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[AZA 0] 
I 378/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 8. September 2000 
 
in Sachen 
K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 6. Januar 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des K.________ (geb. 1959) um Zusprechung einer Invalidenrente ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Mai 2000). 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 1998 S. 170 oben), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte des Spitals X.________ (vom 23. Februar und 11. August 1998), richtig festgestellt, dass es dem im Wesentlichen an einem chronischen therapieresistenten Thorakolumbovertebralsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen leidenden Beschwerdeführer zumutbar wäre, ab Februar 1998 vollzeitlich eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg mit wechselnder Belastung und Position bzw. ab August 1998 ganztägig eine leichte bis schwere Tätigkeit ohne Schwerstarbeit mit repetitivem Heben von Gewichten über 25 kg Erwerbstätigkeit auszuüben. Hiefür stehen ihm auf dem in Frage kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen. Damit könnte er Einkünfte von über 60 Prozent des ohne Gesundheitsschaden erreichbaren Einkommens erzielen, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente ausgeschlossen ist. 
Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann er aus dem angeblichen Umstand, dass sich der Gesundheitszustand nach Erlass der angefochtenen Verfügung (6. Januar 1999) "deutlich verschlechtert" haben soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da für die richterliche Beurteilung des vorliegenden Falles die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes entwickelt haben. Seither eingetretene rechtserhebliche Verschlimmerungen sind im Rahmen eines neuen Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Nicht stichhaltig ist sodann auch der Einwand bezüglich des Valideneinkommens, nachdem der Versicherte in der Schweiz ausweislich der Akten stets als Hilfsarbeiter tätig gewesen war. Im Übrigen kann, namentlich auch mit Bezug auf die ihm gesundheitlich möglichen Tätigkeiten und die damit realisierbaren Erwerbseinkommen, auf die einlässlichen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich beizufügen hat, dass gemäss dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in ZBJV 2000 S. 429 veröffentlichten Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, der Abzug vom statistischen Lohn auf 25 % begrenzt ist. 
 
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung kann zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: