Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_621/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Kevin Eichmann, 
 
gegen  
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus.  
 
Gegenstand 
Verlängerung der Durchsetzungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, 
vom 31. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus als Einzelrichter vom 31. Mai 2013 betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), wobei die Frist dann, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG), 
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 eröffnet wurde, 
dass die Frist am 1. Juni 2013 zu laufen begann und mithin am Montag, 1. Juli 2013 endigte, 
dass die Rechtsschrift zwar vom 1. Juli 2013 datiert, die Postübergabe jedoch erst per 3. Juli 2013 dokumentiert ist, 
dass es sich erübrigt zu prüfen, ob es bei der Postaufgabe zu Verzögerungen kam, die nicht dem inhaftierten Beschwerdeführer bzw. dem für ihn handelnden, ebenfalls inhaftierten Vertreter zuzurechnen sind, weil der Rechtsschrift mehrere weitere Schriftstücke beigeheftet sind, die das Datum 2. Juli 2013 tragen ("Auftragsbestätigung", "Verzichtserklärung"), 
dass eine Postaufgabe somit nicht vor dem 2. Juli 2013 erfolgte, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig würde, es indessen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, 
 
 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller