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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_220/2007 /aka 
 
Urteil vom 8. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichter 1 
des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 21. September 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erstattete am 13. Mai 2005 bei der Stadtpolizei Bern Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Ein-dringens in eine Datenverarbeitungsanlage (d.h. ihren Computer). In der Folge ergänzte sie die Anzeige mehrmals, und am 30. Mai 2006 reichte sie eine weitere solche Anzeige ein, diesmal gegen ihren Ex-Freund. Mit Beschluss vom 14./16. November 2006 traten das Unter-suchungsrichteramt III und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland auf die Anzeigen nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten. 
 
Am 24. Mai 2007 richtete die Anzeigerin ein Wiedererwägungsgesuch an das Untersuchungsrichteramt. Daraufhin wurde die Stadtpolizei be-auftragt, in der Angelegenheit Ermittlungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. August 2007 und verschiedenen ergänzenden Eingaben richtete X.________ eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, mit der sie Amtshandlungen des Untersuchungsrichters beanstandete. Im Wesentlichen machte sie geltend, es seien keine geeigneten Massnahmen zur Sicherung der Angelegenheit getroffen worden. 
 
Mit Beschluss vom 21. September 2007 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde ab. 
 
Mit Eingabe vom 30. September 2007 liess X.________ dem Obergericht eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2007 zukommen. Die Anklagekammer des Obergerichts übermittelte diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Bei den gegebenen Verhältnissen ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegen zu nehmen (Art. 78 ff. BGG). 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Vorliegend übt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Vielzahl von Bestimmungen ganz allgemein Kritik an verschiedenen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden; und am angefochtenen Beschluss übt sie, soweit ihre Ausführungen darauf bezogen verständlich sind, höchstens appellatorische Kritik. Mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen setzt sie sich indes nicht auseinander. Sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
3. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen kann jedoch davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungs richter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: