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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_464/2011 
 
Urteil vom 8. Juli 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Z.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Gläubigerin) gegen eine Pfändungsvollzugsverfügung vom 6. Mai 2011 des Betreibungsamtes Z.________ (betreffend die von der Beschwerdeführerin beanstandete Entlassung des Personenwagens des Beschwerdegegners aus der Pfändung und betreffend die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandete Unterlassung des Betreibungsamtes, einen ausgestopften Eisbären des Beschwerdegegners einzupfänden) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 106 III 104 ff.) könne der einem Invaliden für den Privatgebrauch dienende Personenwagen als unentbehrlicher und damit unpfändbarer Gegenstand im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG qualifiziert werden, dies treffe für das Auto des Beschwerdegegners zu, gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 30. November 2010 sei dieser auf Grund seiner körperlichen Gebrechen auf die Verfügbarkeit und Benutzung eines eigenen Personenwagens angewiesen, die Entlassung des Fahrzeuges als Kompetenzgut aus der Pfändung sei umso weniger zu beanstanden, als am Wahrheitsgehalt des Arztberichts nicht zu zweifeln sei, die Taxikosten im Vergleich zu den Autokosten kaum kostensparend ausfielen und die Interessen der Beschwerdeführerin als Gläubigerin in Anbetracht des geringen Fahrzeugwertes (von gemäss rechtskräftiger Einschätzung des Betreibungsamtes lediglich Fr. 100.--) kaum tangiert seien, schliesslich lägen auch keine Hinweise auf den (von der Beschwerdeführerin erwähnten) ausgestopften Eisbären vor, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, ohne Erhebung von (nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierten) Sachverhaltsrügen die tatsächlichen und damit für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der Aufsichtsbehörde zu kritisierten, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und auf dieser Grundlage die Unentbehrlichkeit des Personenwagens des Beschwerdegegners zu bestreiten, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 22. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten neuen Beweismittel, die ohnehin unbeachtlich zu bleiben hätten (Art. 99 BGG), abzuwarten sind, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juli 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann