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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_727/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch BUCOFRAS Juristische Beratung für Ausländer, Alfred Ngoyi wa Mwanza, Jurist, Baumackerstrasse 42, 8050 Zürich, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1975) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Nach einem erfolglos verlaufenen Asylverfahren heiratete sie am 11. November 2005 einen niederlassungsberechtigten italienischen Staatsbürger, der am 16. April 2008 verstarb.  
 
1.2. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 30. November 2012 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.  
 
1.3. Mit Urteil vom 25. Februar 2015 bestätigte das Bundesgericht den aufenthaltsbeendenden Entscheid von A.________ (Verfahren 2C_1147/2014); sie habe sich, so das Bundesgericht, bereits vor dem Tod ihres Gatten rechtsmissbräuchlich auf die nur noch formal bestehende Ehe berufen. Ein asylrechtliches Wiedererwägungsverfahren blieb ohne Erfolg (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015).  
 
1.4. Am 10. Juni 2015 nahm das Amt für Migration des Kantons Luzern A.________ für drei Monate in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die entsprechende Verfügung am 11. Juni 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 29. Juli 2015 ab. A.________ beantragt mit Eingabe vom 2. September 2015, das kantonale Urteil aufzuheben und sie sofort aus der Haft zu entlassen. Ihre Festhaltung sei unverhältnismässig, da sie wieder heiraten wolle.  
 
2.  
 
2.1. Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG); auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2.2. Die betroffene Person muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen darlegen, dass und inwiefern sich der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig als mangelhaft, d.h. willkürlich, erweist und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 bzw. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Ob die vorliegende Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und weiterführende sachbezogene Darlegungen enthält, erscheint zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin lediglich behauptet, ihre Festhaltung sei unverhältnismässig, indessen nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dartut, inwiefern dies der Fall sein soll und welche mildere Massnahme als ihre Festhaltung geeignet erschiene, sicherzustellen, dass sie sich zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids den Behörden zur Verfügung halten wird.  
 
3.   
Der angefochtene Entscheid verletzt so oder anders kein Bundesrecht: Die Beschwerdeführerin hat ausländerrechtlich alles unternommen, um in der Schweiz verbleiben zu können und wiederholt erklärt, das Land nicht zu verlassen; sie hat sich denn auch nicht um Reisepapiere bemüht, so dass sie einer Expertenkommission ihres Heimatstaates vorgeführt werden musste. Zwar hat offenbar die kongolesische Botschaft dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 auch gewisse Dokumente zum Erwerb eines ordentlichen Passes (für die geplante Ehe) zukommen lassen; weshalb dadurch der Haftzweck (Ausschaffung) oder der Haftgrund dahingefallen sein sollten, ist jedoch nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin, weigert sich nach wie vor in ihre Heimat zurückzukehren; neben der Verletzung der Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]) erfüllt sie den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG (Verurteilung wegen Gefährdung von Personen an Leib und Leben). Soweit sie einwendet, sie haben in der Schweiz eine Wohnadresse und verfüge über zwei Arbeitsstellen und wolle wieder heiraten, verkennt sie, dass sie sich seit den letztinstanzlichen Urteilen des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts illegal in der Schweiz aufhält und hier weder wohn- noch erwerbsberechtigt ist. Den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens nach einer (weiteren) Heirat müsste sie im Ausland abwarten, da sie mit ihrer Verurteilung im Zusammenhang mit Drogendelikten diesbezüglich einen Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund gesetzt hat (Art. 17 i.V.m. Art. 51 AuG). Der angefochtene Entscheid verletzt auch anderweitig kein Bundesrecht (hängiges Ausschaffungsverfahren, Beschleunigungsgebot usw.). Die Festhaltung erscheint gestützt auf das bisherige (missbräuchliche und strafrechtlich relevante) Verhalten der Beschwerdeführerin verhältnismässig und erforderlich. Diese legt selber nicht dar, welche andere Massnahme milder und dennoch geeignet wäre, den Haftzweck zu erfüllen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde kann ohne Weiterungen sofort im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Mit dem Sachentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar