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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 297/02 
 
Urteil vom 8. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
Firma G.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Christian Alder, Amthausgasse 12, 3000 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 4. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ ist Inhaber der im Bereich grafischer Bedarfsartikel tätigen Firma P.________. In den Jahren 1997 bis 2000 verrichtete er ausserdem handwerkliche Arbeiten für die Firma G.________ AG. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) teilte F.________ mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 mit, hinsichtlich der für die Firma G.________ AG verrichteten Arbeiten gelte er als unselbständigerwerbend, weshalb er in diesem Rahmen obligatorisch unfallversichert sei. Mit (einsprachefähiger) Prämienrechnung vom 29. Oktober 2001 forderte die SUVA von der Firma G.________ AG für die Jahre 1997 bis 2000 Beiträge in Höhe von Fr. 4582.80 ein. F.________ erhielt seinerseits Gelegenheit, als mitbetroffener Arbeitnehmer Einsprache gegen die Prämienrechnung zu erheben (Verfügung vom 15. November 2001). 
 
Auf Einsprache der Firma G.________ AG hin bestätigte die SUVA mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 die getroffene Qualifizierung des Erwerbsstatus und damit den verfügten Prämienbetrag. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der Firma G.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 4. September 2002). 
C. 
Die Firma G.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Gerichts- und Einspracheentscheid sei F.________ als Selbständigerwerbender anzuerkennen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist das Beitragsstatut des F.________ mit Bezug auf die in den Jahren 1997 bis 2000 für die Firma G.________ AG geleisteten Arbeiten, mithin die Rechtsfrage, ob die aus den fraglichen Tätigkeiten geflossenen Bezüge als unselbständiger oder als selbständiger Erwerb zu qualifizieren sind. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
1.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 UVV). Das kantonale Gericht hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die unselbstständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und die selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der von der Beschwerdeführerin beschäftigte Akkordant F.________ bekundete gegenüber der SUVA, er führe seit mehreren Jahren einen eigenen Betrieb, die Firma P.________ GmbH der sich dem Handel und Vertrieb von Artikeln im Druckereibereich widme (Aktennotiz vom 8. Oktober 2001). Ein bei den Akten befindlicher Auszug aus dem Handelsregister vom 7. Januar 2002 weist als Zweckbestimmung der (sich zu diesem Zeitpunkt in Liquidation befindlichen) Firma P.________ GmbH "Herstellung von und Handel mit grafischen Bedarfsartikeln" aus. Was demgegenüber die hier interessierenden Arbeiten anbetrifft, so gab F.________ im Verwaltungsverfahren an, er sei für die Firma G.________ AG als Allrounder tätig gewesen; damit habe er "finanziell schwächere Zeiten gut überbrücken" können. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er vor allem Hilfsschreinerarbeiten verrichtete, so bei der Sanierung von Fenstern an städtischen Liegenschaften und der Montage bzw. Demontage von Sitzbankbrettern in einer Eisbahn. 
 
Damit ist erstellt, dass die für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten nicht im Rahmen der Haupttätigkeit von F.________ erfolgten. Fehlt es am betrieblichen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des eigenen Unternehmens, so ist es von vornherein nicht zu rechtfertigen, einen Akkordanten als selbständigerwerbenden Subunternehmer zu betrachten; denn mit Bezug auf die Einsätze für die Firma G.________ AG bestand offenkundig eine Abhängigkeit vom Auftraggeber, welche derjenigen im Rahmen eines arbeitsvertraglichen Rechtsverhältnisses gleichkam. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht erkannt, das rechtsprechungsgemäss für die Anerkennung als Selbständigerwerbender erforderliche Kriterium des eigenen Betriebs (vgl. BGE 122 V 172 Erw. 3c) sei im relevanten Zusammenhang nicht erfüllt. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 und 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: