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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 404/01 
 
Urteil vom 8. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
P.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1939 geborene P.________ arbeitete als Hilfsschlosser bei der Firma O.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. November 1998 zog er sich ein Verhebetrauma zu, als er mit zwei Arbeitskollegen eine Eisenplatte von ungefähr 100 bis 150 kg vom Boden hob. Einer der Kollegen liess die Platte los, worauf der Versicherte diese instinktiv anhob. Dabei spürte er einen Schlag im Rücken, und es traten sofort Schmerzen auf. 
Mit Verfügung vom 9. Februar 2000 bzw. mit Einspracheentscheid vom 21. August 2000 (Einsprachen von P.________ und der Versicherung Q.________) stellte die SUVA die Taggeld- und Heilungskostenleistungen per 20. Juni 1999 ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ hauptsächlich auf Grund eines Berichtes seines Hausarztes Dr. med. S.________ vom 21. November 2000 geltend machte, angesichts seines Gesundheitsschadens seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung die gesetzlichen Leistungen ab 20. Juni 1999 weiterhin auszurichten und es sei sein Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Bestellung von Rechtsanwalt André Largier, Zürich (Verfügung vom 22. Februar 2001), mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Fr. 691.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Dispositiv-Ziffer 3). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm über den 20. Juni 1999 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. Zur Begründung seines Leistungsbegehrens legt der Beschwerdeführer eine am 4. Mai 2001 von der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassene Verfügung ins Recht, wonach ihm mit Wirkung ab 1. November 1999 auf Grund eines 69 %igen Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Mit der gleichen Beschwerdeschrift beantragt der Rechtsvertreter des Versicherten, für den Fall, dass die Beschwerde seines Mandanten abgewiesen werde, sei er in Aufhebung des Dispositivs Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides für das vorinstanzliche Verfahren mit mindestens Fr. 774.60 zu entschädigen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 20. Juni 1999 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen, namentlich den Anspruch auf Taggeld- (Art. 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG) und Heilungskostenleistungen (Art. 10 UVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 21. August 2000 zutreffend dargelegt. Wie die Vorinstanz ferner richtig ausgeführt hat, muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa und 337 Erw. 1), wobei die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat auf die massgebenden Arztberichte von Dr. med. B.________ und Dr. med. S.________ sowie auf die kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. med. L.________ und Dr. med. T.________ abgestellt und daraus gefolgert, dass die Rückenbeschwerden ab 20. Juni 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 6. November 1998 zurückzuführen waren, da der status quo sine erreicht worden war. Das kantonale Gericht stellte dabei fest, der Versicherte leide seit rund 20 Jahren an Rückenproblemen und eine unfallkausale Veränderung habe somit höchstens zu einer vorübergehenden Schmerzexazerbation geführt. Schliesslich sei es unerheblich, dass der Beschwerdeführer trotz des vorbestehenden Rückenleidens vor dem Unfall während 10 Monaten voll gearbeitet habe und Dr. med. L.________ (fälschlicherweise) davon ausgegangen sei, er habe bereits früher auf Grund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Rente der Invalidenversicherung bezogen, da dieser Arzt daraus einzig abgeleitet habe, bezüglich des Rückens bestehe ein erheblicher Vorzustand. 
3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung von Dr. med. L.________, welcher davon ausging, der am 16. April 1999 in der kreisärztlichen Untersuchung festgestellte Gesundheitszustand entspreche demjenigen vor dem Unfall, sei nicht stichhaltig. Dies gehe einmal aus dem Bericht von Dr. med. S.________ hervor, der am 21. November 2000 bestätigt habe, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall verschlechtert. Zudem habe sich der Kreisarzt der SUVA gar nicht im Einzelnen ernsthaft mit dem Vorzustand und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt und sei nicht in der Lage, eine überzeugende Begründung dafür abzugeben, weshalb sich der Gesundheitszustand auch ohne Unfall so entwickelt hätte. Nur schon der Umstand, dass die IV-Stelle ihm mit Wirkung ab 1. November 1999 eine ganze Rente zugesprochen hatte, währenddem er vor dem Unfall zu 100 % gearbeitet und keine Rente der Invalidenversicherung bezogen habe, beweise, dass - entgegen Dr. med. L.________ - seit dem Unfall eine sehr deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. 
3.3 Die Vorinstanz hat festgehalten, die SUVA habe nicht zu beweisen, warum sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert hat, sondern nur, dass diese Verschlechterung nicht bzw. nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen ist. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen könne nicht erbracht werden, ohne dass gleichzeitig belegt sei, weshalb die versicherte Person auch ohne Unfall auf Grund des Verlaufes des Vorzustandes im massgebenden Zeitpunkt an derselben Gesundheitsbeeinträchtigung leiden würde und im gleichen Ausmass arbeitsunfähig wäre. Es ist zwar richtig, dass sich der Unfallversicherer auf die Abklärung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden beschränken kann. Macht er indessen geltend, eine nach dem Unfall eingetretene Verschlimmerung der Beschwerden sei auf einen Vorzustand zurückzuführen, wird er kaum darum herumkommen nachzuweisen, dass die Ursache der Verschlimmerung wahrscheinlicher beim Vorzustand als beim Unfall liegt. 
 
Dazu kommt, dass die IV-Stelle P.________ mit Verfügung vom 4. Mai 2001 ab 1. November 1999 eine ganze Rente zugesprochen hat. Wie aus diesem, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegten Verwaltungsakt abzuleiten ist, ging die Invalidenversicherung von einer ab November 1998, somit von einer seit dem Unfallereignis gegebenen 69 %igen Arbeitsunfähigkeit (und von dem darauffolgenden Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) aus. 
 
Zusammenfassend geht in beweisrechtlicher Hinsicht aus den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass der Unfall für die damals beginnende Verschlechterung des Gesundheitszustandes jegliche kausale Bedeutung verloren hat. 
3.4 Nach dem Gesagten ist die Sache somit an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Unfallkausalität des geklagten Gesundheitsschadens gutachterlich abklären lasse und über allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers über den 20. Juni 1999 hinaus erneut befinde. 
4. 
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Rechtsvertreter des Versicherten den Eventualantrag gestellt, nachdem dem kantonalen Gericht bei der Zusprechung der Kostenentschädigung ein Rechenfehler unterlaufen war, sei er für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werde, in Aufhebung des Dispositivs Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides für das vorinstanzliche Verfahren mit mindestens Fr. 774.60 zu entschädigen. 
 
Angesichts des Ausganges des vorinstanzlichen Verfahrens hat das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Infolge Obsiegens im letztinstanzlichen Prozess sind die Akten jedoch zum Entscheid über eine Parteientschädigung der Vorinstanz zuzustellen. Damit erweist sich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Eventualantrag als gegenstandslos. 
4.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2001 und der Einspracheentscheid vom 21. August 2000 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Versicherten auf Leistungen nach dem 20. Juni 1999 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Versicherung Q.________ zugestellt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: