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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.91/2003 /bmt 
 
Urteil vom 8. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
M.P.________, 
G.P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amtschreiberei Bucheggberg-Wasseramt, 
G.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 8 und 9 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 18. November 1999 erstattete G.________ als Betreibungs- und Konkursbeamter des Bezirks Wasseramt Strafanzeige gegen die Eheleute P.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, übler Nachrede, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 
B. 
Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2000 überwies der Untersuchungsrichter die Angelegenheit dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (dieser Vorhalt betraf nur M.P.________), Hausfriedensbruchs und Drohung. 
 
Der ausserordentliche Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt sprach die Beschuldigten am 19. Dezember 2001 ohne Ausrichtung einer Entschädigung vom Vorhalt der Drohung frei, sprach sie jedoch des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von je Fr. 300.--, bedingt löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr, und zur Bezahlung je eines Viertels der Kosten von Fr. 980.--. Das Verfahren wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren stellte er wegen Eintritts der Verjährung entschädigungslos ein. 
C. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil reichte das Ehepaar P.________ am 6. Januar 2002 Appellation beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Sie wandten sich unter anderem gegen die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und die Verweigerung einer Entschädigung zufolge Freispruchs respektive Einstellung des Verfahrens. 
 
Die Strafkammer des Obergerichtes sprach die Eheleute P.________ am 27. November 2002 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. M.P.________ wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen, G.P.________ eine von Fr. 100.--. Die Gesuche der Appellanten, der Freispruch sei in den Zeitungen zu publizieren und der Strafantragsteller sei zu einer Entschädigung zu verhalten, wurden ebenso abgewiesen wie das Begehren um eine Entschädigung für erlittene Nachteile und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. 
D. 
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangen die Eheleute P.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Februar 2003 ans Bundesgericht. Der obergerichtliche Entscheid verletze Art. 6 EMRK, die Unschuldsvermutung, das Recht auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot sowie die Begründungspflicht. G.P.________ beantragt für sich eine Entschädigung beziehungsweise Genugtuung in der Höhe von fünf Millionen Franken für Nachteile, die ihr, respektive ihrer Tochter, durch den Prozess und dessen kausale Folgen erwachsen seien. M.P.________ verlangt eine angemessen Entschädigung bzw. Genugtuung für Nachteile und Folgen des Prozesses, die dem erlittenen Schaden gerecht werde. Gleichzeitig beantragen beide Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Begründung und die Entschädigung bzw. Genugtuung aufzuheben und im Sinne der Anträge zu korrigieren. Überdies sei das freisprechende Urteil sei auf Kosten des damaligen Anzeigers in Zeitungen zu publizieren. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen). 
1.1 Der auf kantonales Recht gestützte Entscheid des Obergerichtes ist ein letztinstanzlicher, kantonaler Entscheid. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Als Ansprecher der vom Obergericht Solothurn zugesprochenen Entschädigungssumme sind die Eheleute P.________ beschwerdelegitimiert. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter dem nachfolgenden Vorbehalt (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils kaum auseinander, sondern legen hauptsächlich ihre Darstellung des Sachverhaltes dar. Über weite Teile hinweg äussern sie sich zu kantonalen Verfahren, die gar nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheides waren. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist demzufolge nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen). 
2. 
In erster Linie rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, indem ihnen eine Genugtuung verweigert und die Parteientschädigung zu tief festgesetzt worden sei, werde der Anschein erweckt, sie seien trotz des Freispruchs schuldig. 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nicht vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175; 115 Ia 309 E. 1a S. 310, je mit Hinweisen). Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175; 115 Ia 309 E. 1b S. 310 f.; 112 Ia 371 E. 2b S. 374). Die Beweiswürdigung und die Anwendung des kantonalen Strafverfahrensrechtes durch die kantonalen Behörden prüft das Bundesgericht nur unter Willkürkognition (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.). 
2.2 Das Obergericht hat die Beschwerdeführer vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Im Gegensatz zur Erstinstanz hielt es im angefochtenen Urteil ausdrücklich fest, es bestehe grundsätzlich kein Anlass, den Beschuldigten eine Entschädigung zu verweigern, insbesondere nicht in Bezug auf den Vorhalt der Drohung. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens seien die Beschuldigten jedoch keinerlei Zwangsmassnahmen oder anderen Widrigkeiten ausgesetzt gewesen, welche den Anspruch auf eine Genugtuung begründen würden. Was der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, stehe im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen Behörden. Den Anspruch auf Genugtuung erachtete das Obergericht darum für unbegründet und einen Schaden für nicht substanziiert. Infolgedessen sah es von der Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 36 der Solothurner Strafprozessordnung vom 13. März 1977 (StPO-SO; BGS 321.1) ab, sprach den Beschwerdeführern jedoch eine Parteientschädigung nach § 37 StPO-SO zu. Bei deren Bemessung berücksichtigte es, dass der Beschwerdeführer lediglich zur obergerichtlichen Verhandlung erschienen war und seine Gattin überhaupt keinen Termin wahrgenommen hatte. Überdies wurde in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer zwar diverse umfangreiche Eingaben eingereicht hatte, diese jedoch überwiegend als weitschweifig und unnötig zu bezeichnen seien und teilweise die abgewiesenen Ausstandsbegehren betroffen hätten. Unter diesen Umständen erachtete das Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- für den Beschwerdeführer und von Fr. 100.-- für dessen EheG.als angemessen. 
2.3 Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt, ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (§ 36 StPO-SO). Davon zu unterscheiden ist die Parteientschädigung für Kosten und Umtriebe des Freigesprochenen, welche dem Beschuldigten gemäss § 37 Abs. 1 StPO-SO auf sein Begehren unter den Voraussetzungen von § 36 StPO-SO durch den Staat auszurichten ist. 
Das Obergericht hat den Beschwerdeführern weder die Parteientschädigung verweigert noch ihnen Verfahrenskosten auferlegt. Im Gegenteil, es hat den Kanton Solothurn verpflichtet, die gesamten Prozesskosten zu tragen. Das kantonale Recht enthält keine detailliertere Regelung, unter welchen Voraussetzungen von entschädigungspflichtigen Nachteilen auszugehen ist. Schadenersatz oder Genugtuung kann nur ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 ff. bzw. Art. 49 OR erfüllt sind (in diesem Sinn Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, S. 378 N. 1224a). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 122 BstP, welcher die Entschädigung bei Einstellung der Untersuchung im Bundesstrafverfahren regelt, kann eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 s. 74). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (BGE 117 IV 209 E. 4b S. 217). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht dargetan, inwiefern sie im kantonalen Verfahren eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen erlitten haben sollen oder inwieweit ihnen ein durch das Strafverfahren kausal verursachter, materieller Schaden erwachsen sein soll. Die Forderung nach Fr. 5'000'000.-- Genugtuung entbehrt jeder Grundlage. Was die Beschwerdeführer vorbringen, erschöpft sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und in Ausführungen zu vorliegend nicht relevanten Verfahren vor anderen kantonalen Behörden. Sehen die Beschwerdeführer einen kausalen Zusammenhang zwischen ihrem Ausschaffungsverfahren und dem Strafverfahren, weil der Beschwerdegegner am 18. Dezember 2001 an den Regierungsrat geschrieben hatte, verkennen sie, dass eine Genugtuung nur für Nachteile zugesprochen werden kann, die durch Untersuchungsmassnahmen entstanden sind. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass - wie sich aus den Akten ergibt - die Beschwerdeführer schon am 15. April 1998 aufgefordert worden waren, die Schweiz per 31. Mai 1998 zu verlassen. Folglich bestand kein Kausalzusammenhang zwischen dem Schreiben des Beschwerdegegners und dem Ausschaffungsverfahren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Obergericht ohne Verletzung des Willkürverbots von der Ausrichtung einer Entschädigung gemäss § 36 StPO-SO abgesehen. Die Begründung für die Anwendung von § 37 StPO-SO ist in sich schlüssig und willkürfrei und verletzt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nicht. Indem das Obergericht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den Verhandlungen erschienen ist, macht es ihr keinen Vorwurf, sondern begründet, weshalb ihr keine höhere Entschädigung zugesprochen wird. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, worin ihre Umtriebe bestehen sollen, zumal sie nicht anwaltlich vertreten waren. Im Umstand, dass das Obergericht den Beschwerdeführern keine Genugtuung resp. keinen Schadenersatz zugesprochen hat, ist kein Schuldvorwurf oder gar ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot zu erblicken. In diesem Punkt ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
3. 
3.1 Weiter sehen die Beschwerdeführer den Grundsatz der Unschuldsvermutung in dem Umstand verletzt, dass das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Trotz Zweifeln und der Unglaubwürdigkeit sowohl des Beschwerdegegners als auch der Zeugin habe es deren Version des Sachverhaltes als richtig erachtet. Das Gericht hätte nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer entscheiden dürfen. 
3.2 Es fragt sich, ob die Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt ein Rechtsschutzinteresse haben. Offensichtlich verkennen sie, dass das Obergericht in Würdigung sämtlicher Aussagen zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführer seien freizusprechen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Soweit die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht habe zu Unrecht der Zeugin und dem Anzeiger geglaubt, genügt die Beschwerde den Anforderungen an Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beweiswürdigung gegen die Unschuldsvermutung oder das Willkürverbot verstossen soll. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. 
4. 
Die Beschwerdeführer rügen, das gesamte Obergericht sei befangen gewesen. Sie hätten ein ausserkantonales Gericht beantragt. Der Beizug der Polizei zur obergerichtlichen Verhandlung - ohne formgerechtes Gesuch - sei unverhältnismässig gewesen und zeige, dass das Obergericht voreingenommen gewesen sei. 
4.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. In dem Sinne bestimmt § 93 lit. f des Solothurner Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GOG, BGS 125.12), dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn er aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die verfassungsmässige Garantie verletzt (BGE 125 I 209 E. 8a S. 217; 120 Ia 184 E. 2b S. 187). Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123). 
4.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die urteilenden Oberrichter parteiisch gewesen wären, zumal die Beschwerdeführer freigesprochen wurden. Soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in dieser Hinsicht überhaupt zu genügen vermag, zeigt sie keine Umstände auf, die den Anschein der Befangenheit vermitteln würden. Aus dem Umstand, dass der Präsident der Strafkammer in Wahrung seiner aus § 19 StPO-SO hervorgehenden sitzungspolizeilichen Aufgaben die Polizei zur Verhandlung aufgeboten hat, lässt sich nicht auf eine Befangenheit seinerseits schliessen. 
5. 
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen nicht. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung des freisprechenden Urteils in der Presse besteht nicht, und inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer haben somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: