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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_55/2011 
 
Urteil vom 8. August 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. X.________ GmbH, 
2. B. und C. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 30. Mai 2011. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland mit Entscheid vom 7. Februar 2011 auf das vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2010 gestellte Gesuch auf Gewährung raschen Rechtsschutzes nicht eintrat mit der Begründung, die gemäss Art. 197 lit. a ZPO SG notwendigen Voraussetzungen des klaren Rechts und des nicht streitigen oder sofort feststellbaren Sachverhalts seien nicht gegeben; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, dessen Einzelrichter das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. Mai 2011 abwies; 
 
dass auch das Kantonsgericht in seinem Entscheid zum Ergebnis kam, die Voraussetzungen für die Gewährung raschen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 197 lit. a ZPO SG seien nicht gegeben; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2011 zu erheben, und den Antrag stellte, die "Entscheide das Kantonsgerichts St. Gallen und der Vorinstanz seien aufzuheben"; 
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit beantragt wird, den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland aufzuheben, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. August 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin