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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_826/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Amtsmissbrauch etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 1. März 2014 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Verleumdung und Amtsmissbrauchs. Am 20. März 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren nicht an die Hand. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies eine Beschwerde am 10. Juni 2014 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe ans Bundesgericht, die ungebührlich weitschweifig ist. Sie müsste zur Verbesserung zurückgewiesen werden (Art 42 Abs. 6 BGG). Darauf kann verzichtet werden, weil sie ohnehin unzulässig ist. 
 
2.   
Privatkläger sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie müssen vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für alles, was er angeblich hat durchmachen müssen zufolge der Intrigen und Verschwörungen gegen ihn (Beschwerde S. 50). Diese Angabe ist nicht hinreichend konkret und genügt zur Begründung der Legitimation nicht. 
 
3.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist sie in der Beschwerde vorzubringen und klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Ausführungen, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, finden sich in den weitschweifigen Erörterungen des Beschwerdeführers nicht. Dies betrifft auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die der Beschwerdeführer in einer Ergänzung zur Beschwerde vom 29. August 2014 erhebt. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn