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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_219/2018  
 
 
Urteil vom 8. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2018 (200 17 803 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1975 geborene A.________, Primarlehrerin, meldete sich erstmals im Mai 1998 wegen Autoimmunerkrankungen (Lupus erythematodes; Sjögren Syndrom) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) holte ein Gutachten der Klinik B.________ (Expertise vom 21. Oktober 1998) ein und verneinte mit Verfügung vom 6. Januar 1999 den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Dezember 2014 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere Gutachten bei den Dres. med. C.________ (Rheumatologische Expertise vom 21. September 2016) und D.________ (Psychiatrische Expertise vom 26. September 2016) ein (inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 29. September 2016). Am 3. August 2017 wies sie das neuerliche Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad: 15 %). 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Januar 2018 ab. 
 
C.   
Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2018 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. 
Sie würdigte die Akten und erwog, auf die Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. bzw. 26. September sowie deren interdisziplinäre Besprechung vom 29. September 2016 könne abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin ein Pensum von 60 % weiterhin zumutbar; aus somatischen Gründen sei ihre Arbeitsfähigkeit um 40 % eingeschränkt. Die Versicherte habe vom 1. August 2004 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2014 während 10 Jahren aus freien Stücken eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 71.4 % ausgeübt. Daran ändere nichts, dass sie subjektiv davon ausgegangen sei, aus gesundheitlichen Gründen kein Vollpensum ausüben zu können, sei ihr doch spätestens seit der Rentenablehnung [recte: Ablehnung beruflicher Massnahmen] im Jahr 1999 klar gewesen, dass sie medizinisch gesehen vollständig arbeitsfähig sei. Damit sei für die Invaliditätsbemessung auch im Gesundheitsfall von einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. Mangels Aufgabenbereichs komme nicht die gemischte Methode, sondern ein gewichteter Einkommensvergleich zum Zug. Bei einem Teilpensum von 71 % im Gesundheitsfall sowie einem in der angestammten Tätigkeit noch zumutbaren Pensum von 60 % nach Eintritt des Gesundheitsschadens resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei bei Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfallen, indem sie den Expertisen der Dres. med. C.________ und D.________ trotz verschiedener Mängel Beweiswert zuerkannt habe. Dabei beschränkt sie sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne sich mit deren einlässlich begründeten Erwägungen (E. 3.3.1 und E. 3.3.2 der angefochtenen Erkenntnis) substanziiert auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere auch für die wiederholte Kritik am rheumatologischen Gutachten. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. 
Das kantonale Gericht stellte - nicht offensichtlich unrichtig und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - fest, dass die Versicherte auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens während Jahren in einem Teilpensum von 71 % tätig war (vgl. E. 1 vorstehend). Eine Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs auf Basis eines Valideneinkommens entsprechend einem 100 %-Pensum, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt, fällt deshalb ausser Betracht. Die Vorinstanz schloss sodann - ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen oder Beweiswürdigung - auf eine Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich. Dies vermag weder zu überzeugen (vgl. dazu, dass die Statusfestsetzung als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nicht zwingend familiär bedingt sein muss, und mithin das Fehlen familiärer Verpflichtungen nicht automatisch zur Annahme des Status als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich führt, BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60 mit Hinweisen), noch das Bundesgericht zu binden (vgl. etwa Urteile 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 9C_477/2015 vom 5. November 2015 E. 4.1 e contrario). Mangels Entscheidwesentlichkeit kann indes offen bleiben, ob die Invaliditätsbemessung aufgrund der (bis zum 31. Dezember 2017 anwendbaren, vgl. BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; AS 2017 7581 f.) gemischten Methode oder eines gewichteten Einkommensvergleichs (vgl. vorinstanzliche E. 4.1; BGE 142 V 290 E. 7 S. 297 f.) vorzunehmen ist: In Anwendung der gemischten Methode beträgt der Invaliditätsgrad - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Erwerbs- sowie von maximal 10 % im Haushaltsbereich (gemäss rheumatologischem Gutachten) - 14 % ([Fr. 62'015.-./. Fr. 52'407.-] : Fr. 62'015.- x 100 x 0.71) + (0.1 x 100 x 0.29); in Anwendung des gewichteten Einkommensvergleichs 11 % ([62'015.-./. 52'407.-] : 62'015.- x 100 x 0.71). Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit - wie dies die Versicherte unter Verweis auf die Einschätzung ihres Hausarztes, Dr. med. E.________, für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn) und dem 29. September 2016 (Datum der interdisziplinären Konsensbesprechung) geltend zu machen scheint - nicht 60 %, sondern bloss 40 % betragen haben sollte, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 % gemäss gewichtetem Einkommensvergleich (hier: 0.71./. 0.40 x 100, da die angestammte Tätigkeit noch zumutbar ist; zur allgemeingültigen Berechnungsweise vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298) bzw. von 34 % ([62'015.-./. Fr. 34'937.-] : 62'015.- x 100 x 0.71) + (0.1 x 100 x 0.29) bei Anwendung der (bisherigen) gemischten Methode. 
Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf Art. 27bis IVV in der seit Anfang Jahr geltenden Fassung. Dass auf den 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich ein neues Berechnungsmodell eingeführt worden ist (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV und dazu ergangene Übergangsbestimmungen, AS 2017 7582), bleibt vorliegend ohne Belang. Nach einem allgemein gültigen Grundsatz finden die Rechtsgrundlagen Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1 S. 478; zur Anwendbarkeit des neuen Berechnungsmodells vgl. etwa Urteil 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2). Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich im Rahmen einer Neuanmeldung auf das geänderte Berechnungsmodell zu berufen (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, a.a.O.). In diesem Rahmen obläge es der Verwaltung, gegebenenfalls Feststellungen zu treffen, die eine Einordnung als Teilerwerbstätige mit oder ohne Aufgabenbereich erlaubten. 
 
3.   
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald