Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.95/2006 
6S.173/2006 /rom 
 
Urteil vom 8. August 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.95/2006 
Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren, rechtliches Gehör), Art. 6 Abs. 1 EMRK (öffentliche Verhandlung), 
 
6S.173/2006 
Strafzumessung (mehrfache Urkundenfälschung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.95/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.173/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden erklärte X.________ mit Urteil vom 13. Mai 2003 der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg. 
 
In teilweiser Gutheissung der vom Beurteilten geführten Berufung setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Februar 2005 die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 6 Monate Gefängnis herab. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
Mit Urteil vom 30. November 2005 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine von X.________ geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2005 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat. Eine in derselben Sache geführte staatsrechtliche Beschwerde wies er ab, soweit er darauf eintrat (Urteil des Kassationshofs 6P.51/2005 vom 30. November 2005). 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 26. Januar 2006 von der Anklage der Urkundenfälschung in Bezug auf die Vollständigkeitserklärungen zu Handen der Kontrollstelle vom 11. Mai 1992 und 4. September 1992 frei. In Bezug auf die Jahresrechnung der A.________ per 1992 sowie der konsolidierten Konzernrechnung 1991/1992 erklärte es ihn der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
D. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur weiteren Instruktion im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerden. 
E. 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf Gegenbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde hat es verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung zu beiden Beschwerden verzichtet. 
F. 
Der Präsident des Kassationshofs hat mit Verfügung vom 27. April 2006 der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Obergericht habe sein neues Urteil gefällt, ohne dass er sich zur Situation nach der teilweisen Aufhebung des ersten Urteils und der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht in irgendeiner Weise habe äussern können. Das Bundesgericht habe einen Anklagepunkt in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt als das Obergericht, was sich auf die Strafzumessung auswirke, bei welcher dem Gericht ein weiter Spielraum des Ermessens offen stehe. 
1.2 
1.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2 ). 
-:- 
-:- 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 125 I 113 E. 3 mit Hinweisen). 
1.2.2 Gemäss Art. 277ter Abs. 1 BStP hebt der Kassationshof, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt für begründet hält, den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. In diesem Fall muss die kantonale Instanz nach der Rechtsprechung den Parteien Gelegenheit geben, sich zu äussern, es sei denn, der Rückweisungsentscheid lasse ihr in Bezug auf das neu zu treffende Urteil, wie etwa bei der Rückweisung zur vollumfänglichen Freisprechung des Angeklagten, keinerlei Beurteilungsspielraum. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die abweichende rechtliche Beurteilung zu einer neuen Zumessung der Strafe führt, was die Berücksichtigung der im Zeitpunkt des neuen Urteils aktuellen persönlichen Situation des Angeklagten erfordert. Bei dieser Sachlage ist dem Beurteilten noch einmal Gelegenheit zu geben, sich zur Strafzumessung, zur Frage des bedingten Strafvollzuges und allfällig in Betracht fallenden Massnahmen zu äussern (BGE 119 Ia 136 E. 2e; 103 Ia 137 E. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 234 f., Rz. 758; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 104 N 65; Bernard Corboz, Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation du Tribunal fédéral, SJ 1991, S. 100). 
1.3 Der Kassationshof hat mit Urteil vom 30. November 2005 erkannt, der Schuldspruch der mehrfachen Falschbeurkundung verletze in Bezug auf die unwahren Vollständigkeitserklärungen Bundesrecht (Urteil des Kassationshofs 6P.51/2005 vom 30. November 2005 E. 9.3.3). Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer dementsprechend in diesem Punkt frei zu sprechen und die Strafe neu festzusetzen. Darüber hinaus wirkte sich der Entscheid auch auf die Verteilung der Verfahrenskosten aus. 
 
Der Rückweisungsentscheid des Kassationshofs ist beim Obergericht am 29. Dezember 2005 eingegangen. Am 26. Januar 2006 fällte dieses sein neues Urteil, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt zu haben, zur neuen Situation schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Wird das neue Urteil ohne Anhörung des Angeschuldigten gefällt, so entgeht ihm, wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid erkannt hat, die Möglichkeit, dem Richter aus allfällig veränderten persönlichen Verhältnissen folgende Strafmilderungs- oder Herabsetzungsgründe vorzutragen. Das Urteil ergeht somit nicht in voller Kenntnis der zur Zeit seiner Fällung massgebenden Tatsachen (BGE 103 Ia 137 E. 2d, S. 140; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.746/1993 vom 10.3.1994 E. 2c). 
 
Durch sein Vorgehen hat das Obergericht somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Was es in seiner Vernehmlassung hiegegen vorbringt, hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Dass der Beschwerdeführer im ersten Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hat, zur Strafzumessung Stellung zu nehmen, mag zutreffen. Doch steht dies hier nicht in Frage. Da das Gericht die Strafe im Urteilszeitpunkt zuzumessen hat, muss dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden, sich zu allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen zu äussern. Dass von vornherein klar gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten waren, lässt sich jedenfalls nicht sagen (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.104/2000 vom 1.9.2000 E. 3, in: RVJ/ZWR 2001, S. 304) 
 
Wenn das Obergericht annimmt, der Beschwerdeführer hätte nach Empfang des bundesgerichtlichen Urteils selber aktiv werden und allfällige Veränderungen von sich aus anzeigen müssen, überspannt es die Anforderungen an die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren. Im Übrigen bedingt das Recht auf Äusserung, dass die entscheidende Behörde die Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt, die darin enthaltenen Vorbringen prüft und in die Entscheidfindung einbezieht. Das setzt voraus, dass dem Betroffenen bekannt ist, wann die Behörde neu entscheiden wird. Der Beschwerdeführer wusste hier aber offensichtlich nicht, wann die zweite obergerichtliche Gerichtssitzung angesetzt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Obergericht angerufenen Urteil des Kassationshof vom 2. September 2003 (6P.41/2003). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Das Obergericht habe im zweiten Verfahren nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden und schon im ersten Berufungsverfahren von einer solchen abgesehen. Die Festsetzung der Strafe allein aufgrund der Akten sei aber ohne Verletzung des Anspruchs auf eine faires Verfahren nicht möglich. 
2.2 
2.2.1 Gemäss § 222 Abs. 1 StPO/AG findet bei der Beurteilung von Berufungen eine Parteiverhandlung statt, wenn im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit Berufung oder Anschlussberufung beantragt wird, und bei der Beurteilung von Wiederaufnahmegesuchen. Diese Voraussetzungen sind im zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Dass keine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, steht daher im Einklang mit der kantonalen strafprozessualen Regelung. 
2.2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder im Entscheidverfahren über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im mehrinstanzlichen Verfahren Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 125 II 417 E. 4f S. 426; 123 I 87 E. 2b/c S. 89). Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert, welcher indes nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (BGE 128 I 288 E. 2). 
2.3 Im vorliegenden Fall ist die Strafsache im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden am 13. Mai 2003 in einer öffentlichen Sitzung verhandelt worden. Im ersten Berufungsverfahren hat das Obergericht trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet. Desgleichen hat es nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. 
 
Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (BGE 119 Ia 316 E. 2b). Dies gilt auch im Verfahren vor dem kantonalen Gericht nach Rückweisung durch das Bundesgericht (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.104/2000 vom 1.9.2000 E. 3, in: RVJ/ZWR 2001, S. 304; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 52 N 19). Im Umstand, dass der Beschwerdeführer für das zweite Berufungsverfahren keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat, liegt jedenfalls kein Verzicht des Beschwerdeführers, zumal das Obergericht kurzfristig entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., 8. Bd. MRK/IPBPR, Berlin 2005, MRK 6 N 91). 
2.4 Der Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung bedeutet im zu beurteilenden Fall keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aus dem Rückweisungsentscheid des Kassationshofs vom 30. November 2005 ergibt sich, dass das Obergericht den Beschwerdeführer in einem Punkt von der Anklage der Falschbeurkundung freizusprechen und dementsprechend die Strafe neu festzusetzen und allenfalls die Verfahrenskosten neu zu verlegen hatte. Neue Tatfragen oder die Gewährung des bedingten Strafvollzuges standen nicht zur Beurteilung und eine reformatio in peius war ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden und in der schriftlichen Berufungsbegründung ausreichend Gelegenheit seinen Standpunkt zur Strafzumessung vorzutragen. Allfällige in der Zeit seit dem ersten Berufungsverfahren eingetretene, im Rahmen der Strafzumessung bedeutsame Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen setzen keine erneute direkte Anhörung des Beschwerdeführers voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann hier auch gewahrt werden, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. oben E. 1.3). 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils fällt das Anfechtungsobjekt der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde dahin. Diese ist somit gegenstandslos und daher vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen auszurichten. Dies ergibt sich für den Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung daraus, dass er durch das gleichzeitige Ergreifen zweier Rechtsmittel das Risiko auf sich nimmt, dass sich eines der beiden Rechtsmittel als gegenstandslos erweisen könnte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2006 aufgehoben. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: