder bloss provisorischen oder die Verlängerung der bisherigen Konzession ausser Betracht falle. 
 
Mit der Konzessionsverfügung wurde allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung wurde allen Einsprechern mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. 
C. 
Mit Verfügung ebenfalls vom 31. Mai 2001 genehmigte das BAZL das Betriebsreglement der Flughafen Zürich AG und wies die entgegenstehenden Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung ab. 
 
In der Genehmigungsverfügung wurde allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen. 
D. 
Gegen die Konzessionserteilung durch das UVEK und die Genehmigungsverfügung des BAZL oder gegen eine dieser beiden Verfügungen erhoben die Konzessionärin sowie zahlreiche Privatpersonen, Organisationen und öffentliche Gemeinwesen bei der Rekurskommission des eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) Verwaltungsbeschwerde. Die Gemeinde Zollikon focht beide Verfügungen mit separaten Beschwerden an. In ihrer gegen die Konzessionsverfügung gerichteten Beschwerde stellte sie folgende Anträge: 
"1. Die Konzession für den Betrieb des Flughafens Zürich-Kloten sei der unique zurich airport Flughafen Zürich AG für 50 Jahre zu erteilen. Die Konzession sei jedoch mit folgenden Auflagen zu ergänzen: 
 
a) Nachflugverbot 
In der Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr dürfen keine geplanten Starts und Landungen stattfinden. Verspätete Flüge dürfen bis 23.30 Uhr abgewickelt werden. Geplante Starts zwischen 22.00 und 23.00 Uhr sind nur dann zugelassen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nicht vor 22.00 Uhr durchgeführt werden können und sie zur Aufrechterhaltung der Hub-Funktion des Flughafens unabdingbar sind. 
 
b) Anzahl lärmbetroffener Personen 
Der Flughafen ist so zu betreiben und künftige Änderungen des Betriebsreglementes sind so auszugestalten, dass die Zahl der lärmbetroffenen Personen sich gegenüber dem Stand bei Einreichung des Konzessionsgesuches nicht erhöht. 
 
c) Raumplanung 
Der Betrieb des Flughafens hat, insbesondere was die An- und Abflugverfahren betrifft, die Raumplanung der betroffenen Kantone und Gemeinden zu respektieren. 
 
d) Regelung der An- und Abflugverfahren 
Im auf diese Konzession gestützten Betriebsreglement sind die An- und Abflugverfahren explizit festzuhalten. Bis allenfalls ein neues, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenes Reglement in Kraft getreten ist, seien die heute praktizierten Verfahren explicite festzuhalten. 
 
2. Ziff. 3.2 der Konzession sei ersatzlos zu streichen." 
Zur Begründung brachte die Gemeinde Zollikon im Wesentlichen vor, dass betriebliche Rahmenbedingungen in die Betriebskonzession aufgenommen werden müssten. Das ergebe sich aus Art. 36c Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, aus der langen Geltungsdauer der Konzession sowie aus dem Verhältnis zwischen der Sachplanung und der Betriebskonzession. Ziffer 3.2 des Konzessionsentscheides sei zu streichen, weil in dieser Auflagen gemacht würden, die sich auf einen Staatsvertrag bezögen, dessen Zustandekommen als überaus fraglich erscheine. Im Übrigen beklagte sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin liege, dass das UVEK nicht auf ihre Einsprache eingegangen und die Konzessionsverfügung zu knapp begründet sei. 
E. 
Mit Verfügung vom 19. Juli 2001 wies die Rekurskommission UVEK die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen ab. Gleichzeitig wurden die Verfahren jener Beschwerdeführer, die vorsorgliche Massnahmen verlangt hatten, vereinigt. 
 
Am 20. September 2001 forderte die Rekurskommission UVEK die Flughafen Zürich AG auf, der Rekurskommission die vollständigen dem Konzessionsgesuch beigelegten Finanzierungsunterlagen, insbesondere auch den 10-Jahres-Businessplan sowie den Emissionsprospekt vom 2. November 2000 und den letzten Geschäftsbericht der Konzessionärin einzureichen. 
 
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 wurden alle Beschwerdeverfahren, die sich einerseits gegen die Konzessionserteilung und andererseits gegen die Genehmigung des Betriebsreglementes richteten, unter der Prozessnummer Z-2001-58 vereinigt. Ein Gesuch der Flughafen Zürich AG um Sistierung des Verfahrens betreffend die Genehmigung des Betriebsreglementes wurde abgewiesen. 
 
Nachdem die Flughafen Zürich AG nochmals am 20. September und 23. Oktober 2001 aufgefordert worden war, die verlangten Unterlagen zur Finanzierung des Flughafens einzureichen, verpflichtete die Rekurskommission UVEK diese mit Zwischenentscheid vom 3. Dezember 2001, ihr die fraglichen Dokumente innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Zwischenentscheides zukommen zu lassen. In der gleichen Verfügung wies die Rekurskommission den Antrag der Flughafen Zürich AG vom 14. November 2001 ab, einen Teilentscheid über die Frage der Legitimation zur Anfechtung der Konzessionsverfügung zu treffen. 
 
Mit Zwischenentscheid vom 18. Februar 2002 ordnete die Rekurskommission UVEK an, dass die von der Flughafen Zürich AG eingereichten, als Business Planung des Flughafens Zürich bezeichneten Finanzierungsunterlagen den im vereinigten Verfahren Z-2001-58 Beschwerdeführenden teilweise abgedeckt zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt würden. Gegen diesen Entscheid erhob die Flughafen Zürich AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Im bundesgerichtlichen Verfahren (1A.72/2002) ist den Beschwerdegegnern, die im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatten, Gelegenheit zur Erklärung eingeräumt worden, am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilnehmen zu wollen. Mit Beschlüssen vom 21. Mai 2002 und 11. Juli 2002 sind verschiedene der am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten auf ihr Gesuch hin aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entlassen worden. 
 
Am 19. August 2002 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Flughafen Zürich AG gut und hob den Zwischenentscheid der Rekurskommission UVEK vom 18. Februar 2002 auf (ZBl 104/2003 S. 308 ff.). Es erwog, dass den Verfahrensbeteiligten nicht Parteirechte gewährt und deren Prozessbegehren zu Lasten der Gegenpartei gutgeheissen werden dürften, bevor überhaupt die Befugnis dieser Beteiligten zur Beschwerdeführung festgestellt worden sei; die Rekurskommission hätte demnach das Recht auf Akteneinsicht nicht bejahen dürfen, ohne zuvor über die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Konzessionsverfügung befunden zu haben. Zusätzlich stellte das Bundesgericht einige Erwägungen über die Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzession an, die sich vom Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement unterscheide. 
F. 
Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 ersuchte die Gemeinde Zollikon die Rekurskommission UVEK, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wieder herzustellen, soweit sich diese gegen Ziffer 3.2 der Konzessionsverfügung richte. Es bestünden keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen daran, dass die Konzessionärin schon während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens zur Umsetzung der staatsvertraglichen Regelung verpflichtet werde. 
G. 
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied die Rekurskommission UVEK am 18. Februar 2003, dass auf die Beschwerde der Flughafen Zürich AG gegen die Betriebskonzessionsverfügung des UVEK vom 31. Mai 2001 eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 1). Auf die übrigen Beschwerden - insgesamt 25 Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführergruppen - werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Die herabgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 11'000.-- wurden - mit Ausnahme der deutschen und schweizerischen Gemeinwesen - den Beschwerdeführenden zu je gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 1'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Beschwerdeführenden (mit Ausnahme der Crossair AG) wurden ausserdem verpflichtet, der Flughafen Zürich AG eine Parteientschädigung von je Fr. 1'961.--, insgesamt Fr. 47'065.--, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
In ihrem einlässlich begründeten Teilentscheid umschreibt die Rekurskommission UVEK zunächst die rechtliche Natur der Betriebskonzession und deren Inhalt nach den geltenden neueren Bestimmungen des Luftfahrtrechts. Sie kommt zum Schluss, dass die erteilte Konzession aufgrund der spezialrechtlichen Vorschriften und des SIL nichts anderes enthalten dürfe als das Recht, in Zürich einen Landesflughafen als europäische Drehscheibe für den nationalen und internationalen Luftverkehr in Zusammenarbeit mit den anderen beiden Landesflughäfen über eine bestimmte Dauer zu betreiben und Gebühren zu erheben. Alle Fragen hinsichtlich Art und Umfang des Betriebes als auch der damit verbundenen Auswirkungen ergäben sich aus dem gleichzeitig zu genehmigenden Betriebsreglement und seien nicht Regelungsgegenstand der Konzession. Demnach beschränkten sich die aus der Konzession abzuleitenden Rechte auf die Wahl der Konzessionärin, den Standort und den Stellenwert des Flughafens sowie das Recht, Gebühren zu erheben. Soweit sich daher die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Flugbetrieb und dessen Auswirkungen richteten - was von der Rekurskommission im Einzelnen untersucht wird -, hätten sie ihren Platz im Beschwerdeverfahren betreffend das Betriebsreglement. Im Konzessionserteilungsverfahren seien dagegen von vornherein nur jene vorgetragenen Rügen zulässig, welche die Konzessionsdauer und -natur, den Zulassungszwang, Finanzierungsfragen, das Verhältnis zum SIL, Entschädigungsansprüche der Konzessionärin, die Verpflichtung zur Umsetzung der Regelungen des Staatsvertrages mit Deutschland, die Frist zur Einreichung eines überarbeiteten Betriebsreglementes sowie das Konzessionserteilungsverfahren selbst beträfen. Soweit daher die Gemeinde Zollikon in ihren Beschwerdeanträgen die Aufnahme verschiedener Auflagen, die sich auf flugbetriebliche Belange bezögen, in die Betriebskonzession verlangt habe, sei auf diese nicht einzutreten. Dies treffe auf sämtliche in Ziffer 1 der Beschwerdebegehren genannten Auflagen zu. Nur der Antrag Ziffer 2, welcher auf die ersatzlose Streichung der Konzessionsziffer 3.2 abziele, beziehe sich zu Recht auf das Konzessionsverfahren und sei in der Folge zu prüfen. 
 
Im Weiteren untersuchte die Rekurskommission UVEK, ob die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 48 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Erhebung der im Konzessionserteilungsverfahren zulässigen Rügen befugt seien. Sie verneinte dies gegenüber den Anwohnern, den Umweltschutzorganisationen und den Gemeinwesen in allen Punkten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Popularbeschwerde ausgeschlossen und seien Dritte, die nicht Verfügungsadressaten seien, zur Beschwerde nur berechtigt, wenn sie in einer besonderen Beziehung zur angefochtenen Verfügung stünden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätten. Die Beschwerdeführenden müssten daher durch den fraglichen Akt persönlich und unmittelbar benachteiligt sein. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - berechtige dagegen nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nun werde von der Flughafen Zürich AG bestritten, dass die Beschwerdeführenden durch die Erteilung einer Betriebskonzession mit dem dem heutigen Recht entsprechenden Gehalt überhaupt im Sinne von Art. 48 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes betroffen sein könnten. Die Betriebskonzession begründe ausschliesslich ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen Bund und Flughafenbetreiber, das keine Aussenwirkungen zeitige. Auch das UVEK habe in seiner Vernehmlassung ausgeführt, die Konzession stelle nur mehr das rechtliche Gefäss dar, dessen Inhalt im Betriebsreglement umschrieben werde; zur Beschwerde gegen die erteilte Konzession wäre daher nur ein unterlegener Mitbewerber berechtigt. Nach Meinung der Rekurskommission könne die Beschwerdebefugnis der Anwohner und Gemeinwesen allerdings nicht generell ausgeschlossen werden. Es sei jedoch in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern - unter anderem - die Gemeinde Zollikon von der in Ziffer 3.2 der Konzessionsverfügung enthaltenen Auflage betroffen werde. Durch die Bestimmung, dass die Konzessionärin sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aufgrund der staatsvertraglichen Regelung überbunden werden, ohne Anspruch auf Entschädigung nachzukommen habe, werde nur die Flughafen Zürich AG beschwert. Die Frage der Entschädigung berühre die Gemeinde Zollikon nicht. Falls sich die Gemeinde gegen die sich aus der staatsvertraglichen Regelung ergebenden Betriebsänderungen zur Wehr setzen wolle, so müssten sich diese im Betriebsreglement niederschlagen und hätte die Beschwerdeführerin im betreffenden Genehmigungsverfahren Gelegenheit zu Einwendungen. Soweit die angefochtene Ziffer 3.2 der Konzessionsverfügung bloss verfahrensrechtliche Anordnungen enthalte, stünden ebenfalls keine Interessen der Gemeinde Zollikon auf dem Spiele. 
Abschliessend betont die Rekurskommission UVEK, dass sich im vorliegenden Teilentscheid neue Rechtsfragen gestellt hätten, deren Beantwortung aufgrund der bisherigen Ausgangslage nicht zum vornherein klar gewesen sei. Diese Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten könnten mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben wie auch auf das Prinzip der Verfahrensfairness nicht ohne weiteres zu Lasten der Beschwerdeführenden gehen, die bei der Beschwerdeeinreichung noch von der bisherigen Legitimationspraxis hätten ausgehen dürfen. Es sei denn auch aufgrund der luftfahrtrechtlichen Vorschriften fraglich, ob ein Konzessionsgesuch zu publizieren und - mit entsprechender Einsprachemöglichkeit - öffentlich aufzulegen sei, da dies eigentlich nur beim Betriebsreglements- und Plangenehmigungsverfahren vorgesehen sei. Diese Frage müsse zwar hier nicht abschliessend beantwortet werden. Es sei aber klar, dass die durch das UVEK veranlasste Publikation im Bundesblatt und die öffentliche Auflage mit dem umfassenden Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit sowie der falsche Verweis auf Verfahrensvorschriften des Plangenehmigungsverfahrens bei den zahlreichen Einsprechenden hätten den Eindruck hervorrufen können, sie seien bei einem anschliessenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich legitimiert. Dieser Eindruck sei noch durch die an weite Kreise erfolgte direkte Eröffnung der Konzessionsverfügung (mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung) verstärkt worden. In diesem Zusammenhang sei schliesslich auch auf die in diesem Verfahren ergangenen Zwischenentscheide der Rekurskommission UVEK selber hinzuweisen, wo Auffassungen vertreten worden seien, an denen im Lichte des Bundesgerichtsurteils vom 19. August 2002 nicht mehr festgehalten werden könne. Diesen besonderen Umständen Rechnung tragend, würden ausnahmsweise sämtliche Anträge der Beschwerdeführenden, auf welche infolge falschen Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten sei, in das bei der Rekurskommission UVEK hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Genehmigung des Betriebsreglementes übernommen und dort geprüft. Zudem müssten die besonderen Umstände bei der Kostenregelung beachtet werden und seien daher die Verfahrenskosten erheblich herabzusetzen. 
H. 
Mit Verfügung vom 13. März 2003 trat der Vizepräsident der Rekurskommission UVEK auf das Gesuch der Gemeinde Zollikon um teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Nachdem der Gemeinde mit Urteil vom 18. Februar 2003 die Beschwerdelegitimation abgesprochen worden sei, sei sie auch zu verfahrensrechtlichen Anträgen nicht (mehr) befugt. Offen bleiben könne, ob das Gesuch verspätet oder gar im falschen Verfahren eingereicht worden sei. 
I. 
Gegen den Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 18. Februar 2003 hat unter anderem die Gemeinde Zollikon Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.62/2003) erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Ziffern 2 und 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und die Rekurskommission UVEK sei anzuweisen, auf die Verwaltungsbeschwerde der Gemeinde Zollikon einzutreten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der schweizerischen Eidgenossenschaft. 
 
Die Gemeinde Zollikon führt zunächst zu ihrer Beschwerdelegitimation aus, sie müsse einerseits als Verantwortliche für eine zweckmässige Planung und für die Sicherstellung wohnhygienischer Verhältnisse und andererseits als Eigentümerin verschiedener Grundstücke zur Beschwerde zugelassen werden. Ihre Liegenschaften würden bei einem Anflug auf Piste 34 in ca. 300m Höhe über Grund überflogen. Auch sonst hätte die Beschwerdeführerin, je nachdem wie die Konzession ausgestaltet werde, gewichtige Auswirkungen auf ihre Grundstücke zu gewärtigen. 
 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nach der luftfahrtrechtlichen Ordnung müssten zwangsläufig flugbetriebliche Rahmenbestimmungen in die Betriebskonzession aufgenommen werden. Das ergebe sich übrigens schon aus dem Namen der Konzession sowie aus der hierarchischen Ordnung von Konzessions- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Konzessionärin und die Drittbetroffenen hätten Anspruch auf eine Rahmenregelung und insbesondere darauf, dass wichtige Punkte des Flugbetriebes in der Betriebskonzession selbst geregelt würden. Eine Unterscheidung von Betriebskonzession und Betriebsreglement, die sich allein auf das Verordnungsrecht stütze und das Luftfahrtgesetz ausser Acht lasse, sei bundesrechtswidrig. 
J. 
Die Gemeinde Zollikon hat den Zwischenentscheid des Vizepräsidenten der Rekurskommission UVEK vom 13. März 2003 ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten (1A.63/2003). Sie verlangt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Rekurskommission UVEK angewiesen werde, auf die Verwaltungsbeschwerde der Gemeinde Zollikon einzutreten und nebst den weiteren Anträgen das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu behandeln. Im Übrigen seien die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen. 
 
Zur Begründung bringt die Gemeinde Zollikon mit den gleichen Argumenten wie im Verfahren 1A.62/2003 vor, dass sie zur Beschwerdeführung gegen die Konzessionsverfügung befugt und daher auch berechtigt sei, Gesuche um vorsorgliche Massnahmen zu stellen. 
K. 
Die Flughafen Zürich AG ersucht um Abweisung beider Beschwerden der Gemeinde Zollikon, soweit auf diese einzutreten sei. Die Rekurskommission UVEK stellt den gleichen Antrag, ohne sich speziell mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten zu befassen. Das UVEK schliesst sich in seiner - verspätet eingereichten - Vernehmlassung den Erwägungen der Rekurskommission UVEK im Hauptentscheid an. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Schicksal der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hängt vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ab. Es rechtfertigt sich daher, über die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden. 
2. 
2.1 
Nach der Ausnahmebestimmung von Art. 99 Abs. 2 lit. c OG können Betriebskonzessionen für Flugplätze mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach auch gegen die im Konzessionserteilungsverfahren gefällten Zwischenentscheide zulässig, soweit diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG, Art. 101 lit. a OG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr aus dem negativen Entscheid über ihr Gesuch um teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Die Frage, ob hier von einem solchen Nachteil auszugehen sei, darf indessen offen bleiben, da der gegen die Präsidialverfügung gerichteten Beschwerde, wie sich aus dem Folgenden ergibt, ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. 
2.2 
Die Gemeinde Zollikon ist zur Anfechtung des Entscheides der Rekurskommission UVEK vom 18. Februar 2003 legitimiert, soweit diese auf ihre Verwaltungsbeschwerde gegen die Konzessionsverfügung nicht eingetreten ist und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Dagegen ist sie nicht befugt, im Namen und Interesse anderer Verfahrensbeteiligter Beschwerde zu führen. Auf die Beschwerdebegehren ist daher nicht einzutreten, soweit mit diesen mehr als die Aufhebung des gegenüber der Gemeinde gefällten Nichteintretens- und Entschädigungsentscheides verlangt wird. 
3. 
Die Beschwerdeführerin vertritt vor Bundesgericht weiterhin die Auffassung, dass gewisse Rahmenbedingungen über den Flugbetrieb und dessen Auswirkungen in die Betriebskonzession selbst hätten aufgenommen werden müssen. Die Erteilung einer "leeren" Konzession verletze die Pflicht zur Prüfung, ob die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt seien, wobei hierzu zwangsläufig auch betriebliche Vorgaben gehörten. 
 
Das Bundesgericht hat sich mit der Frage des (notwendigen) Inhalts von Betriebskonzession und Betriebsreglement und der entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten im vorliegenden Konzessionserteilungsverfahren bereits - als obiter dictum - befasst (vgl. Urteil 1A.72/2002 vom 19. August 2002) und sie erneut in dem zur amtlichen Publikation bestimmten BGE 1A.226/2002 vom 8. April 2003 i.S. Genossenschaft Flugplatz Oberengadin geprüft. 
 
Die dort angestellten Erwägungen seien hier wie folgt in Erinnerung gerufen: 
3.1 Inhalt und Tragweite der Flugplatz-Betriebskonzession sind bei der Änderung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 S. 3071, 3112 ff.) und die zugehörige Verordnung vom 2. Februar 2000 (AS 2000 S. 703, 709 ff.) neu umschrieben worden. Während bis zu dieser Revision - wie in BGE 124 II 293 E. 8 bis 10 einlässlich geschildert - weitgehend unklar war, durch welche rechtlichen Institute und in welchen Verfahren der Flugplatz-Betrieb zu regeln und zu überprüfen sei, werden in den nunmehr geltenden Vorschriften die Aufgaben der Betriebskonzession einerseits und des Betriebsreglementes andererseits klar auseinander gehalten. Gemäss der Bestimmung von Art. 36a des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) in der Fassung vom 18. Juni 1999 wird mit der Konzessionierung durch hoheitlichen Akt das Recht zum Betrieb eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplatzes verliehen und der Inhaber in grundsätzlicher Weise verpflichtet, diesen Betrieb ordnungsgemäss zu führen. Die Organisation des Flugplatzes im Einzelnen sowie die An- und Abflugverfahren, also der Flugbetrieb, werden demgegenüber im Betriebsreglement festgelegt (Art. 36c LFG). Art. 10 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.1131.1) in der Fassung vom 2. Februar 2000 halten denn auch ausdrücklich fest, dass die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur eines Flugplatzes nicht Gegenstand der Betriebskonzession bzw. der Betriebsbewilligung sei. Der Flug- und Flugplatzbetrieb ist vielmehr in allen Belangen im Betriebsreglement zu regeln (Art. 23 VIL). Dementsprechend ist im Gesuch um Genehmigung eines Betriebsreglementes darzulegen, welche Auswirkungen der Betrieb auf Raum und Umwelt hat, und ist die Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Genehmigungsverfahren vorzunehmen (Art. 24 lit. b VIL, Anhang Nr. 14 zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV; SR 814.011] in der Fassung vom 2. Februar 2000). Wer sich demnach durch den Flugbetrieb betroffen fühlt, hat heute seine Einwendungen im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Betriebsreglementes und nicht im Konzessionserteilungsverfahren zu erheben (vgl. auch BGE 127 II 306 E. 7b S. 315). 
3.2 Wie in den zitierten Entscheiden weiter ausgeführt worden ist, kann die Befugnis zur Anfechtung des Konzessionsentscheides auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 lit. c VIL hergeleitet werden, wonach die Konzession nur erteilt werden darf, wenn das Betriebsreglement genehmigt werden kann. Diese Voraussetzung ändert nichts daran, dass die zwei fraglichen Institute unterschiedliche Funktionen haben und die beiden Entscheidverfahren auseinander zu halten sind. Der Entscheid darüber, ob ein neues oder abgeändertes Betriebsreglement genehmigt werden kann, liegt in der alleinigen Kompetenz des Bundesamtes (Art. 36c Abs. 3 und 4 LFG), während die Erteilung der Konzessionen Sache des Departementes ist (Art. 36a Abs. 1 LFG). Das Departement hat sich daher bei der Prüfung des Konzessionsgesuchs hinsichtlich des Betriebsreglements lediglich beim BAZL zu vergewissern, ob dieses den Reglements-Entwurf (Art. 11 Abs. 1 lit. e VIL) genehmigen könne. Stellt sich im Nachhinein - etwa im Laufe eines Beschwerdeverfahrens - heraus, dass das Betriebsreglement gegen Bundesrecht verstösst, fällt die Konzession nicht per se dahin, sondern ist allenfalls vom UVEK zu entziehen, wobei dieses gemäss Art. 16 Abs. 2 VIL die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebes anordnen kann. Steht demnach den Flugplatzanwohnern, den Umweltschutzorganisationen und den betroffenen Gemeinwesen mit der Einsprache gemäss Art. 36d Abs. 4 LFG und der nachfolgenden Beschwerdemöglichkeit ein besonderer Rechtsweg offen, um auf die Mängel des Betriebsreglementes hinzuweisen, so ist die Einwendung, das Betriebsreglement sei rechtswidrig und hätte nicht genehmigt werden dürfen, im Konzessionsverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 102 lit. d OG und sinngemäss BGE 108 Ib 376). 
3.3 Das Bundesgericht hat im Weiteren in seinem Entscheid vom 8. April 2003 - also nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - dargelegt, dass auch die gemäss Art. 36a Abs. 2 LFG mit der Konzessionierung verbundene Ermächtigung zur Gebührenerhebung keine Befugnis von Dritten zur Anfechtung der Konzessionsverfügung zu begründen vermöge. Dass der Flughafenhalter mit der Konzessionierung u.a. zur Enteignung und zur Gebührenerhebung berechtigt werde, heisse nicht, dass im Rahmen des Konzessionsverfahrens unter Gewährung des Rechtsschutzes zugleich festzulegen wäre, wie diese Befugnisse auszuüben seien. Nach welchen Grundsätzen die Gebührenordnung auszugestalten sei, in welchem Verfahren sie zu erlassen sei und inwieweit und in welchem Verfahren sie angefochten werden könne, bestimme sich allein nach den Spezialvorschriften der VIL über die Flughafengebühren (vgl. Art. 32 ff. VIL; s.a. Art. 39 LFG). 
4. 
Die Rekurskommission UVEK hat sich im angefochtenen Entscheid den vom Bundesgericht angestellten Überlegungen angeschlossen. Was in der Beschwerde gegen diese vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den Inhalt der Konzessionsverfügung und den Beschwerdeentscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
4.1 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf die Bestimmung von Art. 36c Abs. 2 LFG, wonach das Betriebsreglement die in der Konzession "vorgegebenen Rahmenbedingungen" konkret auszugestalten habe. Diese Vorschrift zeige, dass sich die Betriebskonzession zum Betrieb des Flughafens Kloten äussern und hierfür den Rahmen setzen müsse. 
 
Art. 36c LFG umschreibt aber gleich wie Art. 25 VIL nicht den Inhalt der Betriebskonzession, sondern den Inhalt des Betriebsreglementes bzw. die Voraussetzungen, unter denen dieses genehmigt werden kann. Nach Art. 36c Abs. 2 LFG sind bei der Ausgestaltung des Betriebsreglementes "die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession ... sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen" zu berücksichtigen. Von diesen drei rechtlichen Instrumenten hat nach den Umschreibungen in Gesetz und Verordnung nur der SIL zwingend Vorgaben und Rahmenbedingungen zum Betrieb der fraglichen Infrastruktur zu enthalten (vgl. Art. 3a Abs. 2 VIL). Art. 36a LFG sieht, wie oben (E. 3.1) erwähnt, für die Betriebskonzession nichts Derartiges vor. Und die Plangenehmigung als Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von Flugplatzanlagen legt nach geltendem Recht in aller Regel keine Grundsätze für den Flugbetrieb fest; bedingt die Änderung von Flugplatzanlagen auch betriebliche Änderungen, so sind diese ins Betriebsreglement aufzunehmen (vgl. Art. 36c Abs. 4 LFG; BGE 126 II 522 nicht publ. E. 11). Art. 36c Abs. 2 LFG und Art. 25 Abs. 1 VIL sind daher so zu verstehen, dass im Betriebsreglement allfällige in der Betriebskonzession und in der Plangenehmigung enthaltene - betriebliche oder nichtbetriebliche - Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen seien. Dagegen lässt sich aus den genannten Bestimmungen kein Anspruch Dritter darauf herleiten, dass die Betriebskonzession derart konkrete Angaben über den künftigen Flugbetrieb und insbesondere die An- und Abflugverfahren enthalten müsse, dass ein Rechtsschutzinteresse der betroffenen Anwohner und Gemeinwesen zu bejahen wäre. 
 
Im Übrigen enthält die umstrittene Konzessionsverfügung mit der Verpflichtung der Konzessionärin, sämtliche Massnahmen zur Umsetzung der staatsvertraglichen Regelungen über die Benützbarkeit des deutschen Luftraumes zu treffen, eine Rahmenbedingung bzw. eine Vorgabe, die sich, wenn auch nur mittelbar, auf den Flugbetrieb auswirkt. Insofern erweist sich der Vorwurf der "leeren Konzession" als unbegründet. 
4.2 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, bei der Unterscheidung von Betriebskonzession und Betriebsreglement dürfe nicht auf die Normen der VIL abgestellt werden, da Art. 36c LFG nach den Verordnungsbestimmungen geschaffen worden sei. Aus diesem Grund führe auch der Verweis auf Art. 23 VIL nicht weiter, hätten doch im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnungsvorschrift Art. 36c LFG und damit auch das Institut der Betriebskonzession noch gar nicht existiert. 
Diese Vorbringen sind unverständlich, gibt doch die Gemeinde Zollikon in ihrer Beschwerdeschrift selbst die Erwägung 3.2 des bundesgerichtlichen Urteils 1A.72/2002 vom 19. August 2002 wörtlich wieder, in welcher dargelegt worden ist, dass die Bestimmungen der VIL im Nachgang zur Revision des Luftfahrtgesetzes ihrerseits geändert und an die neue gesetzliche Ordnung angepasst worden sind (vgl. oben E. 3.1; Verordnung zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 2. Februar 2000, AS 2000 S. 709 ff.). Sie dürfen daher sehr wohl zur Beantwortung der Frage des erforderlichen Konzessionsinhaltes beigezogen werden. Wie dem ebenfalls von der Beschwerdeführerin selbst zitierten BGE 124 II 293 E. 8 bis 10 und dem insbesondere in E. 9 genannten Gesetzes- und Verordnungsrecht entnommen werden kann, wurde das Institut der Bau- und Betriebskonzession für Flugplätze bereits im Jahre 1948 geschaffen. Dem Kanton Zürich ist denn auch am 20. Oktober 1951 eine Betriebskonzession für den Flughafen Zürich für eine Dauer von fünfzig Jahren verliehen worden, um deren Erneuerung es heute geht. 
4.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus der Zuständigkeitsordnung, dass die Betriebskonzession betriebliche Rahmenbedingungen enthalten müsse. Während die Betriebskonzession durch das Departement zu erteilen sei, würden die Änderungen des Betriebsreglementes lediglich durch das BAZL, also durch ein Bundesamt, genehmigt. Es sei daher anzunehmen, dass dem Departement mit der Kompetenz zur Betriebskonzessionierung auch die Aufgabe überbürdet worden sei, politisch schwergewichtige Entscheidungen zu treffen, und diese nicht bloss von einem Bundesamt ausgehen dürften. 
 
Es ist nicht restlos klar, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang mit "politisch schwergewichtigen Entscheidungen" meint. Die Gemeinde Zollikon hat in ihrer Beschwerde gegen die Konzessionsverfügung verlangt, in der Konzession selbst sei sicherzustellen, dass das Nachtflugverbot ausgedehnt und das An- und Abflugverfahren so geregelt werde, dass die Zahl der lärmbetroffenen Personen nicht ansteige und die Raumplanung der Gemeinden respektiert werde. Gemäss diesen Anträgen betreffen somit die politisch bedeutsamen und daher im Konzessionsverfahren zu erlassenden Entscheidungen offenbar die Betriebszeiten sowie die An- und Abflugverfahren. Nun sind diese beiden Materien nach den klaren Normen von Gesetz und Verordnung gerade im - vom BAZL zu genehmigenden - Betriebsreglement zu regeln. Art. 36c Abs. 2 lit. b LFG und Art. 23 lit. b und c VIL sehen ausdrücklich vor, dass die An- und Abflugverfahren sowie die Betriebszeiten im Betriebsreglement festzulegen sind. Art. 8 Abs. 7 LFG ermächtigt denn auch das BAZL und nicht das Departement, bestimmte Flugräume oder Flugwege vorzuschreiben, welche die Luftfahrzeuge zu benützen haben. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Nachtflugordnung für die Landesflughäfen Genf und Zürich im Verordnungsrecht (Art. 39 und 39a VIL) speziell festgelegt wird und sich eine Verlängerung der Nachtflugsperre in diesem niederschlagen müsste. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das UVEK im Konzessionserteilungsverfahren zwingend Entscheidungen über die Länge des Nachtflugverbotes und über die An- und Abflugverfahren zu treffen hätte, welche politische Bedeutung diesen Fragen auch immer beigemessen wird. 
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Teile ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Replik kopiert, ohne sich mit den betreffenden Erwägungen der Rekurskommission UVEK auseinander zu setzen, geht die Beschwerdebegründung an der Sache vorbei. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission UVEK vom 18. Februar 2003 richtet, als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit wird auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 13. März 2003 der Boden entzogen. Wird (zu Recht) auf eine Beschwerde nicht eingetreten und damit das Verfahren abgeschlossen, so kann der - nicht mehr hängigen - Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung mehr beigelegt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren 1A.63/2003 ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 
6. 
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss bisheriger Praxis in den Flughafenverfahren zu verzichten (Art. 156 Abs. 2 OG), obschon die Gemeinde mit ihren Beschwerden wohl ebenfalls eigene Vermögensinteressen verfolgt. 
 
Die Beschwerdeführerin ist dagegen zu verpflichten, der Flughafen Zürich AG für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. Februar 2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Rekurskommission des eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 13. März 2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat der Flughafen Zürich AG für die bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vertreten durch das Generalsekretariat, und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: