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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 392/00 
 
Urteil vom 8. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
K.________, 1972, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 20. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geb. 1972, arbeitete ab November 1998 bei der Firma Y.________, Haushaltmaschinen und Service. Das Vertragsverhältnis wurde am 20. Februar 1999 im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Firma ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 28. Februar 1999 aufgelöst. Der bereits zuvor bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete K.________ beantragte in der Folge erneut Arbeitslosenentschädigung. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland stellte ihn mit Verfügung vom 22. März 1999 für eine Dauer von 35 Tagen ab dem 1. März 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 20. Oktober 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ sein Begehren um Aufhebung der verfügten Einstellung, indem er im Wesentlichen bestreitet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selber verschuldet zu haben. 
 
Während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Zur Durchsetzung des Schadenminderungsprinzips (siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG) sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen des Versicherten, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] / Soziale Sicherheit, S. 251 Rz. 691). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Diese so genannte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt unter anderem, wenn der Versicherte durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), etwa wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), oder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es ei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 
 
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
3. 
Strittig und zu prüfen ist, ob die Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz zutrifft, es liege eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, weil der Versicherte dem Arbeitgeber im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. 
3.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 244 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 183 f. Erw. 2a; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30). 
3.2 Mit Blick auf die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Anforderungen, wie sie von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verlangt werden, erscheint zweifelhaft, ob die im Raum stehenden Vorwürfe bezüglich einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegend ausreichend belegt sind. Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deswegen abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer die Vorwürfe nicht substantiell bestreitet (ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 188). Die Frage, ob die entscheidrelevanten Tatsachen ausreichend geklärt sind, kann allerdings dahingestellt bleiben: Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist im Hinblick auf die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anderer Einstellungsgrund als der bisher angenommene massgebend. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer hat nach eigenem Bekunden nach Beendigung der Probezeit das Angebot einer Lohnerhöhung, die geringer als von ihm erwartet ausfiel, ausgeschlagen. Der Arbeitgeber führt mit Schreiben zuhanden der Vorinstanz vom 17. Juni 1999 in Beantwortung der Frage, welche tatsächlichen Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, aus, sein ehemaliger Angestellter habe nach Ablauf der Probezeit eine Lohnforderung gestellt, die nicht seinen Leistungen entsprochen habe; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Umgekehrt finden sich in den Akten keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensmängel (vor allem wiederholte Verspätungen) nicht nur lohnwirksam gewesen wären, sondern darüber hinaus auch zu einer einseitigen Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber geführt hätten. Die eigentliche Ursache der Arbeitslosigkeit ist damit im Willensentschluss des Versicherten zu suchen, das Arbeitsverhältnis zu den ihm angebotenen Konditionen nicht fortzuführen. Liegt faktisch - wenn auch nicht formal - eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten selbst vor, so ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtigerweise unter dem Blickwinkel von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu prüfen. 
4.2 Die Bezeichnung des Einstellungsgrundes (Art. 44 Abs. 1 lit. a oder lit. b AVIV) kann auch in Zweifelsfällen nicht offen gelassen werden. Denn die Differenzierung danach, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, kann für die Beurteilung des (Selbst-)Verschuldens im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und damit für die Beweislast und für die Bemessung der Einstellungsdauer von Bedeutung sein: Während ein Versicherter nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (Kündigung durch den Arbeitgeber) in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden kann, wenn das ihm zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (Erw. 3.1 hievor), ist die Beweislage im Anwendungsfall von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Kündigung durch den Arbeitnehmer) dadurch gekennzeichnet, dass die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei indessen vom Versicherten nicht ein strikter Nachweis zu verlangen ist und die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet sind, allenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen seiner Auflösung vorzunehmen, wenn auf Grund der Akten Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bestehen (dazu einlässlich ARV 1999 Nr. 8 S. 38 ff. Erw. 7b mit Hinweisen). Zudem sieht Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, dass bei Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ein schweres Verschulden anzunehmen ist; dieser Grundsatz darf allerdings nicht unterschiedslos auf alle einschlägigen Fälle angewandt werden (vgl. Erw. 4.5 hienach). 
4.3 
4.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1985 Nr. 23 S. 177 Erw. 5b). 
4.3.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a; vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Der Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen, 442 Erw. 1a). 
4.3.3 Liegt, wie im vorliegenden Fall, eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des dem Versicherten in der streitigen Verfügung vorgeworfenen Verhaltens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensrechte der Parteien zu beachten, was je nach konkreter Verfahrenslage oder materiellrechtlichen Auswirkungen gebieten kann, die Parteien noch besonders anzuhören (BGE 119 Ia 261 Erw. 6a, 119 V 211 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Zusätzliche Schranken sind zu beachten, wenn der Richter, sei es von sich aus aufgrund von Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Verwaltung nachträglich (zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes (sog. "Nachschieben" von Einstellungsgründen), im Vergleich zur verfügten Einstellung von einem anderen Sachverhalt ausgehen will, der unter einen anderen Einstellungsgrund zu subsumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand (Erw. 4.3.1 hievor) gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (vgl. BGE 122 V 37 Erw. 2c, 116 V 185 Erw. 1a in fine, 115 Ia 96 Erw. 1b). 
4.3.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht im vorliegenden Fall nicht nur von einem anderen Tatbestand, sondern auch von einer anderen Sachverhaltslage aus als Verwaltung und Vorinstanz (Erw. 4.1 hievor). Dabei kann ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht tangiert, weil dieser seinen eigenen Stellungnahmen faktisch bereits die hier massgebende Sachverhaltsvariante zu Grunde gelegt hat. Ebenso liegt eine zumindest implizite Äusserung der Verwaltung vor, indem sich diese in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die einschlägige Eingabe des Beschwerdeführers bezieht. 
 
Den vorstehend dargelegten Grundsätzen folgend erweist es sich als zulässig, den von Verwaltung und kantonalem Gericht als massgebend erachteten Einstellungstatbestand (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) durch den in Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV umschriebenen zu ersetzen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auch dann erfüllt ist, wenn der Versicherte im Einverständnis mit der Arbeitgeberfirma seine Anstellung aufgibt; vom Standpunkt der Arbeitslosenversicherung aus ist ein solcher Fall als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 9. Dezember 1986, C 83/86, Erw. 2a). 
4.4 Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist die Arbeitslosigkeit dann nicht selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis zwar von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, ihm jedoch das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 14 zu Art. 30). Ein entsprechender Ausnahmetatbestand liegt hier denn auch nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit mit dem Argument bestreitet, eine Lohnerhöhung nach Ablauf der Probezeit sei ihm absprachewidrig verweigert worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine allfällige Zusicherung dieser Art mit Blick auf die Natur der Probezeit nur unter dem Vorbehalt einer vollen Bewährung am Arbeitsplatz abgegeben worden sein konnte. Die enttäuschte Hoffnung auf die vermeintlich versprochene Saläraufbesserung vermag demzufolge von vornherein keine Unzumutbarkeit einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. 
4.5 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit, wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c). 
 
Ausgehend von der Tatsache, dass der Entscheid für die Stellenaufgabe faktisch durch den Versicherten gefällt wurde (Erw. 4.1 hievor), sind Verwaltung und Vorinstanz zutreffenderweise von einem schweren Verschulden ausgegangen. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regel angezeigt erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keine neue Anstellung in Aussicht hatte und ihm das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht unzumutbar war (Erw. 4.4 hievor). Nicht zu beanstanden ist auch die verfügte Dauer der Einstellung, wobei zu beachten ist, dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 152 Erw. 2). Mit dem kantonalen Gericht ist im Weitern festzustellen, dass die Arbeitslosenkasse ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, indem sie auch die sanktionsmindernden Einzelfallumstände angemessen berücksichtigte. 
 
Schliesslich kann der Umstand, dass bei der Aufhebung des Arbeitsvertrages nicht auf die gesetzliche und vertragliche Kündigungsfrist (vgl. Art. 335c OR) Rücksicht genommen wurde - womit ebenfalls ein Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG begründet sein kann (BGE 112 V 324 f. Erw. 2b) -, ohne weiteres als von der verfügten Sanktion miterfasst gelten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: