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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 14/01 
 
Urteil vom 8. August 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
I.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger, Wilerstrasse 23, 9542 Münchwilen, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 16. März 2000 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau den 1974 geborenen I.________ für die Dauer von 36 Tagen ab 3. Januar 2000 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, es sei mehrmals vorgekommen, dass verschiedene Personen, welche, wie I.________ auch, in der Firma P.________ AG tätig waren, die Einstempelung an der Stechuhr des Betriebes an seiner Stelle vorgenommen hätten und zudem sei er einmal nach erfolgter Einstempelung wieder nach Hause gefahren, um einen Garderobenschlüssel zu holen. Mit diesem Verhalten habe I.________ der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung des Arbeitsvertrages (per 31. Dezember 1999) gegeben. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde reduzierte die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung die Einstellungsdauer auf 15 Tage, wobei die Verwaltung angewiesen wurde, I.________ die restlichen Kontrolltage nachzubezahlen, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Entscheid vom 27. Oktober 2000). 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den Antrag stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 27. Oktober 2000 und der Einstellungsverfügung vom 16. März 2000 sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, die Nachzahlung der Taggelder für die vollzogenen Einstelltage zu leisten. 
 
Die Rekurskommission und die Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 253 Rz 693). 
 
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Das Verhalten der versicherten Person muss jedoch beweismässig klar feststehen und bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b, 1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 236 Erw. 3b); diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar (Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil B. vom 4. Juni 2002, C 371/01). 
2. 
Es ist beweismässig erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zumindest an einem Arbeitstag nach dem Einstempeln den Arbeitsort ohne auszustempeln oder sich auf andere Weise abzumelden wieder verlassen hat, um - nach seinen Angaben - den Garderobenschlüssel zu Hause zu holen. Durch dieses unkorrekte Verhalten hat der Versicherte seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben bzw. eine Kündigung eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht dieses Benehmen, sondern der Umstand, dass die ehemalige Arbeitgeberin habe Lohnkosten sparen wollen, indem ihm gekündigt worden sei, damit billigere Arbeitskräfte hätten eingestellt werden können, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Weitere Beweismassnahmen können deshalb unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
 
Muss der versicherten Person - wie vorliegend - zumindest ein Teilverschulden an der durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bewirkten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgeworfen werden, liegt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts ein berechtigter Grund für eine Arbeitgeberkündigung vor (vgl. auch Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 108 f.). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus verschiedentlich seine Mitarbeiter für sich hat einstempeln lassen, wie die ehemalige Arbeitgeberin wiederholt bestätigt hat, spielt unter diesen Umständen bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Rolle. 
3. 
3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
3.2 Die Verwaltung ist von einem schweren Verschulden ausgegangen und hat 36 Einstelltage verfügt. Das kantonale Gericht hat das Verschulden mit Blick darauf, dass es die Behauptung der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Versicherte mehrmals andere Mitarbeiter für sich habe einstempeln lassen, nicht als erwiesen ansah, zu Recht als leicht eingestuft und die Einstellungsdauer innerhalb des dafür vorgesehenen Rahmens von einem bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf 15 Tage reduziert. Dies ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers bot zwar keinen Grund für eine fristlose Entlassung, konnte jedoch durchaus Anlass für die vorliegend erfolgte ordentliche Kündigung bilden. Als Bagatelle, welche nach Ansicht des Versicherten höchstens einen Einstelltag rechtfertigen würde, kann das unangemeldete Verlassen des Arbeitsplatzes nicht qualifiziert werden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt 
 
Luzern, 8. August 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: