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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 298/02 
 
Urteil vom 8. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
Firma G.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Christian Alder, Amthausgasse 12, 3000 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 4. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________ war im Jahr 1998 als Schreiner für verschiedene Bauherren und Hauptunternehmer, darunter die Firma G.________ AG, tätig. Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) W.________ mit, er gelte im Zusammenhang mit Direktaufträgen, die er in seinem Namen ausführe, als selbständigerwerbend und daher nicht obligatorisch bei der SUVA versichert; dagegen werde er als unselbständigerwerbend und damit obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert betrachtet, soweit er "wie ein Arbeitnehmer an Arbeiten eines bei der SUVA versicherten Betriebes" teilnehme. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern als zuständiges Organ der AHV erteilte W.________ für die Beitragsperiode vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 den Status eines Selbständigerwerbenden (Verfügung vom 24. März 1998). 
 
Mit (einsprachefähiger) Prämienrechnung vom 3. Oktober 2001 forderte die SUVA von der Firma G.________ AG pro 1998 Beiträge in Höhe von Fr. 917.70 ein. W.________ erhielt seinerseits Gelegenheit, als mitbetroffener Arbeitnehmer Einsprache gegen die Prämienrechnung zu erheben (Verfügung vom 15. November 2001). 
 
Auf Einsprache von W.________ und der Firma G.________ AG hin bestätigte die SUVA mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 die getroffene Qualifizierung des Erwerbsstatus und damit den verfügten Prämienbetrag. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerden der beiden Entscheidadressaten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 4. September 2002). 
C. 
Die Firma G.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Gerichts- und Einspracheentscheid sei W.________ als Selbständigerwerbender anzuerkennen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, währenddem W.________ als Beigeladener sinngemäss deren Gutheissung beantragt. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Streitig ist, ob W.________ in Bezug auf die für die Firma G.________ AG geleistete Arbeit als selbständigerwerbend, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, anzusehen sei oder aber - der Auffassung der SUVA folgend - als unselbständigerwerbend. 
2.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 UVV). Das kantonale Gericht hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und die selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. 
 
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). 
4. 
Die Vorinstanz hat den Beigeladenen W.________ in Würdigung der massgebenden Sachlage anhand der praxisgemäss anzuwendenden Qualifikationskriterien als unselbständigerwerbend eingestuft. Die Beschwerdeführerin zieht dieses Erkenntnis in mehrfacher Hinsicht in Zweifel. 
4.1 
4.1.1 Zunächst lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe 1998 betriebliche Investitionen, darunter Werkzeuge, ein Computer, ein Mobiltelephon sowie ein Lieferwagen, getätigt, die mehr als die Hälfte des im betreffenden Jahr erzielten Umsatzes betragen hätten und daher durchaus erheblich gewesen seien. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in die fragliche Zeit fallenden Aufbau eines eigenen Geschäftes zu sehen sind. Die Gliederung der Gesamtheit aller Tätigkeiten in einen selbständigen und einen unselbständigen Teil findet auch in dem von der SUVA zugestandenen Doppelstatus seinen Ausdruck (vgl. das Schreiben der SUVA an den Beigeladenen vom 11. Februar 1998). Was die vorliegend interessierende Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin anbelangt, so hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene seiner Auftraggeberin keine Kosten für Amortisation oder Benützung von Material und Anlagen verrechnete, sondern lediglich Arbeitsstunden und in geringfügigem Ausmass den Verbrauch von Kleinmaterial und Schrauben. Der unter den Vertragsparteien vereinbarte Entschädigungsansatz von Fr. 45.- pro Stunde übersteigt zwar den üblichen Lohn angestellter Schreiner; indes unterscheidet er sich nicht signifikant von den Ansätzen, welche die Beschwerdeführerin selber anderweitig für Temporärpersonal bezahlte; diese liegen - unter Einschluss der gesamten Sozialversicherungsbeiträge - zwischen Fr. 35.- und Fr. 41.35. Bei der Bemessung des dem Beigeladenen bezahlten Stundenlohns ging die Beschwerdeführerin davon aus, dieser komme als formell Selbständigerwerbender ebenfalls allein für alle an die Sozialwerke abzuführenden Beiträge auf. Unter Berücksichtigung dessen lässt die Höhe der vereinbarten Entschädigung nicht ohne weiteres annehmen, diese sei nach den für einen selbständigerwerbenden Handwerker geltenden Grundsätzen kalkuliert worden. 
4.1.2 Die Anmietung und Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten ist ebenfalls vor dem Hintergrund des parallel laufenden Aufbaus einer selbständigen erwerblichen Existenz zu sehen, die durch "abhängige" Arbeiten wirtschaftlich abgesichert werden sollte. Unter diesen Umständen lässt sich auch aus der geltend gemachten Vielzahl von Auftraggebern im Jahre 1998 nicht ableiten, der Beigeladene sei mit Bezug auf die Arbeit für die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbender zu betrachten. Die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, die bezogen auf das ganze Jahr 1998 immerhin mehr als einen Viertel des Gesamtumsatzes einbrachte, obwohl die entsprechenden Arbeiten innerhalb von nur ungefähr drei Monaten abgewickelt wurden, kann nicht in eine Reihe mit den jeweils ungleich weniger ins Gewicht fallenden übrigen Aufträgen gestellt werden; für "Direkt-Aufträge", die in eigenem Namen ausgeführt werden, gilt der Beigeladene auch für die Belange der Unfallversicherung unbestrittenermassen als selbständigerwerbend (vgl. das Schreiben der SUVA vom 11. Februar 1998). 
4.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern vor, der Beigeladene habe mit klar definiertem Auftrag auf Baustellen in selbständiger Weise und ohne Überwachung gearbeitet. Zeitpunkt sowie Art und Weise der Abwicklung der vereinbarten Leistungen seien Sache des Beauftragten gewesen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht zu widersprechen, wenn sie daraus schliesst, der Beigeladene sei damit arbeitsorganisatorisch nicht in ihren Betrieb eingebunden gewesen. Entgegenzuhalten ist ihr aber, dass dies eben gerade für die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutrifft, welche von der Verwaltungspraxis (und mit Billigung der Gerichtspraxis) zugleich aber im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende betrachtet werden (vgl. Rz. 4048 der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO des BSV). 
4.2 
4.2.1 Die Aufspaltung der beruflichen Tätigkeit des Beigeladenen in einen unselbständigen und einen selbständigen Teil (vgl. Erw. 4.1.1 und 4.1.2 hievor) erklärt auch, weshalb die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 24. März 1998 dem Betroffenen grundsätzlich den Status als Selbständigerwerbender zuerkannte, der im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des Freizügigkeitsguthabens der beruflichen Vorsorge bedeutsam sein kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG). Da somit vom (allenfalls vorübergehenden) Bestehen zweier Beitragsstati auszugehen ist, stellt sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Koordination zwischen den entsprechenden Qualifikationen seitens der AHV und der sozialen Unfallversicherung insoweit gar nicht. 
4.2.2 Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Gebot, verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber möglichst nicht unterschiedlich - teils als selbständige, teils als unselbständige - Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (BGE 119 V 164 Erw. 3b), ist an sich zutreffend. Indes kann dieses Koordinationsziel, das der Schaffung klarer und übersichtlicher Verhältnisse dient, solange nicht umgesetzt werden, als sich der Erwerbsstatus im Umbruch - weg von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. von der Arbeitslosigkeit hin zur Selbständigkeit - befindet und (noch) ungewiss ist, ob der anvisierte definitive Zustand überhaupt erreicht werden kann. In solchen Fällen erweist sich die von der SUVA gewählte differenzierte Lösung des Doppelstatus als durchaus sachgerecht. 
4.2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Befürchtung geäussert, eine mangelnde Koordination der gerügten Art bzw. die damit verbundene Ungewissheit über die Statusfrage habe zur Folge, dass ein Hauptunternehmer grundsätzlich keine Subunternehmer, die eine Einzelfirma führten, mehr beauftragen werde. Dieses Argument hat rechtspolitischen Charakter und ist daher im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Prozesses grundsätzlich nicht zu hören. So verhält es sich auch mit dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin, die von Zeitarbeitsunternehmen vermittelten Temporärarbeiter würden auf dem Arbeitsmarkt gegenüber selbständigerwerbenden Einzelunternehmern bevorzugt, weil sich dort weniger Unsicherheiten hinsichtlich des Beitragsstatus ergäben. Immerhin ist anzumerken, dass die Kassenverfügung vom 24. März 1998 zeigt, dass in der Verwaltungspraxis durchaus Spielraum für eine - den Bedürfnissen einer neugegründeten (Einzel-)Firma entgegenkommende - Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender besteht und schon von daher kein Anlass besteht, eine Korrektur der bisherigen Praxis zu erwägen. 
4.3 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf sachlich vergleichbare, aber von der SUVA abweichend beurteilte Rechtsverhältnisse. Inwieweit sämtliche relevanten Fallumstände tatsächlich übereinstimmen und somit eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist vorliegend indes solange belanglos, als nicht die Voraussetzungen der sogenannten Gleichbehandlung im Unrecht vorliegen. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist somit in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt; erst dann kann der Rechtsadressat verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt 
werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt (vgl. BGE 126 V 392 Erw. 6a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 2 Erw. 3a, 127 II 121 Erw. 9b). Vorliegend ist weder dargetan noch aktenkundig, dass die allenfalls abweichend beurteilten Fälle Teil einer eigentlichen Praxis bilden könnten. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 und 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, W.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: