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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 74/04 
 
Urteil vom 8. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Sozial- und Gesundheitsdirektion der Stadt X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend V.________, 1972, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
V.________ und F.________ betreuen als Pflegeeltern gemäss Vertrag mit der Amtsvormundschaft III der Stadt X.________ vom 17. Dezember 1999 ein schwer behindertes Kind. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern qualifizierte V.________ als Unselbstständigerwerbende (Verfügung vom 27. März 2003) und verlangte beim Vormundschaftsamt der Stadt X.________ mit Verfügung vom 2. Mai 2003 die Nachzahlung von bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1999 bis 2002. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrer Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 27. August 2003). 
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. März 2004 ab. 
 
Die Sozial- und Gesundheitsdirektion der Stadt X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 2. Mai 2003; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 
 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitinteressierte beigeladene V.________ (sinngemäss) und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
1.2 Streitig und zu prüfen ist einzig die nach Art. 4 Abs. 1 AHVG relevante Frage, ob V.________ einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG nachgeht oder in einem unselbstständigen Erwerbsverhältnis (gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG) mit der Sozial- und Gesundheitsdirektion der Stadt X.________ steht. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in allen Teilen zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG). 
2. 
Dass das kantonale Gericht bei seiner Beurteilung nicht von den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen wäre oder den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert fehlerhaft festgestellt hätte, ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen im Vorbringen, beim "vorliegenden Vertragsverhältnis (seien) aus all den genannten Gründen die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsvertrages nicht vorhanden"; es sei "vielmehr von einer selbstständigen Tätigkeit von Frau V.________ auszugehen". Dieser rechtliche Standpunkt ist im Ansatz bundesrechtswidrig, weil er die ständige Rechtsprechung übersieht, laut der das unselbstständige Erwerbsverhältnis im AHV-rechtlichen Sinne weit über den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Arbeitsvertrages nach Art. 319 ff. OR hinausgeht (vgl. ZAK 1978 S. 60 und S. 509, je Erw. 2, wonach die unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden ist). Es kommt nicht auf die zivilrechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses an, sondern darauf, ob die beschäftigte Person ein Unternehmerrisiko trägt und in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht frei ist. Auch wenn das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang etwas missverständlich von einem Anstellungsverhältnis der Versicherten "bei der Vormundschaftsbehörde" spricht, hat die Vorinstanz doch die praxisgemässen Kriterien geprüft und sie in einer Art und Weise verneint, welcher zumindest im Ergebnis klar beizupflichten ist: Von einem Unternehmensrisiko der V.________ kann nicht die Rede sein, muss sie doch weder Investitionen tätigen, noch trägt sie das Inkassorisiko. Sie erhält vielmehr die vereinbarte Pauschalentschädigung so lange, als sich das Kind bei ihr (und ihrem Ehemann) in Pflege befindet. Was das zweite Hauptkriterium der betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen (Un-) Abhängigkeit anbelangt, ist dieses stets unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des zu beurteilenden Erwerbsverhältnisses zu konkretisieren. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass sich die Vormundschaftsbehörde der Stadt X.________ nicht in die tagtägliche Betreuungsarbeit einmischt, die V.________ am Kind verrichtet, welches sich unter ihrer Obhut befindet. Dies ist nicht nur wegen der örtlichen Distanz, sondern wegen den dem Pflegeverhältnis inhärenten praktischen Gegebenheiten gar nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr, dass V.________ in allen Belangen, welche über die tägliche Betreuung des ihr anvertrauten Kindes hinausgehen, klar an die Weisungen der Vormundschaftsbehörde gebunden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem tatsächlich abgeschlossenen Pflegevertrag, sondern den übergeordneten Rechtsnormen, welche für ein Pflegeverhältnis massgebend sind (Art. 316 ZGB). 
3. 
Die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht sachbezogen, sondern lassen den Aufwand erkennen, welcher einer Gemeinde bei Platzierung von betreuungsbedürftigen Kindern in privaten Pflegeplätzen (Privathaushalten) entsteht. So verständlich diese Überlegung wegen der Finanzknappheit der öffentlichen Gemeinwesen auch erscheint, so vermag sie doch die klare materiellrechtliche Lage nicht zu verändern. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Erwägung 1.1), und wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a (Abs. 1 lit. a und b) OG mit summarischer Begründung (Abs. 3 Satz 1) erledigt. 
5. 
Da die Stadt X.________ in ihrer Eigenschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin am Recht steht (Art. 5 in Verbindung mit Art. 12 f. AHVG), hat sie als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- werden unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und V.________ zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: